Gehörschutz - FAQ
Ab welcher Lärmexposition sollte Gehörschutz benutzt werden?
Über 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) sollte Gehörschutz benutzt werden. Arbeitgeber/innen müssen in diesen Fällen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Über 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) muss Gehörschutz benutzt werden (§ 14 Abs. 1 VOLV). In diesen Fällen besteht für Arbeitnehmer/innen gesetzlich die Verpflichtung Gehörschutz zu benutzen. Arbeitgeber/innen dürfen ein widersprechendes Verhalten nicht dulden (§ 69 Abs. 3 ASchG).
Bezüglich der Schalldämmung sind beide in etwa gleichwertig, die Entscheidung sollte nach Verträglichkeit mit anderer persönlicher Schutzausrüstung, der Arbeitsumgebung und der Bequemlichkeit getroffen werden. Zusätzlich können individuelle Erkrankungen (des Gehörganges oder der Haut) einen bestimmten Gehörschutz erforderlich machen.
Die Pegelminderung kann für Gehörschutzstöpsel 15 dB(A) bis 32 dB(A) und für Kapselgehörschutz 19 dB(A) bis 28 dB(A) betragen. Otoplastiken (angepasste Gehörschützer) werden meist mit bestimmten Lärmminderungsstufen angeboten, z.B. 9 dB(A), 15 dB(A) und 25 dB(A).
Individuell angepasster Gehörschutz weist meist ein besseres Tragegefühl auf (weniger Druckgefühl und Schwitzen). In Abhängigkeit des Einsatzbereiches kann ein möglicher Vorteil in der über die Frequenz weitgehend linearen Dämmcharakteristik liegen, z.B. Anwendung für Musiker/innen. Andererseits sind Otoplastiken wesentlich teurer als herkömmlicher Gehörschutz und es ist eine individuelle Anpassung erforderlich.
Bei Problemen sollten Arbeitsmediziner/innen (ermächtigte Ärzte/Ärztinnen) befragt werden. Individuelle Erkrankungen (des Gehörganges oder der Haut) können einen bestimmten Gehörschutz erforderlich machen.
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Lärmexposition über 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) liegt (§ 14 Abs. 1 VOLV).
Der Gehörschutz muss den Inverkehrbringervorschriften entsprechen (EU-PSA-Verordnung). D.h. gemäß dieser Vorschrift muss CE-Kennzeichnung, Übereinstimmungserklärung und Verwenderinformation (CE-Kennzeichnung je nach Art direkt oder auf der Verpackung) gegeben sein.
Die Kennzeichnung muss auf der kleinsten Verkaufseinheit erfolgen (Packung). D.h. nicht jeder Stöpsel ist gekennzeichnet. Da meist hoch- und mittelfrequente Geräusche auftreten, sollte der M-Wert zur Grobauswahl verwendet werden (Einsatz und Auswahl, z.B. DGUB Regel 112-194).
Gehörschutzstöpsel können bis zu 115 dB(A) verwendet werden (Herstellerhinweise beachten). Bei höheren Werten sind Kombinationen aus Stöpsel und Kapsel geeignet.
In diesen Fällen können z.B. Gehörschutzkapseln oder Bügelstöpsel benutzt werden.
Letzte Änderung am: 22.02.2021