Jugendliche am Bau

Jugendliche am Bau sind besonderen Belastungen und Gefahren ausgesetzt.

Jugendliche im Sinn der Bestimmungen sind Personen,

  • die das 15. Lebensjahr vollendet haben
  • in einem
    • Dienst-
    • Ausbildungs- oder
    • Lehrverhältnis stehen
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§ 1 KJBG-VO

Allgemeines zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Hier sind einige Themenbereiche angeführt, um einen Überblick zu bekommen.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind folgende Ruhepausen und Ruhezeiten einzuhalten.

Sofern die Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt, ist eine Ruhepause von zumindest 30 Minuten, spätestens nach sechs Stunden, einzuhalten.

Nach der täglichen Arbeit steht den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu.

Für Jugendliche gilt eine Nachtruhe von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche auf Baustellen nicht beschäftigt werden.

Für Jugendliche gilt eine ununterbrochene Wochenfreizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat. Die Wochenfreizeit hat spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen. Für die Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten darf die Wochenfreizeit erst um 15 Uhr beginnen.

§§ 15, 16, 17, 18, 19  KJBG 

Beschäftigungsverbote

Die Beschäftigungsverbote werden in folgende Gruppen unterteilt:

Unter Aufsicht ist zu verstehen, dass eine fachkundige Person, wie z.B. die Ausbildnerin/der Ausbildner, jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereit steht.

Arbeitszeit

Für Jugendliche gelten folgende Grenzen für die höchstzulässige Tages- und Wochenarbeitszeit.

Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden.

Wenn durch eine andere Verteilung der Arbeitszeit eine längere Freizeit erreicht wird, so darf die Tagesarbeitszeit bis zu neun Stunden betragen.

Für die Vornahme von Vor- und Abschlussarbeit darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr, als neuneinhalb Stunden betragen.

Jugendliche dürfen pro Woche nicht mehr, als 40 Stunden beschäftigt werden.

Die Wochenarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bis zu 45 Stunden betragen,

  1. wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht
  2. für im gleichen Bereich beschäftigte Erwachsene eine solche Arbeitszeit besteht
  3. eine abweichende Arbeitszeitregelung für Jugendliche der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann

in diesen Fällen darf in einem mehrwöchigem Durchrechnungszeitraum allerdings wieder nur 40 Stunden herauskommen.

Die Wochenarbeitszeit kann bis auf 43 Stunden pro Woche für die Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten ausgedehnt werden. Die geleisteten Mehrstunden sind jedoch spätestens in der darauf folgenden Woche in Form von Freizeitausgleich abzugelten.

Sofern der/die Jugendliche mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat, sind die Arbeitszeiten zu addieren.

Die Unterrichtszeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

§§ 10, 11, 12  KJBG

Gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Nachdem einzelne Bauarbeiten mit besonderen Gefahren für die Jugendlichen verbunden sind, gibt es bei deren Ausübung Beschränkungen.

Für Jugendliche ist das Arbeiten auf Bau- und Montagestellen bei Absturzgefahr, insbesonders bei

  • Arbeiten auf Dächern
  • Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken
  • Montagearbeiten im Stahl und konstruktiven Holzbau
  • auf Hochspannungsmasten

nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass technische Schutzmaßnahmen gegen die Absturzgefahr getroffen sind, auch wenn derartige Maßnahmen für die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich wären.
Unter technischen Absturzsicherungen sind unter anderen Wehren an der Absturzkante, Fanggerüste oder Dachfanggerüste zu verstehen.

unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Ausbildung bereits länger als 12 Monate dauert und die Arbeiten unter Aufsicht ausgeführt werden.

Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht für Jugendliche bei

  • Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60°
  • Arbeiten von Dachdeckerfahrstühlen aus.

Das Arbeiten auf Gerüsten zu deren Herstellung ist für Jugendliche bis zu einer Höhe von 4m zulässig, wenn sie dabei mithelfen und unter Aufsicht stehen. Höhere Gerüste dürfen von Jugendlichen nicht hergestellt werden. Die Gerüstbauarbeiten zur Herstellung von Bockgerüsten sind ebenfalls erlaubt.

Das Arbeiten von Gerüsten aus ist ab Beginn der Ausbildung

  • bis zu einer Höhe von 4 m
  • nach 12 Monaten auch über 4 m unter Aufsicht, wobei die Aufsichtsperson Einsicht in das Gerüstprotokoll genommen hat, und das Gerüst mängelfrei ist.

