Zweischichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Für den Zweischichtbetrieb gibt es besondere Regelungen zu den Ruhepausen und Ruhezeiten. Für die Arbeitszeitgrenzen siehe: Zweischichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen
Tägliche Ruhezeit
Dauer | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
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11 Stunden | Grundsatz | § 12 Abs. 1 |
10 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV), Ausgleich binnen 10 Kalendertagen | § 12 Abs. 2 |
8 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag, Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV | § 12 Abs. 2 |
Wochenendruhe
- Beginn: spätestens Samstag 24.00 Uhr
Dauer | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz |
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36 Stunden | Grundsatz | § 3 Abs. 1, § 4 |
24 Stunden | zur Ermöglichung der Schichtarbeit, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden | § 5 Abs. 1 und 2 |
< 24 Stunden | Zulassung durch Bescheid des BMAW | § 5 Abs. 3 |
Ruhepausen
Ausmaß, Aufteilung | Voraussetzungen, Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
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1 x 30 Minuten | Grundsatz | § 11 Abs. 1 |
2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten | im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat | § 11 Abs. 1, 2 |
sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten) | im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig, durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten | § 11 Abs. 1 |
Anmerkungen, Hinweise
- Die Ruhepause muss die Arbeitszeit "unterbrechen", sie darf daher nicht vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit liegen!
- Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
Letzte Änderung am: 20.07.2022