Arbeitsplatzevaluierung - Maschinen

Arbeiten Sie die Betriebsanleitung durch und achten Sie dabei auf die Sicherheitshinweise für Arbeiten mit und auch an der Maschine. 

Betriebsanleitung

Ohne Betriebsanleitung gibt es auch keine sinnvolle Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen zu einer Maschine. Achten Sie deshalb auf die Qualität und Vollständigkeit der Betriebsanleitungen. Wenn eine Betriebsanweisung oder der Inhalt einer Unterweisung zu einer neuen Maschine erarbeitet werden soll, braucht man die Betriebsanleitung als zentrale Informationsquelle. Die Betriebsanleitung ist dabei kein besonderer Service des Maschinenherstellers, sondern eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen einer Maschine nach Maschinenrichtlinie bzw. der MSV. Nur wenn eine Betriebsanleitung vorhanden ist, darf eine Maschine die CE-Kennzeichnung tragen.

Zentrale Bedeutung hat hier die bestimmungsgemäße Verwendung: Der Verwendung einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung. Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung haben die Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer aber missbräuchliche Verwendungen zu beschreiben, soweit diese sich leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.

Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern nur das Zeichen dafür, dass der Hersteller die Mindest-Sicherheitsanforderungen einhält. ArbeitgeberInnen können sich, solange sie über keine anderen Hinweise verfügen, darauf verlassen, dass das mit dem CE-Zeichen versehene Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Für die Evaluierung von Maschinen mit CE-Zeichen ergibt sich daher im Besonderen:

  • Arbeiten Sie die Betriebsanleitung durch und achten Sie dabei auf die Sicherheitshinweise für Arbeiten mit und auch an der Maschine.
  • Installation (Aufstellung) der Maschine: Ist eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet oder müssen geeignete Befestigungsmittel verwendet werden? Ist die Tragfähigkeit des Aufstellungsortes ausreichend?
  • Bestimmungsmäßen Verwendung – ist diese kompatibel zur beabsichtigten Verwendung in Ihrem Betrieb? Müssen Anpassungen oder Ergänzungen der Arbeitsvorgänge erfolgen? Benötigen Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine besondere Schulung, eventuell durch den Hersteller?
  • Missbräuchliche Verwendung – sehen Sie dafür einen Punkt für die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.
  • Wie erfolgt eine allfällige Störungsbeseitigung? Welche Schutzmaßnahmen sind dafür vorzusehen? Das ist jedenfalls ein Thema für die Unterweisung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer! Eventuell sind bestimmte Arbeiten einem besonderes qualifiziertem Personenkreis vorbehalten. Informieren Sie darüber Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Wie erfolgt die Reinigung der Maschine? Müssen dafür besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden? Das ist jedenfalls ein Thema für die Unterweisung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer! Eventuell sind bestimmte Reinigungsarbeiten einem besonderes qualifiziertem Personenkreis vorbehalten. Informieren Sie darüber Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Wie erfolgt eine Umrüstung der Maschine? Sind dafür Hilfsmittel erforderlich, wie z.B. Hebezeuge? Sind für einzelne Rüstzustände bestimmte Schutzeinrichtungen anzubringen oder bestehende einzustellen? Eventuell sind bestimmte Arbeiten einem besonderes qualifiziertem Personenkreis vorbehalten. Informieren Sie darüber Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Was hat der Hersteller für Wartung und Instandhaltung vorgesehen? Welche Inspektionen und Wartungsarbeiten sind in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen? Welche Teile unterliegen dem Verschleiß und sind nach welchen Kriterien auszutauschen.
  • Welche Emissionen verursacht die Maschine? Muss Sie beispielsweise an eine Absaugung angeschlossen werden oder müssen Lärmminderungsmaßnahmen gesetzt werden (z.B. Einhausung, Trennung, Abschirmung)? Ist persönliche Schutzausrüstung erforderlich? Für alle Arbeitsvorgänge oder nur für spezielle?

Letzte Änderung am: 30.04.2020