Bundesbedienstetenschutz

Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten in Dienststellen des Bundes gelten über große Strecken die gleichen Schutzvorschriften wie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.

Unterschiede zwischen B-BSG und ASchG

  • Der Anwendungsbereich des B-BSG ist eingeschränkt gegen dem des ASchG bezogen auf die spezifischen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  • Das B-BSG enthält Bestimmungen, die sich mit Klarstellungen für die Organisationsstruktur im Bundesdienst auseinandersetzen (Beispiel: Dienstgeberin/Dienstgeber, Dienststellenbegriff, Betrieb des Bundes, Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter).
  • Die Möglichkeit im ASchG, bestimmte Beschäftigungen per Bescheid zu untersagen ist durch Anordnungen der Leiter der Zentralstellen ersetzt, (meistens nach verpflichtender Anhörung der Arbeitsinspektorate). Dies trifft vor allem auf den Bereich der Gesundheitsüberwachung zu.

Für Gebiete, in denen der Bundesdienst besondere Anforderungen hat, existieren besondere Vorschriften (eigene Verordnungen bzw. Ergänzungen). Für die Gebiete, in denen die gleichen Vorschriften wie für die Privatwirtschaft gelten, wurden Verordnungen erlassen, in denen bestimmt wird, dass einzelne Verordnungen zum ASchG auch für die Bundesdienststellen gelten.

Unterschied zwischen Dienststelle des Bundes und Betrieb des Bundes

Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen (kein Betrieb). Keine Dienststellen des Bundes sind durch Bundesgesetze ausgegliederte Bereiche, wie Bundesmuseen, Bundestheater, Universitäten, Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes (nunmehr eingerichtet als juristische Personen, Agenturen).

Betriebe des Bundes sind jene Dienststellen des Bundes, die

  • nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind
  • oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

DienststellenleiterInnen, Bedienstete

DienststellenleiterInnen

Für einige Bestimmungen des B-BSG bzw. der Verordnungen ist der Dienststellenleiter für die Einhaltung verantwortlich.

§ 86 B-BSG

Im B-BSG wird dazu festgelegt, dass die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf Dienststellenleiter den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen enthebt.

Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

Festgestellte Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Missstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

Die Dienststellenleiter oder ihre Vertreter sind bei Überprüfungen von Dienststellenleiter durch die Arbeitsinspektion die ersten Ansprechpersonen für die Bekanntgabe von Beanstandungen.

§ 91 B-BSG

Bedienstete in den Dienststellen

Neben den Bestimmungen in § 43 und § 44 BDG sieht auch das Bundesbedienstetenschutzgesetz eine Reihe von Verpflichtungen vor. Die Grundlage für die Pflichten der Bediensteten ist § 15 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz. Folgende Verpflichtungen sind vorgesehen:

  • Arbeitsmittel sind gemäß den Unterweisungen und den Anweisungen der Vorgesetzten zu verwenden.
  • Schutzeinrichtungen nicht entfernen, verändern oder außer Betrieb setzen
  • Durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
  • Jeden Arbeitsunfall bzw. jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, sowie jede ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzuglich dem Vorgesetzten oder der sonst dafür zuständigen Person melden.
  • Gemeinsam mit dem Dienstgeber, Sicherheitsvertrauensperson und Präventivdienste darauf hinzuwirken, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten und gewährleistet werden.

§ 15 B-BSG

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Präventivdienste müssen zumindest im Ausmaß der Präventionszeit beschäftigt werden.

  • Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen.
  • Bei zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten Präventivfachkräfte heranzuziehen.
  • Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.
  • Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
  • Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane bei zu ziehen.
  • Wenn für die Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
  • Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse.
  • Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen. Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen.
  • Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.

§ 80 B-BSG
§ 81 B-BSG
§ 82 B-BSG

Sicherheitsfachkräfte

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthalten ist.

Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (Verfassungsbestimmung).

§ 73 B-BSG

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in allen Fragen des Dienstnehmerschutzes heran zu ziehen.

§ 74 B-BSG

Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen/Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential - Gefahrenklassenverordnung). Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

  • hohen Gefährdungspotential 1,3
  • mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
  • geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für bestimmte Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden (§ 75 Abs. 4 B-BSG).

§ 75 B-BSG

Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.

Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, die in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend enthalten sind, zu erfolgen.

§ 76 B-BSG

Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

§ 77 B-BSG

Tätigkeit der Arbeitsmedizinerinnen/des Arbeitsmediziners

Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen. Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential - Gefahrenklassenverordnung).

Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

  • hohen Gefährdungspotential 1,0,
  • mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
  • geringen Gefährdungspotential 0,3

Stunden.

