Grundsätzliches zur Arbeitsruhe

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt den Anspruch der Beschäftigten auf Wochen(end)- und Feiertagsruhe. (Die zulässige Dauer der Tages- und Wochenarbeitszeit sowie der Anspruch auf Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.)

Beschäftigte haben grundsätzlich in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, die den ganzen Sonntag umfassen und meist spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muss (Wochenendruhe). An gesetzlichen Feiertagen haben sie Anspruch auf eine ununterbrochene Feiertagsruhe von mindestens 24 Stunden, die spätestens um 6 Uhr am Feiertag beginnen muss.

Die Beschäftigung während der Zeit der Wochenend- oder Feiertagsruhe ist nur zulässig, wenn es dafür eine Ausnahmebestimmung gibt. Das ARG und die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) enthalten zahlreiche Ausnahmen. Weitere Ausnahmen sind in Verordnungen, Kollektivverträgen, Bescheiden sowie (auf 4 Wochenenden oder Feiertage pro Jahr beschränkt) in Betriebsvereinbarungen oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen möglich.

Für Arbeit am Wochenende ist als Ausgleich Wochenruhe (36 Stunden einschließlich eines ganzen Kalendertages) zu gewähren, für kurzfristig anfallende Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit Ersatzruhe.

Arbeitszeit, Arbeitsruhe - Grundsätzliche Bestimmungen (PDF, 0,2 MB)

Letzte Änderung am: 02.04.2026