Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Krebserzeugende Arbeitsstoffe unterliegen nicht nur den allgemeinen Regelungen für Arbeitsstoffe, sondern auch Regelungen die darüber hinaus gehen.
Gesetzliche Grundlagen
Dabei gelten alle Stoffe als krebserzeugend, die
- in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der Grenzwerteverordnung genannt sind
oder - nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) entsprechend der Gefahrenklasse 3.6 Karzinogenität
oder - nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011
als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
Es werden eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe sowie Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial unterschieden.
Die Absicht, eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor der erstmaligen Verwendung zu melden.
Maßnahmen
Pflicht zu Ersatz
Für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe besteht eine Ersatzpflicht (Substitution) wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erzielt werden kann.
Unterschreiten der technischen Richtkonzentration (TRK-Werte)
Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen kommen keine maximalen Arbeitplatzkonzentrationen (MAK-Werte), sondern technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) zur Anwendung.
Bei Arbeitsstoffen die einen TRK-Wert besitzen, ist dafür zu sorgen, dass dieser so weit als möglich unterschritten wird, um das mit dem jeweiligen Arbeitsstoff assoziierte Risiko einer Krebserkrankung zu minimieren. Die TRK-Werte selbst entsprechen Konzentrationen, die mit zum Teil nicht unerheblichen Krebsrisiken verbunden sind.
Fallweise können auch krebserzeugende Arbeitstoffe einen MAK-Wert haben, wie beispielsweise Formaldehyd [CAS 50-00-0], Quarzfeinstaub [14808-60-7] [14464-46-1] [15468-32-3] und 1,4-Dichlorbenzol [CAS 106-46-7]. Diese Arbeitsstoffe sind in höheren Konzentrationen krebserzeugend, bei Einhaltung des MAK-Wertes besteht kein Risiko einer krebserzeugenden Wirkung.
Rangordnung der Maßnahmen
Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Maßnahmen entsprechend der angeführten Rangfolge zu treffen:
Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den im Punkt davor genannten Maßnahmen die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
Kann trotz aller Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
Umluftverbot
Bei eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht ein Umluftverbot, d.h. die Rückführung von Abluft in Räume ist verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig.
Für Formaldehyd und Quarzfeinstaub gilt eine Ausnahme vom Umluftverbot, wenn sichergestellt ist, dass die festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden.
Können gefährliche Arbeitsstoffe nicht ersetzt bzw. ausschließlich im geschlossenen System verwendet werden oder entstehen diese Stoffe durch den Arbeitsvorgang, ist deren Einwirkung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu minimieren. In die Raumluft austretende gefährliche Arbeitsstoffe sind, soweit dies technisch möglich ist, durch Einsatz von Absauganlagen direkt an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen. Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind geeignete Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
Messungen
Kann die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Arbeitsstoffen mit einem TRK- oder MAK-Wert nicht ausgeschlossen werden, so sind Grenzwertvergleichs- und in der Folge Kontrollmessungen durchzuführen.
Anstelle einer Grenzwertvergleichsmessung kann eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten für den Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Das Intervall für die Kontrollmessungen ist in diesem Fall mit mindestens jährlich und längstens 15 Monaten festgelegt.
Untersuchungen
Für einige krebserzeugende Arbeitsstoffe sind entsprechend der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen.
Mehr Informationen finden sich dazu beim Thema Gesundheitsüberwachung.
Für als eindeutig krebserzeugend eingestufte Arbeitsstoffe entfällt die Verpflichtung zu Untersuchungen, wenn
- Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist,
- durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen und Hersteller und Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts beträgt
- wenn die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet
oder - das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Ausgenommen sind hautresorptive Arbeitsstoffe gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV, die in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
Für alle anderen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffe müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch einer Untersuchung unterziehen können.
Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe in Verwendung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gem. § 47 ASchG ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.“
Roadmap Karzinogene zu krebserzeugenden Arbeitsstoffen
Die Roadmap Karzinogene ist ein europaweites Aktionsprogramm, das das Bewusstsein schärfen und Lösungen zur Verringerung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anbieten soll.
Factsheets Karzinogene
Karzinogene sind Stoffe, die Krebs verursachen können. Es gibt verschiedene Arten von Karzinogenen, darunter chemische Karzinogene wie Nickel und Kobalt sowie Pestizide. Diese chemischen Karzinogene können aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften Krebs verursachen. In anderen Fällen kann ein bestimmtes Arbeitsverfahren zu einer Exposition führen, z.B. Feinpartikel in der Luft aus Autoabgasen, Quarzstaub auf Baustellen oder Hartholzstaub in der Holzverarbeitung.
Weitere Einzelheiten über bestimmte krebserzeugende Arbeitsstoffe finden Sie in den Merkblättern.
Good Practices
Um die Exposition gegenüber krebserzeugende Stoffen bei der Arbeit zu vermeiden, ist die beste Lösung, sie zu ersetzen.
Das ist leicht zu merken: STOP macht Sie sicher!
S ... Substitution - Ersetzen Sie gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche. Die Substitution ist immer die erste
Maßnahme, die in Betracht gezogen werden sollte.
T ... Technische Maßnahmen - von geschlossenen Systemen bis zur effektiven Luftabsaugung gibt es viele
Techniken, mit denen die Exposition gegenüber Karzinogenen deutlich reduziert werden kann.
O ... Organisatorische Maßnahmen - Ist Ihr Arbeitsplatz aufgeräumt und wird regelmäßig gereinigt? Waschen sich
alle vor dem Essen, Trinken und Rauchen die Hände und das Gesicht?
P ... Persönliche Schutzausrüstung - Manchmal ist eine Substitution nicht möglich und die technischen und
organisatorischen Maßnahmen reichen nicht aus. In diesem Fall müssen Sie eine persönlichen
Schutzausrüstung verwenden. Persönliche Schutzausrüstungen helfen, krebserzeugende Stoffe von der
Lunge und der Haut fernzuhalten.
Viele Betriebe haben bereits Lösungen entwickelt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber Karzinogenen zu schützen. Werfen Sie einen Blick auf diese Übersicht, in der Sie u. a. nach Stoff und Arbeitsvorgängen filtern können.
Weitere Informationen
Beratungs- und Kontrollschwerpunkt der Arbeitsinspektion
Präventionsschwerpunkt der AUVA
Im Sinne ihres Präventionsauftrages widmete die AUVA ihren Präventionsschwerpunkt "Gib Acht, Krebsgefahr!" 2018 bis 2020 der Information und der Bewusstseinsbildung rund um krebserzeugende Arbeitsstoffe.
Der AUVA-Präventionsschwerpunkt knüpfte an die Kampagne "Gesunde Arbeitsplätze - Gefährliche Substanzen erkennen und handhaben" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) an und fand koordiniert mit dem Schwerpunkt zu krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Arbeitsinspektion statt.
Letzte Änderung am: 25.10.2024