Hand- und Armschutz

Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen) (§ 12 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
  • elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen
  • Gefahren durch Vibration
  • Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung

Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Bewertung

Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:

  • Das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen
  • die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge
  • die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien
  • die von den HerstellerInnen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien

Siehe dazu auch das Merkblatt Bewertung von Hautschutz und Handschutz (PDF, 0,3 MB)

Weitere Schutzmaßnahmen

  • Für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik.
  • Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
  • Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht. Dies ist insbesondere gegeben bei Ständerbohrmaschinen, Fräsen, Drehmaschinen, Einrollmaschinen. Bei Einricht- und Rüstvorgängen, bei denen mit scharfkantigen Werkstücken und Werkzeugen hantiert wird, kann der Gefahr des Erfasstwerdens durch drehende Teile mit anderen Maßnahmen (Langsamlauf, Tippbetrieb, Überwachung) begegnet werden.

Unterweisung

Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:

  • Richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
  • zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
  • tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
  • Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.

Siehe dazu auch AUVA-Merkblatt M 705 "Schutzhandschuhe

Letzte Änderung am: 05.07.2024