Lärm am Arbeitsplatz

Was ist Lärm

Lang andauernde Lärmeinwirkung bei hoher Intensität führt zu Lärmschwerhörigkeit. Hörschäden können aber auch durch sehr kurze, extrem laute Schallereignisse verursacht werden. Lärmschwerhörigkeit ist eine der am häufigsten auftretenden Berufskrankheiten und richtet nicht nur volkswirtschaftlich beträchtlichen Schaden an, sondern bedeutet auch einen immensen Verlust an Lebensqualität für die Betroffenen.

Lärmschwerhörigkeit ist nicht therapierbar und nicht heilbar!

Hörbarer Schall, der als negativ empfunden wird, wird als Lärm bezeichnet. Lärm kann auf Menschen störend, psychisch und körperlich belastend, und bei stärkerer Intensität gehörschädigend wirken. Eine geräuschbedingte Einschränkung der Sprachverständigung oder der Signalwahrnehmung kann zusätzlich zu Unfallgefährdungen führen.

Um eine Schädigung des Gehörs zu vermeiden, sollte die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm von 80 dB (Mittelwert normiert auf 8 bzw. 40 Stunden) bzw. 135 dB (Spitzenwert) nicht überschreiten. Die Lärmbelastung ergibt sich aus der Intensität des Schalls und der Zeit, in der dieser auf den Menschen einwirkt.

Bei Impulslärm kann schon ein einzelnes Ereignis zu einer Schädigung führen (z.B. Knalltrauma).

Beispiele für Lärmbelastungen

  • Winkelschleifer  95 – 105 dB(A)
  • Stanze 85 – 100 dB(A)
  • Schweißen 75 – 90 dB(A)
  • Drehmaschine 75 – 85 dB(A)
  • Richtarbeiten 100 – 120 dB(A)
  • Richtarbeiten Blech bis 130 dB(A)
  • Gattersäge 90 – 95 dB(A)
  • Tischkreissäge 85 – 100 dB(A)
  • Bandsäge 80 – 90 dB(A)
  • Kappsäge 100 – 105 dB(A)
  • Dickenhobelmaschine 90 – 100 dB(A)
  • Abrichthobelmaschine 90 – 100 dB(A)
  • Handschleifmaschine ~ 90 dB(A)

Arten der Lärmeinwirkung

Lärm ist jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich. Folgende zwei Arten der Lärmwirkung auf den Menschen sind zu unterscheiden:

  • störender Lärm
    Lärm, der einen in bestimmten Räumen (für bestimmte Tätigkeiten) vorgesehenen Beurteilungspegel LA,r überschreitet (§ 5 VOLV)
  • gehörgefährdender Lärm
    Lärm mit individuell nicht gänzlich auszuschließender Gehörgefährdung über den Auslösewerten LA,EX,8h > 80 dB bzw. LC,peak > 135 dB (§ 4 Abs. 1 Z 3 VOLV) und
    Lärm mit statistischer Relevanz für eine Gehörgefährdung - Lärm über den Expositionsgrenzwerten
    LA,EX,8h > 85 dB bzw. LC,peak > 137 dB (§ 3 Abs. 1 Z 3 VOLV).

Gehörgefährdender Lärm

Die Exposition gegenüber Lärm kann Arbeitnehmer/innen ganz unterschiedlichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken aussetzen. Einige davon sind:

  • Hörverlust (Lärmschwerhörigkeit)
  • Tinnitus
  • Trommelfellriss, Knalltrauma

Störwirkungen durch Lärm

  • Psychische Wirkungen:
    • innere Anspannung, erhöhte Reizbarkeit bis zur Aggressivität, Konzentrationsstörungen, Nervosität
  • Leistungsminderungen
    • verminderte Konzentrationsfähigkeit, verlangsamte Denkprozesse, verminderte Geschicklichkeit
  • verminderte Sprachverständigung
  • vegetative Reaktionen wie Stress, gesteigerter Blutdruck, gestörte Magen-Darm-Aktivität, verzögerte Signalverarbeitung im Gehirn

Lärmbelastung bei der Arbeit (PDF, 0,1 MB)

Grundlagen zum Schall (Lärm): Schallkennwerte (ETH-Zürich) und Animationen (ETH-Zürich), Bauakustik-Kennwerte (ETH-Zürich) und Animationen (ETH-Zürich).

