Gerüste
Gerüste werden grundsätzlich nach Art der Verwendung in Arbeits- oder Schutzgerüste eingeteilt.
Sie können jedoch auch nach ihrer Bauart in
- Leitergerüste § 64 BauV
- Metallgerüste § 65 BauV
- verfahrbare Standgerüste § 66 BauV
- Bockgerüste § 67 BauV
- Konsolgerüste § 68 BauV
- Ausschussgerüste § 69 BauV
- Hängegerüste § 71 BauV und § 72 BauV
- Behelfsgerüste § 73 BauV
unterteilt werden, für die jeweils spezifische Regelungen gelten.
Allgemeine Bestimmungen über Gerüste
Unabhängig davon, welchen Verwendungszweck das Gerüst zu erfüllen hat, oder welches System zugrunde liegt, sind allgemeingültige Bestimmungen einzuhalten.
Arbeitsgerüste
Als Arbeitsgerüste werden jene Gerüste bezeichnet, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden. Bei diesen Gerüsten stehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Gerüstbelägen, um ihre Arbeit zu verrichten.
Schutzgerüste
In die Gruppe der Schutzgerüste fallen:
- Fanggerüste
Fanggerüste sind jene Gerüste, die die Aufgabe haben,
Personen vor einem tieferen Absturz zu schützen. - Schutzdächer
Schutzdächer haben die Aufgabe,
Personen vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.
Prüfung von Gerüsten
Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Letzte Änderung am: 11.03.2020