Kommentierte Hitzeschutzverordnung Hitze-V

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V)

Gefahren
Hitze und UV-Strahlung können ernsthafte Gefahren für die Gesundheit darstellen. Der menschliche Körper versucht grundsätzlich eine Körpertemperatur von etwa 37 °C aufrechtzuerhalten. Steigen die Außentemperaturen, muss er sich dafür zunehmend anstrengen. Ist die Hitzebelastung – oft auch noch verstärkt durch körperliche Anstrengung und die Art der Bekleidung – so hoch, dass die Mechanismen zur Wärmeregulation (z. B. Schweißverdunstung) nicht mehr ausreichen, steigt die Körpertemperatur. Das kann sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken und entsprechende Folgen haben, wie beispielsweise Hautausschläge, Krämpfe, Kreislaufprobleme in Verbindung mit Schwindel und Kopfschmerzen, und im schlimmsten Fall droht sogar ein akut lebensgefährlicher Hitzschlag.
Bei den solaren ultravioletten (UV) Strahlen handelt sich um eine Form von elektromagnetischer Strahlung der Sonne, welche bei übermäßiger Exposition negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, wie z. B. Augenschäden, wie etwa Binde- und Hornhautentzündungen oder eine vorzeitige Trübung der Augenlinse, Schwächung des Immunsystems, Sonnenbrand und ein erhöhtes Risiko für Hautkrebs.

In der Hitze-V geht es um:

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und das Festlegen von geeigneten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz sowie von Notfallmaßnahmen,
  • verpflichtende Umsetzung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz, wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist,
  • verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung (mit Übergangsfristen)

§ 1 Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.

Erläuterung:
Darunter fallen Tätigkeiten wie beispielsweise kurze Wege vom bzw. zum Auto (z. B. im Zusammenhang mit Liefertätigkeiten mit dem Auto). Wenn etwa leichte Arbeiten, wie sie in § 3 Z 3 lit. a deklarativ aufgezählt sind, maximal 60 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen, können sie vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.

Erläuterung:
Es handelt sich dabei sowohl um die direkte als auch indirekte Sonneneinstrahlung, z.B. bei Bewölkung.

(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.

(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.

Erläuterung:
Der UV-Index wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als international normiertes Maß für die Intensität der im Sonnenlicht enthaltenen UV-Strahlung auf der Erdoberfläche festgelegt. Dabei werden besonders die zu Hautschäden führenden Anteile der UV-Strahlung berücksichtigt. Die Werte des UV-Index gehen von 0 aufwärts. In Österreich treten im Sommer bei klarem Himmel im Flachland Werte bis zu 8 auf, in den Bergen auch höhere Werte.

§ 3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,

Erläuterung:

Ein sehr hilfreicher Indikator, um die Belastung durch Hitze für im Freien arbeitende Menschen einzuschätzen, stellt die „gefühlte Temperatur (GT)“ der GeoSphere Austria dar. Die GT ist die Temperatur, die ein Mensch subjektiv empfindet. Zur Berechnung der gefühlten Temperatur wird das Klima-Michel-Modell des Deutschen Wetterdienstes eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein Energiebilanzmodell für den menschlichen Organismus, welches Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind und indirekt auch Strahlung berücksichtigt. Die Werte werden in der Maßeinheit Grad Celsius dargestellt. Die GeoSphere Austria erstellt Hitzewarnungen auf Basis prognostizierter Werte für die „Gefühlte Temperatur“. Die Warnschwellen (Gelb, Orange oder Rot) werden auf Grundlage eines gewichteten Mittels aus vorhergesagtem Tagesmaximum und Tagesmittel der gefühlten Temperatur ermittelt. Zusätzlich wird auch die nächtliche Abkühlung in Form von Temperaturminima berücksichtigt.

Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden vier Tage sind auf der Website der GeoSphere Austria abzurufen unter https://warnungen.zamg.at/. Die Ausgabe der Warnungen erfolgt auf Bezirksebene und ist durch Anklicken auf der Österreich-Landkarte sichtbar. Bei einer Hitzewarnung der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ist mit einer erhöhten Hitzebelastung zu rechnen. Sie liegt nach den Angaben des Österreichischen Hitzeschutzplans ab einem Schwellenwert von ≥ 30°C bis 34 °C gefühlter Temperatur vor. GeoSphere Austria führt in der Beschreibung der Hitzewarnungen dazu u. a. aus, dass ungeeignete Kleidung, Flüssigkeitsmangel sowie Intensität und Dauer von körperlichen Aktivitäten die Belastung zusätzlich verstärken. Daher wird auch in § 4 Abs. 4 Hitze-V geregelt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz verpflichtend umzusetzen haben, wenn eine solche gelbe Warnstufe angezeigt wird.

Für das Ausmaß der Belastung durch UV-Strahlung ist der höchste gemessene (bzw. vorhergesagte) UV-Index des Tages entscheidend. In Österreich ist von April bis September zwischen 11.00-15.00 Uhr MESZ in der Regel von einem UV-Index ≥ 5 auszugehen. Unter www.uv-index.at werden die täglichen Maximalwerte sowie Indexverläufe als Grafiken und Karten veröffentlicht. Eine Vorhersage der UV-Belastung steht auf der Geosphere-Austria-Webseite unter https://www.geosphere.at/de/karten/gesundheitswetter zur Verfügung.

2. Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,

Erläuterung:
Die WHO empfiehlt je nach Hauttyp eine Bereitstellung von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Hauschutz bereits ab einem UV-Index von 3 bis 4. Ab einem UV-Index von 5 und einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 30 Minuten ist dies jedenfalls notwendig.

3. Arbeitsschwere
a. leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
b. mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
c. schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,

Erläuterung:
Weitere Beispiele für leichte Arbeiten sind Kontrolltätigkeiten, Düngen und Bewässern.
Weitere Beispiele für mittelschwere Arbeiten sind Arbeiten mit dem Presslufthammer, Pflasterarbeiten, Hacken, Anpflanzen von Bäumen und Stauden, Ernten von Früchten oder Gemüse.
Weitere Beispiele für schwere Arbeiten sind Schaufeln, Arbeiten mit einem Vorschlaghammer, Sägen, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussstücken und Verlegen von Betonplatten.

4. tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),

Erläuterung:
Oberflächen, die durch Sonneneinstrahlung besonders schnell erwärmt werden, sind z. B. dunkle Dächer, Asphaltdecken und Bitumenböden.

5. Belastung durch bodennahes Ozon,

6. Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,

7. Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,

8. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

Erläuterung:
Bei den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind u. a. auch die Gefahren durch hitzebedingt schlechte hygienische Standards in Sanitäranlagen und Aufenthaltsräumen zu berücksichtigen.

9. mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,

10. eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblecn oder Glasflächen,

11. Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,

Erläuterung:
Akklimatisierung beschreibt eine Reaktion des menschlichen Körpers auf eine anhaltende Hitzebelastung. Hitzeakklimatisierte Personen beginnen früher mit der Schweißproduktion und schwitzen daher stärker. Auf diese Weise können sie den Körper effektiver kühlen und daher länger unter Hitze arbeiten als nicht akklimatisierte Personen.

12. besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

§ 4 Festlegung von Maßnahmen

Erläuterung:
Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien können nur hintangehalten werden, wenn diese rechtzeitig im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung berücksichtigt werden.
Bei der Organisation der Arbeitsabläufe ist so gut wie möglich zu berücksichtigen, dass von April bis September zwischen 11 und 15 Uhr möglichst kurze Arbeitsphasen in der prallen Sonne anfallen, da hier die UV-Strahlung am stärksten ist. Es ist darauf zu achten, dass Außenarbeiten und schwere körperliche Arbeit vorzugsweise morgens ausgeführt werden, solange die Hitze nicht allzu groß ist.
Diese Maßnahmensammlung wird üblicherweise als Hitzeschutzplan bezeichnet, z.B. im Merkblatt der
AUVA Mplus 012 Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen.