Übersicht über die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit

Zu vermeiden sind

  • psychonervale Reaktionen,
    Wo möglich sollte der Lärm unter Berücksichtigung des Standes der Technik auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden. In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VOLV).
  • vegetative Reaktionen,
    Bei einfachen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 65 dB erreichen (§ 5 Abs. 1 Z 2 VOLV)
  • gehörschädigende Wirkungen,
    Wo möglich sollten die Auslösewerte LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB (§ 4 Abs. 1 VOLV) nicht überschritten werden. Die Expositionsgrenzwerte LA,EX,8h maximal 85 dB bzw. LC,peak maximal 137 dB müssen jedenfalls eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 VOLV), wobei wirkungsverstärkende Komponenten, wie gleichzeitige Einwirkung von Vibrationen oder ototoxischen Substanzen zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 Z 1 VOLV).
  • mangelnde Wahrnehmungen von Warn- und Alarmsignalen sowie von Annäherungsgeräuschen (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. a VOLV).

Lärm ist weiterhin die häufigste anerkannte Berufskrankheit. Die Statistik der AUVA 2018 zeigt, dass im Jahr 2018 1.140 Berufskrankheiten Erwerbstätiger anerkannt wurden. Mit 640 Fällen nimmt die Lärmschwerhörigkeit den ersten Platz ein.

Weitere Informationen finden sie auf den Internetseiten:

Gesetzliche Vorschriften

Neben dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG (§ 22 Abs. 4 und § 65 Abs. 1 bis 4) regelt die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm.

Die Gesundheitsüberwachung für Lärm ist in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung - VGÜ festgelegt,
siehe Abschnitt "Gesundheit im Betrieb > Gesundheitsüberwachung".

Kurzinformationen zur Gesundheitsüberwachung:

  • Über den Auslösewerten LA,EX,8h > 80 dB bzw. LC,peak > 135 dB ist den ArbeitnehmerInnen eine Gesundheitsüberwachung auf Wunsch zu ermöglichen, wenn Evaluierung oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten (§ 4 Abs. 3 VGÜ),
  • über den Expositionsgrenzwerten LA,EX,8h > 85 dB bzw. LC,peak > 137 dB ist für ArbeitnehmerInnen eine Gesundheitsüberwachung erforderlich (§ 4 Abs. 1 VGÜ),
  • Informationen zu Untersuchungsintervall und -umfang der Gesundheitsüberwachung siehe Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2014).

Weitere Bestimmungen bei Einwirkung von Lärm gelten für werdende und stillende Mütter, siehe Kapitel "Mutterschutz".

Kurzinformationen zum Mutterschutzgesetz:

Beschäftigungsverbot in Lärmbereichen für werdende Mütter (§ 4 Abs. 2 Z 3 MSchG), für stillende Mütter (§ 4a Abs. 2 MSchG).

Die Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV

Die Verordnung Lärm und Vibrationen gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Erlässe zur VOLV:

Musik- und Unterhaltungssektor

Informationen betreffend Lärmschutz in Betrieben des Musik- und Unterhaltungssektors:

Grenzwerte, Evaluierung, Maßnahmen

Grenzwerte

Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln sind zu setzen, um Lärm auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken.

§ 9 Abs. 1 und 2 VOLV

In Räumen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten, sowie in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel 50 dB nicht überschreiten, in Räumen mit einfachen Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel 65 dB nicht überschreiten. Bei Einhaltung dieser Grenzen kann Sprachverständlichkeit (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. b VOLV) angenommen werden. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, sind Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen.

§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 VOLV

Auslösewerte (LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB) sind möglichst zu unterschreiten. Jedenfalls darf die persönliche Lärmexposition die Expositionsgrenzwerte (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) nicht überschreiten.

Störende Auswirkungen von Lärm auf die Hörbarkeit von Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen sind zu vermeiden (Warnsignale müssen deutlich wahrgenommen werden können).

§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. a VOLV

Bewertung und Messungen

Die Bewertung der Lärmexposition nach dem Stand der Technik kann unter Berücksichtigung von Angaben der Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Vergleichsdatenbanken, veröffentlichte Informationen, etc. oder Berechnungen erfolgen.

