Kinder und Jugendliche
Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Vorschriften.
Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Jugendliche
- sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen,
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich
- das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und
- die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften. So gelten z.B. für weibliche Jugendliche auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979.
Beachten Sie auch die Bestimmungen des BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 - BäckAG 1996, BGBl. Nr. 410 und den einschlägigen Kollektivvertrag.
Evaluierung und Unterweisung
Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die Präventivdienste heranzuziehen.
Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten und des Arbeitsplatzes;
- die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
- die Verwendung von Arbeitsstoffen;
- die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
- die Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
Näheres hierzu unter Evaluierung.
Jugendliche sind zu unterweisen:
- vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung
- vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.
Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.
Ergänzend hierzu Unterweisung gemäß ASchG.
Jugendlichenuntersuchung
Die Jugendlichen sind
- über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren,
- über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und
- zur Teilnahme anzuhalten.
Weiters ist den Jugendlichen die für die Durchführung dieser Untersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Ergibt sich aus der Evaluierung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen, so ist dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung stattfindet.
Bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung antreten, ist die Jugendlichenuntersuchung möglichst binnen zwei Monaten durchzuführen.
Maßregelungsverbot
Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.
Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.
Verzeichnis und Aushänge
Im Betrieb ist ein aktuelles Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Daten beinhalten muss:
- Familiennamen und Vornamen
- Wohnort der Jugendlichen
- Tag und Jahr der Geburt
- Tag des Eintrittes in den Betrieb
- Art der Beschäftigung
- Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung
- die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde
- Name und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen
Musterformular für das Verzeichnis der Jugendlichen (PDF, 0,1 MB)
Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.
An einer für die Jugendlichen leicht zugänglichen Stelle ist ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar anzubringen (ausgenommen es gibt diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung).
(Musterformular: Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung (PDF, 0,1 MB) )
Diese Aushangpflicht wird auch dann erfüllt, wenn die angeführte Unterlage den Jugendlichen mittels EDV zugänglich gemacht wird.
Spezialbereiche
- Jugendliche am Bau
- Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
- Bäckerlehrlinge
- Jugendliche - Arbeitszeit im Gastgewerbe
Informationsfolder
Letzte Änderung am: 17.03.2023