Auswärtige Arbeitsstellen
Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung
Einige Bestimmungen der BauV sind auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Arbeitsvorgänge nicht auf Baustellen, sondern auf auswärtigen Arbeitsstellen stattfinden.
Im Folgenden Darstellung solcher Bestimmungen in Kurzform:
- Vorkehrungen gegen vereiste Flächen und gegen herabfallende Gegenstände (§ 6 Abs. 2 und 3 BauV)
- Verwendung geeigneter Einrichtungen zur Erreichung schwer zugänglicher Arbeitsplätze; Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (§ 6 Abs. 7 und 8 BauV)
- Arbeiten unter Absturzgefahr und auf Dächern (§§ 7 - 10, §§ 87 - 90 BauV)
- Erdarbeiten (§§ 48 - 54 und 157 BauV)
- Rauchfangkehrerarbeiten und Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen (§§ 91 - 93 BauV)
- Arbeiten an/über/in Gewässern (§ 106 BauV)
- Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr (§§ 108, 109 BauV).
Weitere Informationen dazu enthält der Erlass Arbeitsvorgänge, die nicht im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefbauarbeiten stattfinden (PDF, 0,3 MB) .
Letzte Änderung am: 09.03.2020