Zweischichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause

Für den Zweischichtbetrieb gibt es besondere Regelungen zu den Ruhepausen und Ruhezeiten. Für die Arbeitszeitgrenzen siehe: Zweischichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen

Tägliche Ruhezeit

Dauer  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente 
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
11 Stunden Grundsatz  § 12 Abs. 1 
10 Stunden   bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV), Ausgleich binnen 10 Kalendertagen  § 12 Abs. 2
8 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag, Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV  § 12 Abs. 2 

Wochenendruhe

  • Beginn: spätestens Samstag 24.00 Uhr
Dauer  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente 
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz
36 Stunden  Grundsatz  § 3 Abs. 1, § 4 
24 Stunden  zur Ermöglichung der Schichtarbeit, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden  § 5 Abs. 1 und 2 
< 24 Stunden  Zulassung durch Bescheid des BMAW § 5 Abs. 3 

Ruhepausen

Ausmaß, Aufteilung  Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente 
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
1 x 30 Minuten  Grundsatz  § 11 Abs. 1 
2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten  im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat  § 11 Abs. 1, 2 
sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten)   im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten  § 11 Abs. 1 

Anmerkungen, Hinweise

  • Die Ruhepause muss die Arbeitszeit "unterbrechen", sie darf daher nicht vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit liegen!
  • Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.

Letzte Änderung am: 20.07.2022