Arbeiten mit asbestzementhaltigen Materialien

Reinigung asbestzementhaltiger Dächer und Fassaden

Es sind nach wie vor große Mengen asbestzementhaltiger Materialien an Fassaden und Dächern bestehender Gebäude vorhanden, welche durch unsachgemäße Reinigung Asbestfasern freisetzen können. Abhängig von der Bindung dieser Fasern im jeweiligen Baumaterial sind daher unterschiedliche Reinigungsverfahren anzuwenden.

Unbeschichtete Asbestzementprodukte (wie z. B. Dach- und Fassadenflächen) dürfen nicht gereinigt werden.

Beschichtete Asbestzementprodukte hingegen dürfen unter fließendem Wasser (auf möglichst drucklose Wasserzuführung ist zu achten) unter Verwendung nicht spanabhebender Arbeitsgeräte (Weichholzschaber, Bürsten mit "weichen" Borsten etc.) gereinigt und anschließend abgespült werden. Arbeitsgeräte bzw. Arbeitsstoffe, die die Oberfläche der Asbestzementprodukte angreifen, dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Drahtbürsten, Sandstrahl- oder Hochdruckverfahren ist zu untersagen.

Die Reinigung darf nur mit Wasser erfolgen, alkalische Mittel dürfen nicht verwendet werden, weil dabei eine Erhöhung der Rutschgefahr bestünde, auf welche in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen wird. Die Arbeitgeberin bzw.  der Arbeitgeber hat für die den besonderen Bedingungen entsprechenden Schutzwerte bzw. die nötigen Absturzsicherungen Sorge zu tragen. 

Eine nachträgliche Beschichtung unbeschichteter Produkte, etwa an Dächern und Fassaden, erscheint aufgrund der nach Ansicht von Fachleuten erforder­lichen vorherigen Reinigung problematisch.

Die Reinigung von Dächern mittels Wasser unter Hochdruck ist bei Verwendung von geschlossenen Systemen zulässig; für unbeschichtete Dächer gilt dies jedoch nur, wenn es nach der Reinigung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Asbestfreisetzung durch Oberflächenbeschädigung kommt.

Auf eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer und darin enthaltener Abfälle ist zu achten.

Weiterführende Informationen:

Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten (WKÖ)

Fachgerechte Entsorgung von Asbest (Umweltberatung)

Richtiger Umgang mit Asbest (AUVA-Merkblatt M.plus 267)

Arbeiten an asbesthaltigen Rohrumhüllungen

Rohrleitungen (wie z.B.: die transalpine Ölleitung) wurden in der Vergangenheit häufig mit asbestfaserhaltigen Bitumenumhüllungen gegen Korrosion geschützt. Bei der Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen am Rohrleitungssystem muss die Bitumenumhüllung gegebenenfalls entfernt werden, wobei es zu einer Freisetzung von Asbestfasern kommen kann. Messungen haben gezeigt, dass die Asbestfaserbelastung der Atemluft während derartiger Arbeiten meist < 15.000 Fasern/m3 liegt.

Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bestimmte Maßnahmen bei Abisolierarbeiten (Entfernung der Bitumenisolierung) einzuhalten:

  • Das Umhüllungsmaterial ist mit entspanntem Wasser (Wasser mit Seifenlösung) dauerhaft feucht zu halten.
  • Der Boden des Arbeitsbereiches ist mit einer Folie auszukleiden, um die Asbestreste sauber und mit geringstmöglicher Aufwirbelung zu entsorgen.
  • Beim Ablösen und Einsammeln sind Verfahren wie mechanisch schneidende Werkzeuge oder Raspeln und Lösungsmittel einzusetzen, die eine Freisetzung der Asbestfasern an die Umgebung möglichst vermeiden. Schleifscheiben dürfen nicht verwendet werden.
  • Die Anschlüsse am Abisolierende sind sauber mit einem Messer zu schneiden.
  • Es ist die getrennte Aufbewahrung von Privat- und Arbeitskleidung und persönliche Reinigung zu ermöglichen. Die Vorgaben der §§ 33 bis 36 BauV sind hierbei anzuwenden. Für die tägliche Reinigung der Anlagen ist zu sorgen, um die entsprechenden hygienischen Verhältnisse zu gewährleisten.
  • Die Arbeitsmittel sind regelmäßig zu reinigen.
  • Nach dem Ende der Arbeiten ist die Baustelle vom abisolierten Bitumenmaterial gründlichst zu säubern. Das abgelöste Material ist vor jeder Pause bzw. am Arbeitsende einzusammeln und in dicht verschließbaren Behältern bis zum Abtransport von der Baustelle zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten und entsprechend zu kennzeichnen.
  • Während der Arbeiten dürfen sich nur die für diese Arbeit unbedingt erforderlichen Personen in der Baugrube aufhalten.
  • Das Rauchen, Essen und Trinken in der Baugrube während der Arbeiten ist verboten.
  • Vertragsfirmen, die mit asbesthaltiger Bitumenumhüllung umgehen müssen, sind über den Verdacht auf Asbest bzw. das Vorhandensein von Asbest in der Umhüllung zu informieren.
  • Während der Arbeiten sind Einwegschutzanzüge (zumindest Typ 5/6) und Schutzhandschuhe zu tragen und nach der Arbeit entsprechend zu entsorgen.
  • Während der Arbeiten ist eine Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2) oder ein Atemschutzhelm (gebläseunterstützt mit Filter mind. P2) zu tragen. Atemschutzmasken sind in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und bei erhöhtem Atemwiderstand zu wechseln.

Ergänzend bestehen folgende gesetzlichen Verpflichtungen gemäß des 4. Abschnitt GKV „Asbestarbeiten“:

  • Erstellung eines schriftlichen Arbeitsplanes.
  • Information von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen.
  • Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Untersuchungspflicht gem. § 49 ASchG.

Letzte Änderung am: 29.06.2021