Wöchentliche Ruhezeit

Unter wöchentlicher Ruhezeit versteht man sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe.

Wochenendruhe

Beschäftigte haben normalerweise in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den gesamten Sonntag umfassen muss (Wochenendruhe). Die Beschäftigung am Sonntag ist nur zulässig, falls es eine Ausnahme für die Sonntagsarbeit gibt.

Die Wochenendruhe muss normalerweise spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Unbedingt erforderliche Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind bis spätestens 15 Uhr zulässig.

Beschäftigte in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen solange arbeiten wie die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen, d.h. normalerweise bis 18 Uhr. Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen Erwachsene höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden. Die Kollektivverträge für den Handel enthalten jedoch Einschränkungen der Samstagnachmittagsarbeit (insbesondere die „Schwarz-Weiß-Regelung“).

Beschäftigte in mit Verkaufsstellen vergleichbaren Dienstleistungsbetrieben (z.B. Frisierstuben, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotostudios, Schuhservice, Copy-Shops, Banken, Wechselstuben und Büros für Mehrwertsteuer-Rückvergütung) dürfen an Samstagen bis 18 Uhr arbeiten. Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen sie bis 19 Uhr beschäftigt werden. (Jugendliche in solchen Dienstleistungsbetrieben dürfen nur bis 13 Uhr oder – bei unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten – bis höchstens 15 Uhr beschäftigt werden.) Der Kollektivvertrag kann abweichende Bestimmungen enthalten. Teils enthält auch die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) für diese Branchen Sonderbestimmungen.

Wenn arbeitsfreie Fenstertage in den angrenzenden Wochen eingearbeitet werden, muss die Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum erst spätestens am Samstag um 18 Uhr beginnen.

§ 3 und § 22f ARG

Wochenruhe

Eine Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe ist nur zulässig, wenn es für die Tätigkeiten eine Ausnahmeregelung gibt. Die am Wochenende Beschäftigten haben Anspruch auf eine andere ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden während der Kalenderwoche, die einen ganzen Wochentag einschließen muss (Wochenruhe).

§ 4 ARG

Ersatzruhe

Grundsätzlich ist Beschäftigten in jeder Kalenderwoche Wochenendruhe oder (bei zulässiger Arbeit am Sonntag) Wochenruhe zu gewähren. Bei geplanter Arbeit am Wochenende ist daher statt der Wochenendruhe eine Wochenruhe einzuplanen.

Nur wenn es kurzfristig zu einer Beschäftigung während der geplanten wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) kommt (z.B. Arbeitseinsätze in einer Rufbereitschaft), haben die Beschäftigten stattdessen in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Ausmaß der Ersatzruhe muss dem Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit entsprechen, die innerhalb der letzten 36 Stunden vor dem geplanten Arbeitsbeginn nach der wöchentlichen Ruhezeit geleistet wurde.

Beispiel: Am Wochenende kam es kurzfristig zu einem (zulässigen) Arbeitseinsatz. Am folgenden Montag soll wieder ab 8 Uhr gearbeitet werden. Um den Ersatzruheanspruch zu bestimmen, rechnet man von Montag 8 Uhr 36 Stunden zurück. Wenn in der Zeit zwischen Samstag 20 Uhr und Montag 8 Uhr 4 Stunden gearbeitet wurden, steht Ersatzruhe im Ausmaß von 4 Stunden zu.

Die Ersatzruhe ist auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen. Sie muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

§ 6 ARG

Schichtarbeit

Für Schichtarbeit gibt es Sonderbestimmungen für die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit sowie Beginn und Ende der Wochenendruhe.

Bei Schichtarbeit darf im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen bis auf 24 Stunden verkürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen muss sich jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden ausgehen. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens ununterbrochene 24 Stunden dauerten.

Bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit (wenn an den Werktagen rund um die Uhr gearbeitet wird) muss die Wochenendruhe erst spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden. (Die einzelnen Beschäftigten müssen aber mindestens 24 Stunden frei haben, es dürfen also nicht dieselben Beschäftigten sowohl in der Nachtschicht zum Sonntag als auch in der Nachtschicht zum Montag arbeiten.)

Bei nicht durchlaufender Schichtarbeit (wenn an den Werktagen nicht rund um die Uhr gearbeitet wird) muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 24 Uhr beginnen.

§ 3 und § 5 ARG

Letzte Änderung am: 23.03.2026