Prüfpflichten

Das Arbeitschutzrecht sieht vor, dass z.B. elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt:

Arbeitsstättenverordnung

  • Alarmeinrichtungen 
  • Klima- oder Lüftungsanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Löschgeräte und stationäre Löschanlagen
  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Orientierungshilfen

§ 13 AStV

Arbeitsmittelverordnung

§ 6 AM-VO

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

  • bestimmte persönliche Schutzausrüstungen

PSA-V

Grenzwerteverordnung 2011

  • Absauganlagen

GKV 2011

Flüssiggasverordnung

  • ortsfeste Behälter
  • bestimmte Rohrleitungen
  • elektrische Anlagen
  • Blitzschutz
  • Flüssiggaswarneinrichtungen
  • Löscheinrichtungen

FGV

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

  • Lagerbehälter
  • Sicherheitsschränke
  • elektrische Anlagen
  • Blitzschutz

VbF

Elektroschutzverordnung

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Blitzschutzanlagen

ESV 2012

Kälteanlagenverordnung

  • Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg, soweit das Kältemittel nicht Luft oder Wasser ist

Kälteanlagenverordnung

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

  • Lüftungs- und Absaugungsanlagen
  • elektrische Anlage
  • sonstige Schutzeinrichtungen und -maßnahmen

VEXAT

Bauarbeiterschutzverordnung

BauV

Spezielle Prüfungen können auch im Bewilligungsbescheid der Arbeitsstätte durch die Behörde vorgeschrieben sein.

Letzte Änderung am: 15.12.2021