Technische Gase

Technische Gase werden in vielen technischen Anlagen im Regelfall so verwendet, dass sie im Normalbetrieb nicht in die umgebende Atmosphäre freigesetzt werden.

Beispiele dafür sind Gase als Kältemittel oder Kohlendioxid CO2 sowie Stickstoff N2 als Schankgase (in Versandbehältern). Diese Gase können nach Zwischenfällen und Unfällen (z.B. bei Kollisionen), technischem Versagen oder nach Montagefehlern (Flaschenwechsel) frei werden und die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden.

Erlass

Zu folgenden Themen enthält der Erlass " Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen (PDF, 0,3 MB) " Klarstellungen und stellt Anforderungen und auch Ausnahmemöglichkeiten dar:

  1. Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden
  2. Vorgehen bei möglichem Gasaustritt in Arbeitsräumen
  3. Mindestanforderungen an Gaswarnanlagen
  4. Kennzeichnung betroffener Räume
  5. Beispiele für Räume, die selten und unregelmäßig betreten werden.

Fragen aus der Praxis werden in den  Fragen und Antworten zum Erlass (PDF, 0,1 MB) beantwortet.

Kältemittel

Ausnahmen von der Kälteanlagenverordnung für moderen klimaschonende Kältemittel, wie z.B. R 32

Die Kälteanlagenverordnung (KAV) stellt, alleine auf Grund ihres Alters (1969), nicht auf viele heutige Kältemittel ab. R 32 und weitere moderne Kältemittel waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verwendung. Die Einteilung der Kältemittel in Gruppen erfolgte rein auf Grund ihrer direkten möglichen Schadwirkung auf den Menschen wie Brennbarkeit (Entzündbarkeit) bzw. Toxizität. Nur jene Kältemittel, die der Gruppe 1 angehören (nicht brennbar und keine bzw. nur geringe Toxizität), dürfen laut § 12 Abs. 5 KAV in Räumen die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen in Klimaanlagen mit direkter Kühlung eingesetzt werden. Hinweis: Die Kälteanlagenverordnung gilt erst bei mehr als 1,5 kg Kältemittel.

Generell wird aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes bei Einhaltung des Standes der Technik von Seiten der Arbeitsinspektion davon ausgegangen, dass bei der Verwendung von heutigen Kälte- bzw. Klimaanlagen und entsprechender Bauweise und Überprüfung bzw. Instandhaltung der Anlage keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Einhaltung von Grenzwerten und Explosionsschutz) vorliegt und somit eine Ausnahme z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes möglich ist.

Die Schutzziele „keine gesundheitsgefährdende Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen“ bzw. „kein Entstehen von explosionsgefährlichen Atmosphären“ können durch technische und organisatorische Maßnahmen erfüllt werden.

Beispiele von Maßnahmen – auch Kombinationen dieser – die je nach Situation vor Ort und Bauweise der Kälteanlage zur Erfüllung dieser Schutzziele nötig sein können:

  • Mehrstufige Kreisläufe von Kältemitteln, um die Kältemittelmenge im einzelnen Kreislauf zu reduzieren.
  • Sicherheitsventile im Kältekreislauf bzw. Füllstandalarme, die die mögliche aus- tretende Kältemittelmenge (stark) beschränken.
  • Sensoren, welche ein allfällig austretendes Kältemittel frühzeitig (Konzentration unter allfälligen Grenzwerten, möglicherweise auch DNEL-Werten) erkennen, Alarm auslösen, und ein Festlegen, Unterweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Üben von organisatorischen Maßnahmen im Alarmfall, wie z.B. Verlassen des Gebäudes.
  • Sicherstellen, dass die Teile der Anlage, welche „personenseitig“ sind, dauerhaft technisch dicht sind. Die Kriterien bzw. Bauarten dazu sind z.B. in der deutschen TRGS 722 zu finden.

Generell ist aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes daher der Einsatz von R 32 oder anderen Kältemitteln möglich. Der Erlass „ Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen (PDF, 0,3 MB) “ und die zugehörigen Fragen und Antworten zum Erlass (PDF, 0,1 MB) erläutern detailliert die Anforderungen die aus Arbeitnehmerschutzsicht notwendig sind.

Löschmittel

Löschmittel können eine Gesundheitsgefahr darstellen, entweder weil sie direkt auf den Organismus wirken oder aufgrund ihrer Sauerstoff verdrängenden Wirkung.

Die Arbeitsinspektion hat zu Löschmitteln Erlässe veröffentlicht, in denen Maßnahmen und Lösungsstrategien aufgezeigt werden:

Tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen Räumen (PDF, 0,1 MB)

Erlass - Automatische Gaslöschanlagen (PDF, 0,2 MB)

  • Erledigung

    Anmerkung zur Anwendung des Erlasses Automatische Gaslöschanlagen:
    Bei der im Erlass angegebenen Entwurfskonzentration eines Löschgases (z.B. 6,9 Vol-% für Novec-1230 / 5112) handelt es sich um die rechnerisch ermittelte Größe, die für die Beurteilung nach dem Erlass heranzuziehen ist. Wenn es auf Grund von physikalischen Einflüssen z.B. bei Novec-1230 / 5112 zu Schwankungen bei der Befüllung der Gasflaschen in geringer Größenordnung (z.B. etwa 3 % von 6,9 Vol-% auf 7,1 Vol-% bei Novec-1230 / 5112) ist das tolerierbar, weil trotzdem der Abstand zum NOAEL (z.B. Novec-1230 / 5112 von 10 Vol-%) noch immer ausreichend groß ist.

 

Letzte Änderung am: 21.08.2024