Kinderarbeit, Auftrittsgenehmigung von Kindern

Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

§ 2 und § 5 KJBG

 In bestimmten Einzelfällen ist die Beschäftigung von Kindern möglich:

Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen ist die Beschäftigung nur bei erteilter Bewilligung durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde - zulässig. Aufführungen dieser Art, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, benötigen keine Bewilligung. (siehe unten)

§ 6 und § 7 KJBG

Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in reinen Familienbetrieben vereinzelte, leichte Arbeiten verrichten.

§ 5a Abs. 1 KJBG

Nach Vollendung der Schulpflicht dürfen sie mit einer Lehre beginnen oder unter anderen bestimmten Voraussetzungen in Betrieben beschäftigt werden (nähere Informationen).

§ 2 Abs. 1a KJBG

Die Überwachung der Einhaltung des Verbotes der Kinderarbeit obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten, den Gemeindebehörden und den Schulleitungen.
Lehrerinnen und Lehrer, Ärztinnen und Ärzte sowie Organe der Jugendfürsorge haben bei Kenntnis von Kinderarbeit die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.

§ 9 KJBG

Auftrittsgenehmigung

Die Beschäftigung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, bei sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  • ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und
  • die Gesundheit, die körperliche und geistige Entwicklung und die Sittlichkeit nicht gefährdet werden und keine Nachteile für den Schulbesuch eintreten.

Die Beschäftigung von Kindern in Varietes, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Kinder
  • Eine Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder durch eine Allgemeinmedizinerin oder einen Allgemeinmediziner oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde bei erwerbsmäßigen Veranstaltungen; bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde
  • Eventuelle weitere Unterlagen müssen bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden.

Der Antrag muss zeitgerecht gestellt werden, damit vor allem die ärztliche Untersuchung rechtzeitig durchgeführt werden kann – darüber sollten die Eltern schon vor Antragstellung informiert werden.

Die Beschäftigung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, benötigt keine Bewilligung. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich.

Zuständige Stellen

Der Antrag ist an das jeweilige Amt der Landesregierung zu richten.

Bei erwerbsmäßige Aufführungen ist das zuständige Arbeitsinspektorat als Partei im Verfahren zu beteiligen.

Kindeswohlkonzept für die österreichische Filmbranche (KiwoK)

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben im Bewilligungsbescheid gibt es ein „Kindeswohlkonzept“ der österreichischen Filmwirtschaft für den Umgang mit Kindern bei Dreharbeiten: Kindeswohlkonzept

Es tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Rahmenbedingungen (§ 7 KJBG)

Kinder dürfen nur insoweit beschäftigt werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

  1. Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muss auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.
  2. Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
  3. Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, dass die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden, die Aufführungen oder Foto-, Film, Fernseh- und Tonaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können. Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der Beschränkung der Beschäftigung auf ein Drittel der Schulferien abgesehen werden.
  4. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Aufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt.

Letzte Änderung am: 29.05.2024