Gerüste

Gerüste werden grundsätzlich nach Art der Verwendung in Arbeits- oder Schutzgerüste eingeteilt.

Sie können jedoch auch nach ihrer Bauart in

unterteilt werden, für die jeweils spezifische Regelungen gelten.

Allgemeine Bestimmungen über Gerüste

Unabhängig davon, welchen Verwendungszweck das Gerüst zu erfüllen hat, oder welches System zugrunde liegt, sind allgemeingültige Bestimmungen einzuhalten.

§ 55 BauV
§ 56 BauV
§ 57 BauV

Arbeitsgerüste

Als Arbeitsgerüste werden jene Gerüste bezeichnet, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden. Bei diesen Gerüsten stehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Gerüstbelägen, um ihre Arbeit zu verrichten.

§ 58 BauV

Schutzgerüste

In die Gruppe der Schutzgerüste fallen:

  • Fanggerüste
       Fanggerüste sind jene Gerüste, die die Aufgabe haben,
       Personen vor einem tieferen Absturz zu schützen.
  • Schutzdächer
       Schutzdächer haben die Aufgabe,
       Personen vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.

§ 59 BauV

Prüfung von Gerüsten

Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

§ 61 BauV

Letzte Änderung am: 11.03.2020