Jugendliche dürfen für Untertagebauarbeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr eingesetzt werden. Verboten bleibt jedoch die Ausführung von Sicherungsarbeiten.

Jugendliche dürfen zu Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen herangezogen werden, sofern

  • eine Wechselspannung von weniger als 25 Volt
  • eine Gleichspannung von weniger als 60 Volt
  • nur elektrische Größen gemessen werden, wobei der Fehlerstromschutzschalter weniger als 30 mA Auslösewert hat
  • der Jugendliche schon mehr als 18 Monaten in Ausbildung ist und unter Aufsicht arbeitet.

Für Jugendliche ist es verboten, Arbeiten von Stehleitern aus auszuführen, wobei der Standplatz höher als 3 m liegt oder Arbeiten von Anlegeleitern auszuführen, sofern der Standplatz höher als 5 m liegt. Erlaubt sind Arbeiten in größeren Höhen erst nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, von erfahrenen, unterwiesenen und körperlich geeigneten Jugendlichen, bei günstigen Witterungsverhältnissen.

Physikalische Einwirkungen

Bei den physikalischen Einwirkungen sind die gesundheitsgefährdenden Vibrationen hervorzuheben.

Als Grenzwerte gelten:

  • für Hand - Arm Vibrationen 2,5 m/s²
  • für Ganz - Körper Vibrationen 0,5 m/s²

Für die Praxis ergeben sich daraus folgende Durchschnittszeiten:

 Schrämm-, Abbruch-, Aufbruch- Hämmer  ¼ h/d
 Bohrhammer (Masse > 7kg)  ½ h/d
 Stampfer (explosions- oder pneumatische Verdichter)  ½ h/d
 Nagelgerät  ½ h/d
 Bohrhammer (Masse < 7kg)  1 h/d
 Schlagbohrmaschine  1 h/d
 Schlagschrauber  1½ h/d
 Motorkettensäge mit Antivibrationsgriffen   2 h/d
 Vibrationsschleifer  3 h/d
 Winkelschleifmaschine  3 h/d

 Die Angaben stellen Richtwerte dar. Sie können nach Hersteller und Produkt auch abweichen. Maßgeblich ist der tatsächliche Vibrationswert des Gerätes. Dieser ist in der Bedienungsanleitung enthalten.

§ 4 KJBG-VO

Gefährliche Arbeitsstoffe

In die Gruppe der gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe für welche es Beschäftigungsbeschränkungen gibt, fallen:

  • krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe
  • sensibilisierende Arbeitsstoffe
  • Sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe
  • gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe
  • ätzende oder reizende Arbeitsstoffe
  • Chronisch schädigende Arbeitsstoffe
  • Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
  • Asbest
  • Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech oder Steinkohlenstaub
  • Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4

Die Verwendung der Arbeitsstoffe ist erlaubt für Jugendliche unter Aufsicht, sofern nicht biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 dabei sind.

§ 3 KJBG-VO

Gefährliche Arbeitsmittel

Für Jugendliche ist die Verwendung folgender Arbeitsmittel nicht oder nur eingeschränkt zulässig.

Generell verboten ist die Beschäftigung von Jugendlichen mit:

  • Bolzensetzgeräten
  • dem Führen von Bauaufzügen

Insofern eingeschränkt ist die Benutzung von:

  • Trennmaschinen und Winkelschleifern
  • Sägemaschinen
  • Hobelmaschinen
  • Fräsmaschinen
  • Bandschleifmaschinen,

als dass diese Geräte nur verwendet werden dürfen, wenn

  • die Leistung kleiner als 1200 Watt ist
  • nach einer Ausbildung von mehr als 18 Monaten unter Aufsicht
  • wenn im Rahmen des Berufschulunterrichtes eine Gefahrenunterweisung stattgefunden hat und das Gerät unter Aufsicht betrieben wird

Schweißarbeiten dürfen von Jugendlichen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres durchgeführt werden, oder sofern keine erschwerten Arbeitsbedingungen vorliegen, ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht.

Hebezeuge dürfen von Jugendlichen erst bedient werden, wenn sie 24 Monate Ausbildung absolviert haben, unter Aufsicht stehen und die Last weniger als 1,5 t wiegt.

§ 6 KJBG-VO
§ 7 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 10.03.2020