Prüfpflichten
Das Arbeitschutzrecht sieht vor, dass z.B. elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt:
Arbeitsstättenverordnung
- Alarmeinrichtungen
- Klima- oder Lüftungsanlagen
- Brandmeldeanlagen
- Löschgeräte und stationäre Löschanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Orientierungshilfen
Arbeitsmittelverordnung
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
- bestimmte persönliche Schutzausrüstungen
Grenzwerteverordnung 2011
- Absauganlagen
Flüssiggasverordnung
- ortsfeste Behälter
- bestimmte Rohrleitungen
- elektrische Anlagen
- Blitzschutz
- Flüssiggaswarneinrichtungen
- Löscheinrichtungen
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
- Lagerbehälter
- Sicherheitsschränke
- elektrische Anlagen
- Blitzschutz
Elektroschutzverordnung
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Blitzschutzanlagen
Kälteanlagenverordnung
- Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg, soweit das Kältemittel nicht Luft oder Wasser ist
Verordnung explosionsfähige Atmosphären
- Lüftungs- und Absaugungsanlagen
- elektrische Anlage
- sonstige Schutzeinrichtungen und -maßnahmen
Bauarbeiterschutzverordnung
Spezielle Prüfungen können auch im Bewilligungsbescheid der Arbeitsstätte durch die Behörde vorgeschrieben sein.
Letzte Änderung am: 15.12.2021