Reisezeiten

Bei Reisezeiten ist zwischen "aktiven" und "passiven" Reisezeiten zu unterscheiden.

"Aktive" Reisezeiten sind Reisezeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorübergehend ihren Arbeitsort verlassen, um an anderen Orten ihre Arbeitsleistung zu erbringen, wobei sie aber auch während des Reisens eine aktive Arbeitsleistung erbringen. (Aktive Reisezeit liegt somit insbesondere vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Reise selbst einen PKW lenken, weil es von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausdrücklich angeordnet wurde oder weil das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreichbar wäre.) 

"Passive" Reisezeiten liegen vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auftrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorübergehend ihren Dienstort (Arbeitsstätte) verlassen, um an anderen Orten zu arbeiten, jedoch während der Reisebewegung selbst keine Arbeitsleistung erbracht wird (z.B. Lenktätigkeit). (Passive Reisezeit liegt somit insbesondere vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrerinnen und Beifahrer reisen und während der Reise nicht arbeiten, aber auch, wenn sie freiwillig selbst einen PKW lenken.)

Reisezeiten sind Arbeitszeit

(Von den Reisezeiten zu unterscheiden sind die Wegzeiten zwischen Wohn- und Arbeitsort. Sie gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit.)

Reisezeiten können in die Normalarbeitszeit fallen oder Überstunden sein; dies hat entgeltrechtliche Auswirkungen.

Durch passive Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden. Bestehen während der passiven Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten (nämlich die Möglichkeit, einigermaßen erholsam zu schlafen, z. B. in einem Schlafwagen oder bei einem Flug in der First Class oder Business Class), kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Auch der Kollektivvertrag kann eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit zulassen.

Eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelegen ist.

§ 20b AZG 
§ 10a ARG 

Letzte Änderung am: 06.02.2020