Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause
Für vollkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zu den Ruhezeiten und Ruhepausen. Für die Arbeitszeitgrenzen siehe: Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen
Tägliche Ruhezeit
Dauer | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
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11 Stunden | Grundsatz | § 12 Abs. 1 |
10 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen | § 12 Abs. 2 |
8 Stunden | einmal im Schichtturnus - Ausgleich innerhalb des Schichtturnus | § 12 Abs. 2c |
8 Stunden | bei Verkürzung durch Kollektivvertrag - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und KV muss zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsehen | § 12 Abs. 2 |
Wöchentliche Ruhezeit
Dauer | Anwendungsfall Besondere Regelungsinstrumente |
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz |
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36 Stunden | Grundsatz | § 3 Abs. 1, § 4 |
24 Stunden | zur Ermöglichung der Schichtarbeit, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden | § 5 Abs. 1, 2 |
< 24 Stunden | Zulassung durch Bescheid des BMAW | § 5 Abs. 3 |
< 24 Stunden | Dekadenarbeit im Bauwesen - Zulassung durch KV, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden | § 5 Abs. 5 |
Ruhepausen
Dauer | Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz |
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Den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind anstelle der Ruhepausen Kurzpausen von angemessener Dauer (Gesamtdauer: 30 Minuten) zu gewähren. Diese Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen. | § 11 Abs. 3 und Abs. 6 |
Letzte Änderung am: 20.07.2022