Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Seit 1. Mai 2018 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden! Nähere Regelungen dazu finden Sie in der Information " Nichtraucherinnenschutz/Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, Neuregelung des § 30 ASchG mit 1.11.2019 (PDF, 0,1 MB) ".
Ab dem 1.5.2018 gilt:
Rauchverbot besteht,
- in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden, und
- in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen.
Allgemein gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
Raucherräume
Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist ("Raucherräume"), sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
Aufstellung von Kabinen für Raucherinnen und Raucher (Spezialfall von Raucherräumen)
Kabinen für Raucherinnen und Raucher sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Raucherkabinen können bei korrekter Aufstellung, Betrieb und Wartung (Herstellerangaben) somit als "Raucherräume" angesehen werden.
Entscheidend ist die Funktion dieser Kabinen, die durch entsprechende Luftführung der Absaugung und Filtersysteme gewährleisten, dass Nichtraucherinnen- und Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden (Schutz vor Passivrauchen). Nähere Informationen zu Anforderungen an Raucherkabinen enthält der Erlass des ZAI „ NichtraucherInnenschutz (§ 30 ASchG): Aufstellung von Kabinen für Raucherinnen und Raucher (Spezialfall von Raucherräumen) (PDF, 0,1 MB) “
Rauchverbote aufgrund bestimmter Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (§ 52 Abs. 3 AAV)
- Explosionsgefährliche Bereiche (§§ 12 Abs. 4 und 14 Abs. 4 Z 1 VEXAT)
- An Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit b VbA)
Sonstige Bestimmungen
z.B. §§ 52, 74 AAV, § 37 AStV, § 5 VbA, §§ 21, 39, 41, 42, 129 BauV, §§ 12, 14 VEXAT, § 4 MSchG
Tabakgesetz
Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 des Tabakgesetzes gilt ein Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte und unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Gastronomie. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Rechtslage nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (PDF, 0,1 MB)
Verhältnis Arbeitsschutz - Tabakgesetz
Das Tabakgesetz wurde in Wahrnehmung des Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen" erlassen, es handelt sich dabei um keine Arbeitsschutzvorschrift.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass trotz dieser rechtlich getrennten Materien auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer verbunden sind: So führt das allgemeine Rauchverbot in Räumen öffentlicher Plätze dazu, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem ASchG in solchen Räumen rauchen dürften, nun dem allgemeinen Rauchverbot nach dem Tabakgesetzt (§13) unterliegen.
Die Arbeitsinspektion ist für die Vollziehung, d.h. Kontrolle der Einhaltung, des Tabakgesetzes nicht zuständig.
Weitere Informationen: Tabak und Nichtrauchen
Ombudsstelle zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern
E-Mail: ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at
Hinweis auf arbeitsrechtliche Aspekte
Diese sind z.B. für ein etwaiges generelles Rauchverbot im gesamten Betrieb zu berücksichtigen.
Nach § 97 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) können Betriebsvereinbarungen über allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln, abgeschlossen werden. Da mit der Erlassung von Rauchverboten eine Regelung des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt wird, fällt diese nach einhelliger Lehre und Judikatur unter den Begriff „allgemeine Ordnungsvorschriften". Somit können Rauchverbote im Betrieb im Weg einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG vereinbart werden.
Die Erlassung eines Rauchverbotes im Betrieb durch Weisung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird in der Lehre hingegen nur insoweit als zulässig erachtet, als Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber zur Gewährleistung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes durch arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen verpflichtet sind. Die Erlassung eines generellen Rauchverbotes im Betrieb durch Weisung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist daher nach der Lehre nicht möglich. Abgesehen davon, können Rauchverbote einseitig durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbstverständlich immer dann ausgesprochen werden, wenn deren Notwendigkeit aus dem Gegenstand der Arbeitsleistung selbst folgt (z.B. Arbeiten mit brandgefährlichen Stoffen).
arbeitsrechtliche Aspekte zum (Nicht-)Rauchen am Arbeitsplatz (PDF, 0,1 MB) (pdf-30 kB)
Letzte Änderung am: 28.05.2021