Beschäftigte in Handelsbetrieben (Verkaufsstellen)
Für Beschäftigte im Handel enthalten Gesetze und die für den Handel geltenden Kollektivverträge Sonderregelungen für die Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
Sonderbestimmungen zur Normalarbeitszeit
In einzelnen Wochen ist eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 44 Stunden zulässig, wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen 38,5 Stunden nicht überschreitet. (Eine Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelverträge mit den Beschäftigten dürfen den Durchrechnungszeitraum auf bis zu ein Jahr ausdehnen.) Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Beschäftigten mindestens in halben Tagen zu gewähren.
Tägliche Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit darf für erwachsene Handelsangestellte in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag sieht bestimmte Ausgleichsmaßnahmen vor.
Öffnungszeiten
Das Öffnungszeitengesetz gilt für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, für die die Gewerbeordnung gilt.
Folgende Öffnungszeiten sind für Verkaufsstellen normalerweise zulässig:
- Montag bis Freitag: 6 bis 21 Uhr
- Samstag: 6 bis 18 Uhr
- (Bäckereibetriebe dürfen jeweils ab 5:30 Uhr offenhalten.)
Die Geschäfte dürfen pro Kalenderwoche höchstens 72 Stunden offenhalten.
Die Landeshauptleute können mit Verordnung in bestimmten Fällen andere Öffnungszeiten festlegen. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine solche Öffnungszeitenverordnung.
§ 4, § 4a und § 5 Öffnungszeitengesetz
Andere Öffnungszeitenbestimmungen gelten außerdem u.a. für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen.
Für den 24. und 31. Dezember gelten (sofern sie auf Werktage fallen) folgende Öffnungszeiten:
24. Dezember
- 6 bis 14 Uhr
- Süßwaren und Naturblumen bis 18 Uhr
- Christbäume bis 20 Uhr
31. Dezember
- 6 bis 17 Uhr
- Lebensmittel bis 18 Uhr
- Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20 Uhr
8. Dezember
Am 8. Dezember ist die Beschäftigung in Verkaufsstellen in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zulässig, sofern er auf einen Werktag fällt. (Unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten sind über diesen Zeitraum hinaus zulässig.)
Beschäftigte können eine Beschäftigung an diesem Tag ablehnen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
§ 13a ARG und § 18a KJBG
Beschäftigung von Erwachsenen an Sonntagen und Feiertagen
In bestimmten Fällen ist die Beschäftigung von Erwachsenen in Verkaufsstellen auch an Sonntagen und anderen Feiertagen als dem 8. Dezember zulässig.
Ausnahmen gelten insbesondere für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen und Zollfreiläden sowie für die in Abschnitt XVII der Arbeitsruhegesetz-Verordnung aufgelisteten Verkaufsstellen und Tätigkeiten.
Außerdem können die Landeshauptleute in den Öffnungszeitenverordnungen der Bundesländer die Beschäftigung von Erwachsenen an Sonn- und Feiertagen zulassen.
Bestimmte kollektivvertragliche Ausnahmen gelten für den Versand- und Onlinehandel, Videotheken und Tankstellen.
Samstagsarbeit von erwachsenen Beschäftigten in Verkaufsstellen
Beschäftigte dürfen in Verkaufsstellen an Samstagen solange arbeiten wie die Öffnungszeitenvorschriften (Öffnungszeitengesetz und Öffnungszeitenverordnungen der Bundesländer) das Offenhalten zulassen, d.h. normalerweise bis 18 Uhr. Unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind für höchstens eine weitere Stunde zulässig.
Wenn Beschäftigte in Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offenhalten, an einem Samstag nach 13 Uhr arbeiten, muss jedoch der folgende Samstag grundsätzlich zur Gänze arbeitsfrei bleiben („Schwarz-Weiß-Regelung“). (Wenn nur bis höchstens 13 Uhr gearbeitet wird, ist die Beschäftigung auch am folgenden Samstag zulässig.)
Die Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiter:innen enthalten mehrere Ausnahmen von der Schwarz-Weiß-Regelung. Sie gilt insbesondere nicht für die letzten vier Samstage vor Weihnachten und in Verkaufsstellen, in denen die Beschäftigung am Sonntag zulässig ist. Sie gilt außerdem nicht für
- Teilzeitbeschäftigte, mit denen ausschließlich die Beschäftigung an Samstagen vereinbart ist,
- Handelsangestellte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Elternteilzeitbeschäftigung vereinbart ist,
- Handelsangestellte, mit denen schriftlich eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche an höchstens 3 Tagen vereinbart ist.
Für Beschäftigte, für die der Handelsangestellten-Kollektivvertrag gilt, kann, wenn es einen Betriebsrat gibt, die Betriebsvereinbarung auf die Anwendung der Schwarz-Weiß-Regelung verzichten. Falls keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, können die einzelnen Angestellten schriftlich auf die Anwendung der Schwarz-Weiß-Regelung verzichten, wobei der Betriebsrat dem Verzicht in jedem Einzelfall zustimmen muss. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können die einzelnen Angestellten mit schriftlichen Einzelvereinbarungen auf die Anwendung der Schwarz-Weiß-Regelung verzichten. (In beiden Fällen können sie den Verzicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich widerrufen.) In diesen Fällen dürfen die Angestellten, für die der Verzicht gilt, jeden Samstag ganztägig arbeiten. In allen Fällen ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu vereinbaren.
Die Handels-Kollektivverträge enthalten weiters mögliche Alternativen (Durchrechnungsmöglichkeiten, Superwochenenden=Blockfreizeit) zur Schwarz-Weiß-Regelung. Für Details zur Schwarz-Weiß-Regelung und den Ausnahmen sowie Alternativen sollte unbedingt in den Kollektivverträgen nachgelesen werden.
