Meldeverpflichtungen Ausbildungseinrichtungen

Für ermächtigte Ausbildungseinrichtungen bestehen bestimmte Meldeverpflichtungen, um insbesondere die Qualität der durchgeführten Ausbildungen sicherzustellen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Meldeverpflichtungen sind geregelt in § 13 FK-V und § 7 Bühnen-FK-V.

Meldung von Änderungen in der Organisation

Jede Änderung im Ausbildungsplan, der Prüfungsordnung, der Ausbildungsleitung und von wesentlichen Änderungen bezüglich des Lehrpersonals, der Einrichtungen und den Geräten ist zu melden.

§ 13 Abs. 1 FK-V
§ 7 Abs. 1 Bühnen-FK-V

Meldung von Prüfungsterminen

Jeder Prüfungstermin ist zeitgerecht bekannt zu geben (§ 13 Abs. 2 FK-V sowie § 7 Abs. 2 Bühnen-FK-V).

Diese Meldung hat jedenfalls zu enthalten

Ausbildungseinrichtungen werden ersucht, hierbei folgendes Formular zu verwenden:


Jährliche Meldung bezüglich der durchgeführten Ausbildungen

Die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres bekannt zu geben (§ 13 Abs. 3 FK-V sowie § 7 Abs. 3 Bühnen-FK-V).

Die Jahresmeldung hat jedenfalls zu beinhalten:

  • die Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
  • die Anzahl der männlichen und weiblichen AusbildungsteilnehmerInnen,
  • die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,
  • die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse zur Anerkennung ausländischer Fachkenntnisnachweise gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 (nur für Ausbildungseinrichtungen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet sind)
Ausbildungseinrichtungen werden ersucht, hierbei folgendes Formblatt zu verwenden:

Die Meldungen können schriftlich an das

ii1@bmaw.gv.at oder per Fax an +43 1 503 09 42 gerichtet werden.

Hinweis:
Sofern die Ermächtigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 10, 11, 12 und 13 FK-V (Meldeverpflichtungen) verstoßen wird, ist gemäß § 14 Abs. 4 FK-V die Ermächtigung zu widerrufen.

Letzte Änderung am: 27.07.2022