Grundlagen zur Schichtarbeit
Was ist Schichtarbeit?
- Schichtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingenommen wird bzw. wenn Arbeitsgruppen in bestimmten Betriebsabteilungen einander zeitlich nachfolgend ablösen.
- Überlappende Arbeitszeiten stellen Schichtarbeit dar, wenn es sich um geringe Überlappungen handelt. Das Grundmerkmal der Schichtarbeit, dass sich mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz - wenn auch nicht nahtlos - abwechseln, muss jedenfalls gegeben sein.
Beispiel: Schichten von 6.00 bis 14.00 Uhr und von 12.00 bis 20.00 Uhr, Überlappungen im Zeitraum 12.00 bis 14.00 Uhr, es liegt trotzdem Schichtarbeit vor. - Auf die Bezeichnung (Schichtarbeit, Turnusdienst etc.) kommt es nicht an.
Schichtplan
- Bei Schichtarbeit muss ein Schichtplan erstellt werden (§ 4a Abs. 1 AZG).
- Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sind zu beachten.
Formen der Schichtarbeit
Für die Schichtarbeit gelten Sonderregelungen zu Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, durchschnittliche Arbeitszeit, Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Bei manchen Sonderregelungen kommt es auf die Form der Schichtarbeit an. Für die Arbeitszeitgrenzen kommt es häufig auch auf den Kollektivvertrag und/oder die Betriebsvereinbarung an.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ist zwischen folgenden Formen der Schichtarbeit zu unterscheiden:
Durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:
Vollkontinuierliche Schichtarbeit
- Schichtarbeit erfolgt 7 Tage pro Woche rund um die Uhr
- nur zulässig bei einer Ausnahme von der Arbeitsruhe (ARG, ARG-VO, Kollektivvertrag, Bescheid)
- Sonderregelungen für die Tagesarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
- verpflichtende Kurzpausen anstelle von Ruhepausen (§ 11 Abs. 3 AZG)
- Sonderregelungen für die Ruhezeit (Verkürzung auf 8 Stunden bei Schichtwechsel möglich - § 12 Abs. 2c AZG)
Werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:
Teilkontinuierliche Schichtarbeit
- Schichtarbeit erfolgt Montag bis Freitag oder Samstag rund um die Uhr, Sonntag arbeitsfrei
- Sonderregelung für die Wochenendruhe (§ 3 Abs. 3 ARG)
- Sonderregelungen für die Tagesarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
- Kurzpausen anstelle von Ruhepausen sind möglich (§ 11 Abs. 3 AZG)
Sonstige mehrschichtige Arbeitsweise
- z.B. 2-Schicht-Betrieb von Montag bis Freitag/Samstag
- Wochenendruhe muss erst am Samstag um 24.00 Uhr beginnen (§ 3 Abs. 2a ARG).
Letzte Änderung am: 10.02.2020