Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

Arbeiten in engen Räumen und Behältern gehört, z.B. bei Instandshaltungsarbeiten, für viele Arbeitnehmer:innen zum Arbeitsalltag. Die damit verbundenen Gefahren können durch Kenntnis der notwendigen Schutz und Rettungsmaßnahmen beherrscht werden.

Schriftliche Betriebsanweisungen

Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:

  1. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
  2. Gefahren durch brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,
  3. Gefahren durch Sauerstoffmangel,
  4. mechanische Gefahren durch Einbauten in den kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie z. B. durch Rührwerke und Zuführungseinrichtungen,
  5. Gefahren durch unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen,
  6. Gefahren durch Schüttgüter,
  7. Gefahren durch besonders belastende Temperatur und Luftfeuchte,
  8. Gefahr durch Absturz oder Versinken.

Bevor eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen ist, ist im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu klären, ob eine Gefahr bestehen kann.  In der schriftlichen Betriebsanweisung müssen abhängig von den bestehenden Gefahren die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt werden. Bei anderen Gefahren wie zB durch biologische Arbeitsstoffe, Elektrizität und andere, sind die jeweiligen Rechtsvorschriften wie VbA, ESV 2012 etc. anzuwenden.

Die schriftliche Betriebsanweisung ist bei jeder geänderten Arbeitsplatzevaluierung anzupassen. Wenn es sich immer um die gleichen Arbeiten unter den gleichen Bedingungen handelt, braucht die Betriebsanweisung nicht geändert werden.

Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß § 23a Abs. 1 AM-VO ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.

Grafik zeigt die erforderlichen Maßnahmen nach § 23a AM-VO für Arbeiten in Behältern und kleinen, engen, schlechtbelüftete Räumen


Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:

  1. Art und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe oder Sauerstoffmangel und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die Form der Aufsicht,
  2. Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten,
  3. Gefahren durch die Temperatur in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen,
  4. Be- und Entlüftung der kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter während der Arbeiten,
  5. Trennen von in die kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räume und Behälter führenden Leitungen und Zuführungseinrichtungen und von sonstiger Energiezufuhr sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten (zB durch zwei Abschaltvorrichtungen, Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen, Abtrennen mittels Steckscheibe oder durch Blindflansche),
  6. Drucklosmachen von Behältern und Rohrleitungen,
  7. Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Rührwerke) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung,
  8. Stillsetzung von bewegten Behältern sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten,
  9. Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken beim Einstieg in kleine, enge oder schlechtbelüftete Räume und Behälter sowie für Arbeiten in und an diesen Arbeitsmitteln,
  10.   Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern,
  11.   Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
  12.   Kennzeichnung und Abgrenzung der Arbeitsbereiche insbesondere von Einstiegsöffnungen.

Arbeitsfreigabesystem, Aufsicht

Für Arbeiten, bei denenn Gefahren nicht ausgeschlossen werden können, ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.

Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn

  1. eine auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe abgestimmte besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach Abs. 1 erteilt wurde und
  2. nachdem die benannte, fachkundige Person (Abs. 3) sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.

Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung, welche auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsschritte abgestimmt wurde, unterwiesen werden. Abhängig von der Gefährdung ist eine geeignete Aufsichtsperson einzusetzen. Wie lange eine Aufsichtsperson eingesetzt ist, hängt von der jeweiligen Gefährdungssituation ab.

Eine Aufsichtsperson ist geeignet, wenn sie mit den Arbeitsabläufen und den Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung für die auftretende Gefahren vertraut ist und in der Lage ist, die erforderlichen Veranlassungen vor Ort zu treffen.

Ob die Aufsichtsperson ständig anwesend sein muss oder eine Kontrolle in bestimmten Zeitabständen ausreicht, hängt von der mit der Arbeit verbundenen Gefahr ab (dies ergibt sich aus der Arbeitsplatzevaluierung und den daraus festgelegten Maßnahmen in der schriftlichen Betriebsanweisung). Es hängt also davon ab, dass Rettungsmaßnahmen in angemessenem Zeiträumen ergriffen werden können. So kann sich eine Aufsicht, wenn Behälter und dergleichen jederzeit ohne fremde Hilfe verlassen werden können und jederzeit Hilfe geholt werden kann, für kürzere Zeiträume, wie zB Kontrollgänge, von der Einstiegsöffnung entfernen.

§ 23a AM-VO

§ 23b AM-VO

Weitereführende Informationen für die praktische Umsetzung

AUVA Merkblatt M.plus 327 Einsteigen in enge Räume und Behälter mit Befahrerlaubnisschein

BG RCI Sicheres Befahren von Behältern

DGUV Publikationen des Sachgebiets Behälter, Silos und enge Räume

 

Letzte Änderung am: 04.12.2024