Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Dies reicht von Lagerverboten, über Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Lagerräume, Sicherheitsschränke und Zusammenlagerung.
Allgemeines zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF BGBl. 240/1991 geregelt.
Diese gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in:
- gewerblichen Betriebsanlagen
- genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen
- Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen
- Apotheken
- bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B. Krankenanstalten).
Definition
Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flamm-punkt von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar.
Einteilung
Im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind
„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A" Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich),
Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C (schwerentzündlich),
„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B" Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich).
§ 5 VbF
Besonders gefährliche Flüssigkeiten
- brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe"), 6.1 („Giftige Stoffe") und 8 („Ätzende Stoffe") in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
- brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter –18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter,
- Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
- brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe"), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln") und 5.2 („Organische Peroxide").
Lagerverbote
In den folgenden Bereichen dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden:
- in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten
- in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen
- in Pufferräumen und Schleusen
- in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen
- in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen
- über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
- auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
- auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern
- in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
- in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
- in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt
- an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
- an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten.
Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten
In nachfolgender Tabelle findet sich eine Zusammenstellung welche Mengen von brennbaren Flüssigkeiten, abhängig von Gefahrenklassen und Art der verwendeten Behälter außerhalb von Sicherheitsschränken und Lagerräumen gelagert werden darf.
An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden.
Gefahrenklasse | maximale Lagermenge [Liter] |
maximaler |
Voraussetzung hinsichtlich der Behälterart |
---|---|---|---|
besonders gefährliche |
5 | 0,25 | geeignetes Material |
1 |
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt |
||
10 | 5 | Metall | |
15 | 5 |
Sicherheitsbehälter |
|
I | 20 | 2,5 |
geeignetes Material |
5 |
bruchgeschützt |
||
50 | 10 |
Kunststoff oder Metall |
|
60 | 25 |
Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter |
|
30 | mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet | ||
II | 500 | 5 |
geeignetes Material |
25 |
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt |
||
30 |
mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet |
||
60 |
Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter |
||
III | 1000 | 10 |
geeignetes Material |
25 | mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt | ||
30 |
mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet |
||
60 |
Kunststoff |
||
200 |
bruchfest (Kunststoff oder Metall) |
Sicherheitsschränke
Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m3 Inhalt, die:
- ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,
- bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,
- Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind
(eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet), - mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und
- im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens 10 Liter aufweist.
Sicherheitsschränke mit aufgesetzten Filtern
Schränke sollten, sofern möglich, weiterhin mit Zu- und Abluft direkt ins Freie ausgestattet werden.
Wenn die Zu- und Abluft nicht direkt ins Freie geführt werden kann, kann bis zu max. 100 Liter Lagermenge im Schrank (unabhängig von der gelagerten Gefahrenklasse):
- Zu- und Abluft als Umluft über einen Filter geführt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn nicht andere Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten (besonders gefährlichen, hochentzündlichen oder giftigen Flüssigkeiten) dagegen sprechen.
- Dieser Filter muss für das Zurückhalten von Kohlenwasserstoffen geeignet sein.
- Der Filter muss zumindest mit einer optischen Anzeige zur Überwachung der Filterkapazität ausgestattet sein, damit er rechtzeitig getauscht bzw. gereinigt werden kann.
Erlass Filteraufsätze von Sicherheitsschränken (PDF, 0,2 MB)
Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten
Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.
In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.
Zusammenlagerung geringer Lagermengen
Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gelten die gleichen Bestimmungen für Behälter wie bei der Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten.
Zusätzlich gelten bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen Sonderbestimmungen über die zulässigen Mengen entsprechend den Gefahrenklassen:
Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III:
- Gefahrenklassen I 10 Liter
- Gefahrenklassen II 150 Liter
- Gefahrenklassen III 300 Liter
oder
- Gefahrenklassen I 10 Liter
- Gefahrenklassen II 125 Liter
- Gefahrenklassen III 400 Liter
Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein.
Lagerung im Sicherheitsschrank:
- 100 Liter unabhängig von der Gefahrenklasse.
- Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten unbegrenzt.
Zusätzliche Lagermengen außerhalb des Schrankes:
- Gefahrenklassen II 150 Liter
- Gefahrenklassen III 300 Liter
oder
- Gefahrenklassen II 125 Liter
- Gefahrenklassen III 400 Liter
Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein. Bitte wenden sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Zusammenlagerung größerer Lagermengen
Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen:
zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I
200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I
100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
Bei Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Umgebende Bauteile brandbeständig, je nach Lage sind eventuell auch Pufferräume nötig
- Türen bei Lagerung von Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, bei Gefahrenklasse III brandhemmend, in Fluchtrichtung aufschlagend, versperrbar und selbstschließend, mit einer Türschwelle von maximal 3 cm
- flüssigkeitsundurchlässiger Fußboden; fest und nicht brennbar, mit Gefälle oder Sumpf, damit ausgelaufene Flüssigkeit sich sammelt und Fluchtwege nicht gefährdet werden
- Umfassungswände müssen fugenlos anschließen
- Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung
- elektrische Anlage muss bei Lagerung von bei Gefahrenklassen I und II explosionsgeschützt ausgeführt sein, bei Gefahrenklasse III entsprechend brandgefährdeter Räume
- im Lagerraum dürfen keine Gas- und Wasserinstallation und keine Putztürchen sein, Abwasser und Luftleitungen müssen brandbeständig ummantelt werden
- Schild oder Aufkleber an/direkt neben Tür: "Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten", "Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!"; Angabe der gelagerten Gefahrenklassen und höchstzulässige Lagermenge
- Im Lagerraum dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind gelagert werden.
Letzte Änderung am: 12.02.2020