Arbeiten mit asbestzementhaltigen Materialien
Arbeiten an asbesthaltigen Rohrumhüllungen
Rohrleitungen (wie z.B.: die transalpine Ölleitung) wurden in der Vergangenheit häufig mit asbestfaserhaltigen Bitumenumhüllungen gegen Korrosion geschützt. Bei der Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen am Rohrleitungssystem muss die Bitumenumhüllung gegebenenfalls entfernt werden, wobei es zu einer Freisetzung von Asbestfasern kommen kann. Messungen haben gezeigt, dass die Asbestfaserbelastung der Atemluft während derartiger Arbeiten meist < 15.000 Fasern/m3 liegt.
Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bestimmte Maßnahmen bei Abisolierarbeiten (Entfernung der Bitumenisolierung) einzuhalten:
- Das Umhüllungsmaterial ist mit entspanntem Wasser (Wasser mit Seifenlösung) dauerhaft feucht zu halten.
- Der Boden des Arbeitsbereiches ist mit einer Folie auszukleiden, um die Asbestreste sauber und mit geringstmöglicher Aufwirbelung zu entsorgen.
- Beim Ablösen und Einsammeln sind Verfahren wie mechanisch schneidende Werkzeuge oder Raspeln und Lösungsmittel einzusetzen, die eine Freisetzung der Asbestfasern an die Umgebung möglichst vermeiden. Schleifscheiben dürfen nicht verwendet werden.
- Die Anschlüsse am Abisolierende sind sauber mit einem Messer zu schneiden.
- Es ist die getrennte Aufbewahrung von Privat- und Arbeitskleidung und persönliche Reinigung zu ermöglichen. Die Vorgaben der §§ 33 bis 36 BauV sind hierbei anzuwenden. Für die tägliche Reinigung der Anlagen ist zu sorgen, um die entsprechenden hygienischen Verhältnisse zu gewährleisten.
- Die Arbeitsmittel sind regelmäßig zu reinigen.
- Nach dem Ende der Arbeiten ist die Baustelle vom abisolierten Bitumenmaterial gründlichst zu säubern. Das abgelöste Material ist vor jeder Pause bzw. am Arbeitsende einzusammeln und in dicht verschließbaren Behältern bis zum Abtransport von der Baustelle zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten und entsprechend zu kennzeichnen.
- Während der Arbeiten dürfen sich nur die für diese Arbeit unbedingt erforderlichen Personen in der Baugrube aufhalten.
- Das Rauchen, Essen und Trinken in der Baugrube während der Arbeiten ist verboten.
- Vertragsfirmen, die mit asbesthaltiger Bitumenumhüllung umgehen müssen, sind über den Verdacht auf Asbest bzw. das Vorhandensein von Asbest in der Umhüllung zu informieren.
- Während der Arbeiten sind Einwegschutzanzüge (zumindest Typ 5/6) und Schutzhandschuhe zu tragen und nach der Arbeit entsprechend zu entsorgen.
- Während der Arbeiten ist eine Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2) oder ein Atemschutzhelm (gebläseunterstützt mit Filter mind. P2) zu tragen. Atemschutzmasken sind in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und bei erhöhtem Atemwiderstand zu wechseln.
Ergänzend bestehen folgende gesetzlichen Verpflichtungen gemäß des 4. Abschnitt GKV „Asbestarbeiten“:
- Erstellung eines schriftlichen Arbeitsplanes.
- Information von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen.
- Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Untersuchungspflicht gem. § 49 ASchG.
Letzte Änderung am: 09.07.2024