Nachtarbeit

Für Bäckerinnen und Bäcker bestehen besondere Regelungen und Rechte auf Untersuchungen des Gesundheitszustandes, wenn sie in der Nacht arbeiten.

Nachtarbeit

Als Nacht im Sinne des BäckereiarbeiterInnengesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr.

Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind jene, die regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts Anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

§ 8a Abs.1 und 2 BäckAG

Nachtarbeitszuschlag

Für Arbeiten in der Nacht gebühren Zuschläge.

Untersuchungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Nacht beschäftigt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Diese Untersuchung wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren durchgeführt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer kann diese Untersuchung jährlich in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf solche Untersuchungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden arbeiten.

§ 8b BäckAG

Versetzung

Die Nachtarbeitnehmerin und der Nachtarbeitnehmer haben auf Verlangen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren bestehen.

§ 8c BäckAG

Nachtarbeit von Bäckerlehrlingen

Bäckerlehrlinge dürfen bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt.

Nachtarbeit von Lehrlingen

Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausübung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) durchgeführt wurde.

§ 8 BäckAG 
§ 17 KJBG 
§ 132 a ASVG

Untersuchung von Lehrlingen

Wenn Lehrlinge bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden sollen, müssen sie vor Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich untersucht werden.

§ 8 BäcKAG  
§ 25 KJBG

Letzte Änderung am: 10.02.2020