Hautschutz - Feinkosttheken
Der Einsatz von Handschuhen (Schutzhandschuhe, auch Einmalhandschuhe mit CE-Zeichen) ist nahezu für alle Routinetätigkeiten (Lebensmittelzubereitung) an Feinkosttheken aus ArbeitnehmerInnenschutzgründen bzw. Hygienegründen nicht notwendig.
Bei der Zubereitung bestehen grundsätzlich keine Gefahren oder Belastungen für die Arbeitnehmer/innen, die eine persönliche Schutzausrüstung im Sinn der PSA-V bzw. der §§ 69 und 70 ASchG erfordern. Auch Einweghandschuhe verursachen Gesundheitsgefahren weil sie Hautschädigungen begünstigen, weshalb das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen jeder Art vermieden werden muss. Arbeitsbedingte hygienische Risiken in Feinkosttheken können im Regelfall durch den Einsatz sauberer Hilfsmittel sowie regelmäßiges Händewaschen ausreichend begrenzt oder zur Gänze vermieden werden. PSA ist nur dann erforderlich, wenn Gefahren nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können (§ 3 Abs. 1 PSA-V).
Erforderliche Maßnahmen für Tätigkeiten in Feinkosttheken
- Durch geeignete Anweisungen ist sicherzustellen, dass die in Feinkosttheken beschäftigten Arbeitnehmer/innen die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Gabeln, Zangen, Wurstclip, etc.) verwenden und bei Bedarf ihre Hände waschen (ASchG: § 7 Z 9 Grundsätze der Gefahrenverhütung, § 14 Unterweisung)
- Den Beschäftigten ist ausreichender Hautschutz zur Verfügung zu stellen, der nach einem Hautschutzplan anzuwenden ist, um Hautbelastungen durch Feuchtigkeit zu vermeiden (§ 13 PSA-V Hautschutz, Hautschutzplan und Unterweisung, § 7 PSA-V)
Nur bei bestimmten Tätigkeiten in Feinkosttheken z.B. beim Umgang mit extrem verdorbenen Lebensmitteln, bei besonderen Reinigungsarbeiten oder bei Verbrennungsgefahr können tatsächlich Gesundheitsgefahren bestehen und müssen dann auch geeignete Schutzhandschuhe i.S.d. PSA-V und §§ 69f ASchG zur Verfügung gestellt und von den Arbeitnehmer/innen getragen werden.
Dies ist Ergebnis einer Arbeitsplatzevaluierung im Feinkostbereich (§ 4 ASchG, § 4 PSA-V), die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung erfolgt (§ 7 ASchG, § 3 Abs. 1 PSA-V) und auch Gefahren oder Belastungen einbezieht, die durch das Tragen der PSA selbst entstehen (§ 70 Abs. 1 Z 2 ASchG, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 PSA-V).
Hautschutz gegen Belastungen durch Feuchtigkeit bei häufigem Händewaschen (§ 13 PSA-V)
Hautschutz ist PSA gem. § 69 ASchG und der PSA-V. Nach § 13 Abs. 2 Z 4 PSA-V sind u.a. bei Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Nässe Hautmittel zur Verfügung zu stellen, somit auch bei regelmäßigem bzw. häufigem Händewaschen. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Einbeziehung der PFK (v.a. Arbeitsmedizin) zu klären welche Hautmittel (für Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege) geeignet sind und nach welchem Hautschutzplan die Anwendung erfolgen soll, worüber auch zu unterweisen ist (§ 13 Abs. 3 u. 5 PSA-V).
Beratungs- und Kontrollschwerpunkt der Arbeitsinspektion
Aus der besonderen Thematik heraus entstand im Frühjahr 2016 eine institutionenübergreifende Arbeitsgruppe aus Arbeitsinspektion, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer Österreich, Gewerkschaften, Lebensmittelaufsicht sowie aus Vertretern und Vertreterinnen namhafter Betriebe des Lebensmittelhandels und der Lebensmittelproduktion zusammen.
Der nachstehende Bericht enthält neben den Informationen zur Zusammenarbeit auch die Ergebnisse des Beratungs- und Kontrollschwerpunkts der Arbeitsinspektion.
Letzte Änderung am: 28.01.2020