§ 4. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 4 Abs. 3 ASchG festzulegen, insbesondere

  1. Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) vorsieht:
    a. Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
    b. technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
    c. organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
    d. persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
  2. Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.

Erläuterung:
Unter kühlender Kleidung im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d sind z. B. Kühlwesten, Kühlkappen und Kühlnackentücher zu verstehen.
Erläuterung:
Gemäß § 3 Z 6 Hitze-V ist in der Evaluierung die Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung miteinzubeziehen.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit d (in letzter Konsequenz nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung) ist z.B. leichte Kleidung, … , Schutzkleidung, …, kühlende Kleidung als Maßnahme festzulegen.
Mit der Hitze-V wurde keine Konkretisierung von § 71 Abs 2 ASchG vorgenommen, es besteht also keine Pflicht Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Die Kleidung muss dem Schutzziel gerecht werden (Ergebnis der Evaluierung). Ergibt die Evaluierung, dass Privatkleidung geeignet ist, müssen die AG die AN aber anleiten, geeignete Kleidung zu tragen (z.B. Bedeckung Schultern, Arme, geeigneter Stoff).

(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.

Erläuterung:
Damit soll sichergestellt werden, dass auch praxisnahe Sichtweisen und Erfahrungen von Beschäftigten, die im Freien arbeiten, mitberücksichtigt werden. Unabhängig davon gilt für die Beteiligung der Belegschaftsorgane § 92a ArbVG und für die Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen § 11 ASchG.

(3) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Erläuterung:
Elektronisch kann bspw. auch durch E-Mail an die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen.

(4) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.

Erläuterung:
Ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 (Vorsicht, gelb, Schwellenwert von ≥ 30 °C bis 34 C gefühlter Temperatur) ist mit einer erhöhten Hitzebelastung zu rechnen. Die GeoSphere Austria erstellt Hitzewarnungen auf Basis prognostizierter Werte für die „Gefühlte Temperatur“. Grundlage der „gefühlten Temperatur“ ist ein Energiebilanzmodell für den menschlichen Organismus, welches Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Wind und indirekt auch Strahlung berücksichtigt. Die Warnschwellen (Gelb, Orange oder Rot) werden auf Basis eines gewichteten Mittels aus vorhergesagtem Tagesmaximum und Tagesmittel der gefühlten Temperatur ermittelt. Zusätzlich wird auch die nächtliche Abkühlung in Form von Temperaturminima berücksichtigt.
Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden 4 Tage sind auf der Website der Geosphere Austria abzurufen unter
https://warnungen.zamg.at/ .

(5) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.

Erläuterung:
Im Anwendungsbereich des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) sind entsprechende Maßnahmen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG aufzunehmen.

§ 5 Besondere Schutzmaßnahmen

§ 5. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

Erläuterung:
Die Zurverfügungstellung von Trinkwasser oder einem anderen gesundheitlich einwandfreien, alkoholfreien Getränk wird für Arbeitsstätten bereits in § 27 Abs. 9 ASchG und für Baustellen in § 33 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geregelt.

(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.

Erläuterung:
Handelsübliche Arbeitskleidung (ohne nachgewiesenen Schutzfaktor hat in der Regel einen UPF-Wert von ≥ 20 (UPF - Ultraviolet Protection Factor).
Kopfschutz und Schutzkleidung mit UV-Schutzfunktion hat den Vorrang vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Der Vorteil zu Sonnenschutzmitteln liegt u. a. darin, dass der Schutz durch Nachcremen während der Arbeit nicht erneuert werden muss. Das Verwenden von Sonnenschutzmitteln mit geeignetem Lichtschutzfaktor ist dann nur noch für ungeschützte Hautpartien wie Gesicht und gegebenenfalls Unterarme, Knie und Unterschenkel erforderlich.

(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.

