Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeitbestimmungen sehen bestimmte Aushangs- und Aufzeichnungspflichten vor.
Der Aushang der „Arbeitszeitplanung"
Diese muss an geeigneter, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle ausgehängt werden und den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit enthalten. Bei Einsatz elektronischer Systeme ist der Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu diesen Daten zu gewährleisten.
Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
Die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit
Diese müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Ruhepausen enthalten.
Die Aufzeichnungen können durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen oder, wenn dies vereinbart ist, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst (dies wird z.B. bei gleitender Arbeitszeit der Fall sein). (Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit in Saisonbetrieben des Hotel- und Gastgewerbes zu verkürzen, darf das Führen der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.)
Ruhepausen müssen dann nicht aufgezeichnet werden, wenn durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung deren Beginn und Ende festgelegt ist oder es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen selbst zu nehmen, und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in der Betriebsstätte, in der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, geführt werden. Falls es Filialen gibt, müssen für die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort Arbeitszeitaufzeichnungen verfügbar sein; es reicht nicht, wenn sie in der Zentrale einsehbar sind. Wenn einem Arbeitsinspektionsorgan bei einer Kontrolle in der Betriebsstätte keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgewiesen werden können, stellt das eine Gesetzesübertretung dar (auch wenn es in der Zentrale Aufzeichnungen gibt).
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (Teleheimarbeiterinnen und Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer fixen Arbeitszeiteinteilung müssen keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, da die schriftliche Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan) als Arbeitszeitaufzeichnung gilt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen. Lediglich die Abweichungen (z.B. Änderungen der Lage der Arbeitszeit oder Mehr- oder Überstunden) sind laufend aufzuzeichnen.
Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigt, sind Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie der gewährten Ersatzruhe zu führen. Bei fixer Arbeitszeiteinteilung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Einhaltung ebenfalls zu bestätigen, und es sind lediglich die Abweichungen laufend aufzuzeichnen. Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe gelten jedenfalls als laufend aufzuzeichnende Abweichungen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gegebenenfalls entsprechende Kontrollpflichten. Für die ordnungsgemäße Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen sind sie auch dann verantwortlich, wenn sie sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen haben.
Musterformulare
Formular Arbeitszeitaufzeichnungen mit mehreren Pausen (PDF, 0,1 MB)
Formular Arbeitszeitaufzeichnungen mit einer Pause (PDF, 0,1 MB)
Letzte Änderung am: 06.02.2020