Brandgefährliche Arbeitsstoffe
Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den allgemeinen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und speziellen Abschnitten der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), für Bauarbeiten - der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.
Auf den Unterseiten finden Sie weitere Informationen zu folgenden Verordnungen.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF
Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV
Flüssiggasverordnung 2002 – FGV
Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden (§ 44 ASchG).
Wie Behälter, Lagerräume oder Lagerungen für brennbare Arbeitsstoffe zu kennzeichnen sind, ist im § 44 des ASchG und der Kennzeichnungsverordnung (KennV) festgelegt.
Letzte Änderung am: 14.10.2024