Erläuterung:
Eine übermäßige Erwärmung eines Raumes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Lufttemperatur im Raum über der der Umgebung liegt.
Zu den Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung gehören z. B. die Aufstellung eines Containers im Schatten, Wärmedämmmaßnahmen, effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), Anbringen von Infrarot-Schutzfolien auf den Fensteraußenseiten, Nachtauskühlung durch Lüftung, Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben) und Lüftung in den frühen Morgenstunden.

§ 6 Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

§ 6. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).

Erläuterung:
Das Kühlen einer Krankabine kann durch Nachrüstung der Kabine entweder mit einem fix installierten Kühlgerät erfolgen, aber auch durch ein mobiles Kühlgerät, das in der Krankabine aufgestellt werden kann. Geräte sind am Markt verfügbar. Es gibt etwa auch Bauformen von Split-Kühlgeräten, die in ein Fenster eingehängt werden können.
(In der ÖNORM EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstände, 2024 05 15 wird in Punkt 4.3.7 „Klimatische Bedingungen im Führerhaus“ ausgeführt, dass es möglich sein muss, eine Arbeitstemperatur von mehr als to = 18 °C und als maximale Arbeitstemperatur höchstens 30 °C zu erreichen.)
Diese Bestimmung ist erst ab 1. Juni 2027 anzuwenden. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind bis dahin andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.

Erläuterung:
Selbstfahrende Arbeitsmittel sind insbesondere Erdbaumaschinen (z. B. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen, Grader, Schürfgeräte, Bohrgeräte, Grabenfräsen und Muldenfahrzeuge) und Last- und Personenkraftwagen.
Im Tagbau und auf Baustellen ist z.B. wegen Staubeinwirkung ein Öffnen von Fenstern der Kabinen zur Abkühlung mitunter ausgeschlossen. Ähnliche Bedingungen können auch auf auswärtigen Arbeitsstellen vorliegen, weswegen die Verpflichtung diesfalls auch dort besteht. Eine „Kabinenpflicht“ wird dadurch nicht festgelegt.
Diese Bestimmung ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen, die vor dem 1.1.2026 bereits in Verwendung waren, nicht anwendbar. Für diese Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Wenn nach dem 1.1.2026 Arbeitsmittel neu angeschafft werden, müssen sie mit einer Klimatisierung (Kühlung) der Kabine ausgestattet sein.

§ 7 Information und Unterweisung

§ 7. Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
  5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.

Erläuterung:
Von Hitze- und UV-Strahlung betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die potenziellen Gefahren sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen Bescheid wissen, ebenso wo Hitzewarnungen und UV-Index abrufbar sind. Dass hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkannt werden können, ist notwendig, um erforderlichenfalls Notfallmaßnahmen einleiten zu können. Besonderer Bedeutung kommt der Information über die Untersuchungsmöglichkeit nach § 5 VGÜ zu. Es ist empfehlenswert hier auch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner beizuziehen, um für die gesundheitlichen Auswirkungen zu sensibilisieren und die Teilnahme an der Untersuchung zu fördern.

§ 8 Geltende Strafbestimmungen

§ 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar:

  1. § 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG,
  2. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 nach § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG,
  3. § 4 Abs. 2, Abs. 3 und § 7 nach § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG,
  4. § 4 Abs. 5 nach § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG,
  5. § 5 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 9 Abs. 4 zweiter Satz nach § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG,
  6. § 5 Abs. 2 nach § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG,
  7. § 5 Abs. 3 nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG.

Erläuterung:
Diese Bestimmung hat rein deklarative Bedeutung. Es sollen die einzelnen Normen der jeweiligen Strafbestimmung im ASchG zugeordnet werden.

§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.

Erläuterung:
Dass auch explizit Gefahren durch natürliche UV-Strahlung (unabhängig von Hitze, die durch Sonneneinstrahlung entsteht) zu evaluieren und Maßnahmen zu treffen sind, wird in der Verordnung optische Strahlung (§ 10 VOPST) festgelegt.

(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.

(4) § 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

             

Letzte Änderung am: 23.01.2026