Arbeitsmedizinischer Fachdienst
Zur Unterstützung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (AMED) kann unter deren Leitung ein arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) eingesetzt werden. Als AFa dürfen nur Personen mit Ausbildungsabschluss in einem der gehobenen Gesundheitsberufe (Gesundheits- und Krankenpflegedienst, medizinisch-technischer Dienst) beschäftigt werden, die über zumindest 2-jährige Berufspraxis verfügen. Zudem müssen sie eine AFa-Zusatzausbildung (Lehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin) absolviert haben. In arbeitsmedizinischen Zentren können AFa als Fachpersonal eingesetzt werden.
Bis zu 30% der arbeitsmedizinischen Präventionszeit können durch Einsatz von AFa erfüllt werden. Einzurechnen ist nur die Zeit, die zur AMED-Unterstützung bei Aufgaben aus dem Kreis der arbeitsmedizinischen Tätigkeiten aufgewendet wird. Wofür AFa eingesetzt werden, hängt vom individuellen arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf des Betriebes ab.
In Bürobetrieben mit bis zu 50 AN können AFa erforderlichenfalls für arbeitsmedizinische Folge- und Anlassbegehungen eingesetzt werden (dies gilt auch für die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger). Die Erstbegehung der Büroarbeitsplätze (oder vergleichbaren Arbeitsplätze) muss aber jedenfalls von AMED durchgeführt werden.
AFa haben an der Zusammenarbeit der Präventivfachkräfte und Belegschaftsorgane mitzuwirken. Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, sind AFa erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.
Über die AFa-Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu führen. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit den AMED geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten von AFa durchgeführt wurden.
Die Anerkennung ausländischer AFa-Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) erfolgt durch die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention. Die Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen ist möglich, wenn betroffene Personen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Österreich entsendet oder grenzüberschreitend überlassen werden.
Erlass - Information zu Novellen ASchG (Arbeitsmedizinische Fachdienste) und AMZ-VO (PDF, 0,2 MB)
Rechtsgrundlagen: §§ 77a Abs. 3a, 78a Abs. 2a, 82c ASchG; § 2 Abs. 2 Z 7 AMZ-VO
Letzte Änderung am: 02.09.2022