Durchrechnungsmöglichkeiten für die Samstagsarbeit
Eine Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarungen (in Betrieben ohne Betriebsrat) können – abweichend von der Schwarz-Weiß-Regelung - die Beschäftigung an 2 beliebigen Samstagen nach 13 Uhr in einem Zeitraum von 4 Wochen zulassen. Die übrigen beiden Samstage müssen arbeitsfrei bleiben.
In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 (in allen Filialen und Arbeitsstätten zusammen) dauernd Beschäftigten können eine Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarungen wahlweise auch zulassen, dass Beschäftigte
- innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen an bis zu 4 beliebigen Samstagen nach 13 Uhr arbeiten dürfen, wenn ebenso viele Samstage arbeitsfrei bleiben, oder
- innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13 Uhr arbeiten dürfen, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraums jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleiben, oder
- innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen nach 13 Uhr arbeiten dürfen, wenn die anderen 5 Samstage arbeitsfrei bleiben, oder
- innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 6 Samstagen nach 13 Uhr arbeiten dürfen, wenn 4 Samstage und ein Montag arbeitsfrei bleiben, oder
- innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 7 Samstagen nach 13 Uhr arbeiten dürfen, wenn 3 Samstage und 2 Montage arbeitsfrei bleiben.
Blockfreizeit („Superwochenenden“)
Alternativ zur Schwarz-Weiß-Regelung und den in den Kollektivverträgen enthaltenen Durchrechnungsmöglichkeiten für Samstagnachmittagsarbeit können im Einzelhandel für Angestellte in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, sonst schriftliche Einzelvereinbarungen die Blockfreizeit-Regelung (die sogenannten „Superwochenenden“) einführen. (Die Betriebsvereinbarung muss die Einführung von Superwochenenden nicht zwingend für alle Angestellten eines Betriebs zulassen. Falls sie nur für einen Teil der Angestellten gilt, gelten für den Rest die allgemeinen Regelungen.)
Nicht vereinbart werden darf die Regelung über Superwochenenden für
- Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist,
- Lehrlinge,
- Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Elternteilzeitbeschäftigung vereinbart ist,
- Angestellte während des Probemonats,
- den Großhandel,
- Handelsarbeiter:innen.
Angestellte dürfen an allen Samstagen nach 13 Uhr arbeiten, wenn sie innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen insgesamt 10 Mal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit=“Superwochenende“) von 3 Kalendertagen erhalten (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag, Sonntag, Montag). (Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der folgende Werktag in die Blockfreizeit einzubeziehen.) In Wochen, in denen sich durch das Superwochenende eine 4-Tage-Woche ergibt, ist eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulässig.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums ist in 5 von 6 Monaten jeweils eine Blockfreizeit zu konsumieren. (Es ist also grundsätzlich – mit Ausnahme eines Monats pro Halbjahr - ein Superwochenende pro Monat zu konsumieren.)
Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen Gründen der Angestellten der Verbrauch einer Blockfreizeit im Monat nicht möglich ist, kann in den 3 darauffolgenden Kalendermonaten (aber nur innerhalb desselben Durchrechnungszeitraums) eine zweite Blockfreizeit zum Ausgleich vereinbart werden.
Planung und notwendige Änderungen der Blockfreizeiten sind einvernehmlich unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse und persönliche wichtige Gründe der Angestellten vorzunehmen.
Wurden Blockfreizeiten nicht innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen konsumiert, erhalten die Angestellten als Ersatz für je eine nicht konsumierte Blockfreizeit einen zusätzlichen Urlaubstag. Ein Verzicht auf die Konsumierung der Blockfreizeit oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit ist nicht möglich.
Samstagsarbeit und Wochenfreizeit von Jugendlichen in Verkaufsstellen
Jugendliche (d.h. Personen, die jünger als 18 sind) dürfen in Verkaufsstellen an Samstagen solange arbeiten wie die Öffnungszeitenvorschriften (Öffnungszeitengesetz und Öffnungszeitenverordnungen der Bundesländer) das Offenhalten zulassen, d.h. normalerweise bis 18 Uhr. Danach sind keine weiteren Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zulässig.
Auch für Jugendliche gilt die Schwarz-Weiß-Regelung.
Eine Betriebsvereinbarung (oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) kann die Beschäftigung an 2 beliebigen Samstagen nach 13 Uhr in einem Zeitraum von 4 Wochen zulassen, wenn die anderen beiden Samstage arbeitsfrei sind.
Die in den Handels-Kollektivverträgen enthaltenen Sonderbestimmungen zur Samstagnachmittagsarbeit gelten großteils auch für Jugendliche. Die Regelung zu den „Superwochenenden“ (Blockfreizeit) gilt für Lehrlinge nicht.
Für Jugendliche in Verkaufsstellen muss jedenfalls der ganze Sonntag (und zwar zumindest der Zeitraum von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr) sowie ein weiterer ganzer Kalendertag (möglichst Samstag oder Montag) arbeitsfrei sein.
Für Jugendliche in einer Verkaufsstelle mit einer wöchentlichen Gesamtöffnungszeit von höchstens 55 Stunden müssen nicht in jeder Woche 2 volle Tage arbeitsfrei sein, sondern es kann die (gesamte) Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag fallen muss, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Zeitausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. (Eine Betriebsvereinbarung kann dieses Modell auch für Jugendliche, für die der Handelsangestellten-Kollektivvertrag gilt, in anderen Verkaufsstellen zulassen.)
Letzte Änderung am: 23.03.2026