§ 6 Abs. 1 VOLV

Eine Messung der Lärmexposition durch fachkundige Personen mit den geeigneten Messeinrichtungen muss dann erfolgen, wenn eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes oder des Grenzwertes für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

§ 6 Abs. 2 bis 5 VOLV

Vertiefung: Lärmkenn- und Lärmmessdaten

Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz: ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 2
(PDF)
Lärmtabellen: Lärm - täglich (PDF) (HSE) oder Lärm - wöchentlich (PDF) (HSE)
Lärmexpositionsrechner (AUVA)
Lärmexpositionsrechner der DGUV

Evaluierung (Ermittlung und Beurteilung der Gefahren)

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind ausgehend vom Ist-Zustand technische, organisatorische und wirkungsverstärkende Aspekte von Lärm zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1 bis 3 VOLV

Ausgehend vom Ist-Zustand ist Bedacht zu nehmen auf (§ 7 Abs. 3 VOLV):

  • die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen, Abschirmungen und Raumakustik
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Lärmminderung
  • die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Abeitsvorgängen tätig sind, verringert wird
  • die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend (körperschalldämpfend) zu gestalten

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind folgende technische und organisatorische Aspekte zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 und 2 VOLV):

  • Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall
  • Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung
  • die Angaben von Hersteller/innen, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten
  • die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung (Gehörschutz) mit einer angemessenen mindernden Wirkung
  • alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch verminderte Sprachverständlichkeit oder vermindernde Wahrnehmung von Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen.

Bei der Ermittlung und Beurteilung sind folgende wirkungsverstärkende Aspekte zu berücksichtigen ­­­(§ 7 Abs. 2 VOLV):

  • alle Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist
  • alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z.B. werdende und stillende Mütter

Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sie veraltet sein könnte oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung, Messung oder Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 7 Abs. 4 VOLV

Vertiefung: Ermittlung und Beurteilung

Evaluierung von Lärmbelastungen, Merkblatt - AUVA
Ermittlung der Lärmbelastung - Checkliste
Evaluierungshilfe für Lärm der AUVA

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Gefahren durch Lärm müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden.

§ 9 Abs. 1 und 2 VOLV

Wenn für Lärm ein Expositionsgrenzwert oder ein Grenzwert für bestimmte Räume überschritten ist, ist gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 VOLV ein systematisches Programm aus folgenden Maßnahmen (Maßnahmenprogramm) festzulegen und durchzuführen:

  • Bauliche und raumakustische Maßnahmen (§ 10 VOLV),
  • Maßnahmen an der Quelle (§ 11 VOLV),
  • Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge (§ 12 VOLV),
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 13 VOLV).

Vertiefung: Maßnahmen zur Lärmminderung

Kennzeichnung, persönliche Schutzausrüstung, Verzeichnis

Bereiche, in denen für Lärm ein Expositionsgrenzwert (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) überschritten ist (Lärmbereiche), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten ist entweder ortsbezogen oder personenbezogen zu beurteilen.

§ 14 Abs. 3 und 4 VOLV

Die persönliche Exposition von Arbeitnehmer/innen darf den Expositionsgrenzwert (LA,EX,8h = 85 dB bzw. LC,peak = 137 dB) nicht überschreiten.
Arbeitnehmer/innen ist ab dem Auslösewert (LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak = 135 dB) Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen (Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes) müssen geeigneten Gehörschutz benutzen (persönliche Lärmexposition muss kleiner als der Expositionsgrenzwert sein).

§ 14 Abs. 1 VOLV

Es ist ein Verzeichnis von Arbeitnehmer/innen in Lärmbereichen gemäß § 65 Abs. 4 Z 6 ASchG zu führen.

§ 14 Abs. 5 VOLV

Vertiefung: Gehörschutz (Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken und Kombinationen mit anderen Persönlichen Schutzausrüstungen, insbesondere am Helm befestigte Gehörschutz-Kapseln)

Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich zu beziehen auf die Evaluierung (Abschnitt "Übergreifende Themen > Arbeitsplatzevaluierung") und Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (Abschnitt "Übergreifende Themen > Persönliche Schutzausrüstung").
Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine ausführliche Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen.

§ 8 VOLV

Weitere Informationen

Merkblatt der AUVA M 069: Grundlagen der Lärmbekämpfung,
 Lärm-Seite der AUVA.

Letzte Änderung am: 02.07.2024