Sonnen- und Sichtschutz

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird.

§ 8 AStV

Menschen haben ein natürliches Bedürfnis nach räumlicher, zeitlicher und sozialer Orientierung, nach einem Sicherheitsgefühl und einem Gefühl der eigenen Kontrolle, nach geistiger Aktivierung und Erholung, sowie nach Kontakt mit der Natur und der Sonne. 

Als Arbeitsräume nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen (§ 25 Abs. 5 AStV). Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.

Vermehrt wird für Arbeitsstätten anstelle von durchsichtigem Glas für Lichteintrittsflächen, solches mit aufgedruckten (geätzten) Mustern (Löcher, Streifen, Punkte, Farben, Bilder) für Licht- und Wärmeschutz verwendet (Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung und auch architektonische Überlegungen). Bei diesen Gläsern, aber auch bei vorgehängten Lochblechen und aufgebrachten Folien, ist die Durchsicht gestört. Die Sicht ins Freie kann dabei wesentlich eingeschränkt sein.

Da es für die Bewertung der Qualität von Sichtverbindung keine messbaren Parameter gibt, wurde von der Arbeitsinspektion eine Sammlung von Beispielen aus der Praxis erstellt. Für diese Sammlung wurden Sonnen- und Sichtschutzsysteme hinsichtlich der Eignung als Sichtverbindungsfläche bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen angeführt.

Sonnenschutz und Sichtschutz - Grundlagen und Beispiele (PDF, 1,6 MB) (pdf-1592kB)

Letzte Änderung am: 18.10.2021