In die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für bestimmte Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden (§ 78 Abs. 4 B-BSG).

§ 78 B-BSG

Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertretung

Sicherheitsvertrauenspersonen

Sie sind gemäß EG Richtlinie 89/391 einr Arbeitnehmervertreterin/ein Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz.

Sie ist durch den Dienstgeber zu bestellen, wenn mehr als 10 Bedienstete in einer Dienststelle beschäftigt sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von 4 Jahren zu erfolgen.

Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO) richtet sich nach der Einstufung der Dienststelle gemäß Gefahrenklassenverordnung und der Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Die Bestellung darf nur bei persönlicher und fachlicher Voraussetzung erfolgen.

Der Sicherheitsvertausensperson ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Weiters ist durch den Dienstgeber sicherzustellen, dass für die Erfüllung der Aufgaben ausreichend Zeit, unter Anrechnung auf die Dienstzeit sowie die erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung steht.

Die Bestellung von SVPs berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung des Bundesbedienstetenschutzes.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

§ 10 B-BSG

Die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson (SVP) erlischt:

  • wenn der/die Bedienstete die Funktion zurücklegt
  • wenn der/die SVP auf eine Dienststelle außerhalb ihres Wirkungsbereiches versetzt wird
  • das Dienstverhältnis der SVP beendet wird
  • wenn die SVP mehr als 8 Wochen lang an der Ausübung seinerIhrer Tätigkeit verhindert ist

Organe der Personalvertretung

Grundsätzlich sind die Aufgaben der Personalvertretung im PVG geregelt. Dabei sind § 2 und § 9 des PVG maßgeblich.

In weiterer Folge sieht sowohl das Bundesbedienstetschutzgesetz (B-BSG) als auch das Bundes - Personalvertretungsgesetz (PVG) folgende konkrete Mitwirkung vor.

Vorgesehen ist die Mitwirkung der Personalvertretung in den Bereichen:

Arbeitsschutzausschuss

Bei Dienststellen mit mindestens 100 Bediensteten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Ein Vertreter der zuständigen Personalvertretung gehört als Mitglied diesem Ausschuss an.

Befinden sich in einem Ressort mehre Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, so ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Ein Vertreter des zuständigen Zentralausschusses gehört als Mitglied diesem Ausschuss an.

§ 84 B-BSG

Sicherheitsvertrauenspersonen

Bei der Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson gemäß § 10 B-BSG bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan, auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der Personalvertretung handelt.

Bei Dienststellen mit nicht mehr als 50 Bediensten kann ein Organ der Personalvertretung die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Eine vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson kann nur auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen.

§ 10 B-BSG

Sicherheitsfachkraft , Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)

Sowohl bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner ist das Einvernehmen § 9 (2) PVG mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen.

§ 79 B-BSG

Ersthelferinnen und Ersthelfer

Sowohl bei der Bestellung und Abberufung von Ersthelferinnen und Ersthelfer ist das Einvernehmen § 9 (2) PVG mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen.

Eine Zusammenarbeit mit der Personalvertretung soll auf folgenden Ebenen stattfinden

Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)

Die Zusammenarbeit zwischen Präventivfachkräften und Personalvertretungsorganen ist für ein funktionierendes Betreuungssystem unerlässlich (§ 81 B-BSG).

Die zuständige Personalvertretung ist bei Besichtungen der Dienststelle durch Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen beizuziehen. Die zuständigen Personalvertretungsorgane sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Stellen Präventivdienste Missstände fest, so sind diese neben dem Dienststellenleiter auch der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen.

§ 81 B-BSG

Sicherheitsvertrauensperson

Durch die Sicherheitsvertrauensperson erfolgt eine Information, Beratung und Unterstützung der Personalvertretungsorgane. Die Zusammenarbeit von Personalvertretungsorganen und Sicherheitsvertrauenspersonen ist unerlässlich.

§ 11 B-BSG

Rechtsvorschriften im Bundesbedienstetenschutz

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

Gefahrenklassen-Verordnung

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Bundes-Kennzeichnungsverordnung (B-KennV)

Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO)

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V

Bundes-Elektroschutzverordnung (B-ESV)

Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF

Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (B-SVP-VO)

Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV)

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)

Nadelstichverordnung Bund – B-NastV

Bundes-Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)

Bundes-Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

Bundes-Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)

Tropentauglichkeitsverordnung gemäß § 100 Abs. 4 B-BSG

Bundes-Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)

Verordnung Optische Strahlung Bund (B-VOPST)

Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung (B-FK-V)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)

Anmerkung: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem B-BSG, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten diverse Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz.
(§ 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 101 Abs. 5 B-BSG).

Letzte Änderung am: 02.12.2024