Meldeverpflichtungen Ausbildungseinrichtungen
Für ermächtigte Ausbildungseinrichtungen bestehen bestimmte Meldeverpflichtungen, um insbesondere die Qualität der durchgeführten Ausbildungen sicherzustellen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Meldeverpflichtungen sind geregelt in § 13 FK-V und § 7 Bühnen-FK-V.
Meldung von Änderungen in der Organisation
Jede Änderung im Ausbildungsplan, der Prüfungsordnung, der Ausbildungsleitung und von wesentlichen Änderungen bezüglich des Lehrpersonals, der Einrichtungen und den Geräten ist zu melden.
§ 13 Abs. 1 FK-V
§ 7 Abs. 1 Bühnen-FK-V
Meldung von Prüfungsterminen
Jeder Prüfungstermin ist zeitgerecht bekannt zu geben (§ 13 Abs. 2 FK-V sowie § 7 Abs. 2 Bühnen-FK-V).
Diese Meldung hat jedenfalls zu enthalten
- das Ausbildungsgebiet gemäß § 6 FK-V bzw. gemäß § 1 Bühnen-FK-V,
- den genauen Kursort samt Adresse,
- das Datum der Prüfung.
Jährliche Meldung bezüglich der durchgeführten Ausbildungen
Die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres bekannt zu geben (§ 13 Abs. 3 FK-V sowie § 7 Abs. 3 Bühnen-FK-V).
Die Jahresmeldung hat jedenfalls zu beinhalten:
- die Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
- die Anzahl der männlichen und weiblichen AusbildungsteilnehmerInnen,
- die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,
- die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse zur Anerkennung ausländischer Fachkenntnisnachweise gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 (nur für Ausbildungseinrichtungen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet sind)
Die Meldungen können schriftlich an das
ii1@bmaw.gv.at oder per Fax an +43 1 503 09 42 gerichtet werden.
Hinweis:
Sofern die Ermächtigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 10, 11, 12 und 13 FK-V (Meldeverpflichtungen) verstoßen wird, ist gemäß § 14 Abs. 4 FK-V die Ermächtigung zu widerrufen.
Letzte Änderung am: 27.07.2022