Persönliche Schutzmaßnahmen - Allgemein
Bei den Regelungen zur Minimierung der Infektionsgefahr mit COVID-19 – auch bei der beruflichen Tätigkeit – handelt es sich um allgemeine Gesundheitsschutzregelungen.
Zu den allgemeinen Maßnahmen für Orte der beruflichen Tätigkeit vergleichen Sie hier.
Hinweis: Welcher Atemschutz und weitere PSA im Gesundheitsbereich erforderlich sind, finden Sie auf der Themenseite Atemschutz und PSA im Gesundheitsbereich.
Schutzmaßnahme „Mund und Nasenschutz – MNS“
Sofern am Arbeitsort eine FFP2-Maske getragen werden muss, dürfen folgende Personengruppen ausnahmsweise stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen:
• Schwangere
• Personen, denen das Tragen der FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes ist ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Nähere Informationen zu Maßnahmen am Arbeitsort finden Sie in den FAQ zur 3-G-Regelung am Arbeitsort.
Die Maske reduziert das Verbreiten von Viren. Durch das Tragen der Maske ist das Gegenüber geschützt.
Schutzmaßnahme FFP2-Maske
Eine Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske besteht Beschäftigte, die im Fall eines postitven Testergebnisses nach den Vorgaben der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung weiterbeschäftigt werden dürfen.
Weitere Informationen zum Thema Maskenpflicht und Testungen auf COVID-19 finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Evaluierung der körperlichen Belastung durch das Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3)
Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und dagegen Maßnahmen zu setzen (§ 4 ASchG). Diese Verpflichtung besteht sowohl für FFP-2- und FFP-3-Masken, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlich sind (z.B. im Gesundheitsbereich) als auch für die nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften (COVID-19-Maßnahmenverordnungen), sofern sich dadurch eine Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben kann. Die als Ergebnis der Evaluierung sich ergebenden Maßnahmen werden oftmals nur organisatorischer Art sein können, also Begrenzung der ununterbrochenen Tragedauer und Gewährung von Pausen (siehe dazu den nächsten Punkt).
Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen und dementsprechend ist der Stand der Technik im Sinne von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen (§ 7 ASchG).
Perioden mit längerer kontinuierlicher Tragedauer von filtrierenden Atemschutzmasken können zu vermehrtem Auftreten von Beschwerden (wie gefühlte Anstrengung oder Dyspnoe, Kopfschmerzen, Benommenheit und Kommunikationsschwierigkeiten) sowie unter Umständen zu Hautschäden führen. Zusätzlich zur eventuellen Gesundheitsbeeinträchtigung können Auswirkungen auf die Bereitschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die weiteren Verwendung entstehen.
Die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt dazu:
„Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch den Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt. Bei der Bewertung der Belastung und der daraus folgenden Beanspruchung sind weitere Faktoren zu berücksichtigen: die Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen, weitere Schutzausrüstung, räumliche Verhältnisse, Art, Dauer und Häufigkeit der Arbeitsaufgabe und personenbezogene Faktoren.
Pausen bei dauerhaftem Tragen einer Maske
Der bis zum 30. April 2022 für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer geltende „Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen“ sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen bei der Arbeit eine Corona-Maske (gleichgültig welcher Art) tragen müssen, nach spätestens drei Stunden Maskentragen das Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten ermöglicht werden muss.
In dieser Zeit dürfen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie keine Maske tragen müssen. Es ist aber auch möglich, dass nach spätestens drei Stunden Maskentragen eine ausreichend lange Ruhepause bzw. Arbeitspause gehalten wird; dann muss nicht noch zusätzlich eine „Maskenpause“ eingelegt werden.
Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung kann sich ergeben, dass bereits nach kürzeren Zeiträumen Unterbrechungen des Maskentragens notwendig sind oder dass diese Unterbrechungen länger dauern müssen.
Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern. (Bei geringer körperlicher Belastung kann die Tragedauer auch überschritten werden, die DGUV-Regel sieht hier eine mögliche Erhöhung um 50 % vor.)
Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.
Davon abweichende Pausenregime können aber ebenfalls geeignet sein, wenn sie zum gleichen Ergebnis hinsichtlich Entlastung bzw. Erholung führen, zB mehrere kurze Pausen, die routinemäßig benötigt werden (zB zum Essen, Trinken).
Vergleichbare arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Tragezeitbegrenzungen für den Mund-Nase-Schutz (MNS) liegen derzeit noch nicht vor. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften der für MNS verwendeten Gewebe (Webstoff 2-lagig oder Vlies) ist aber davon auszugehen, dass der Atemwiderstand ebenfalls erhöht ist und eine Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellt. Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von Atemschutzmasken ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln und zu beurteilen, und es sind dagegen geeignete Maßnahmen zu setzen.
Bei erschwerenden Arbeitsbedingungen wie z. B. durch hohe Lufttemperatur, hohe Luftfeuchtigkeit, höhere körperliche Belastung und Schutzkleidung können aber durchaus auch kürzere Intervalle notwendig sein.
Schutzmaßnahme Gesichtsschutz

Grundsätzlich sind nur den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende Schutzvorrichtungen (MNS), bzw. FFP2-Masken zu verwenden. Eine Ausnahme für Gesichtsvisiere gilt für Menschen, die ein ärztliches Attest vorweisen können, das bestätigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS, bzw. FFP2-Masken tragen können (z.B. AsthmatikerInnen). Weiters sind entsprechende Gesichtsvisiere als Teil der Schutzausrüstung zusammen mit MNS (z.B. bei medizinischem Personal) weiterhin erlaubt.
Handschuhe
- Es gilt die Grundregel: Handhygiene und die Vermeidung, sich ins Gesicht zu fassen, sind unumgänglich.
- Handschuhe können natürlich einen Schutz bieten. Für den Umgang muss es aber klare Regeln geben. Viele Kontaminationen entstehen beim Ablegen von Schutzhandschuhen, weil dies nicht richtig erfolgt.
- Lange Tragezeiten von Handschuhen führen zu einer hohen Belastung der Haut durch Feuchtigkeit, aber auch die oftmalige Reinigung und Desinfizierung der Hände führt zu einer hohen Belastung der Haut. Hier sind geeignete Hautmittel zur Verfügung zu stellen. Unter Einbeziehung der Präventivfachkräfte (Arbeitsmedizin) ist abzuklären welche Hautmittel (für Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege) geeignet sind und nach welchem Hautschutzplan die Anwendung erfolgen soll.
Letzte Änderung am: 01.08.2022