Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Hängegerüste

Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Schutzeinrichtungen und Ausstattung (Für Geräte ohne CE-Kennzeichnung)

  • 1 m hohe Geländer (Brüstungen) und Fußleisten als Absturzsicherung
  • Einstiegsöffnung mindestens 0,5 m breit
  • Türen dürfen nicht nach außen aufschlagen
  • Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein
  • Zulässige Personenanzahl und höchstzulässiges Gesamtgewicht anschreiben Warnmarkierung

Für Hubarbeitsbühnen und Mastkletterbühnen sind wiederkehrende Prüfungen und eventuell Prüfungen nach Aufstellung durchzuführen.

Informationen zur Verwendung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält das Merkblatt der AUVA M 820.

§ 52 AM-VO

Hängegerüste

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Hängegerüste auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Allgemeine Schutzmaßnahmen für Hängegerüste

  • Hängegerüste dürfen nur mit nicht brennbaren Tragmitteln aufgehängt sein.
  • Die Aufhängung darf nur an tragfähigen Bauteilen erfolgen.
  • Für die Aufhängekonstruktion am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer Nachweis zu erstellen.
  • Wird die Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen nachzuweisen.
  • Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, dass das Gerüst nicht kippen kann.
  • Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist verboten.
  • Nebeneinanderhängende Gerüste dürfen nicht durch unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden.
  • Hängegerüste sind gegen Pendeln zu sichern.
  • Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des Gerüstes bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.

Schutzmaßnahmen für fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

  • Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden.
  • Die Aufhängung des Hängegerüstes muss je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.
  • Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen. Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu achten.
  • Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse verwendet werden. Die Verwendung von Bakkenzahnklemmen ist verboten.
  • Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, dass es seine horizontale Lage möglichst beibehält. Wird ein Hängegerüst mit mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet werden.
  • Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüstes in der unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen zum Besteigen und Verlassen des Gerüstes geschaffen werden.
  • Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbsthemmendes Getriebe oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.
  • Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.
  • Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg gebracht werden kann. Bei Wiederkehr der Energie darf es zu keiner Gefährdung bei der Bedienung durch diese Vorrichtung kommen.
  • Bei fahrbaren Hängegerüsten müssen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht zulässig.
  • Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren haben.
  • Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muss leicht leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.

Prüfungen

Für fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen und eventuell Prüfungen nach Aufstellung

durchzuführen.

Jugendliche 

Jugendliche dürfen mit Arbeiten auf Gerüsten nicht beschäftigt werden (siehe § 7 Z 5 KJBG-VO). Ab Beginn der Ausbildung ist Arbeiten auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m, nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe erlaubt, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung -BauV) vor Beschäftigung des Jugendlichen durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten Vermerke vergewissert hat, dass das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel aufweist.

§ 71 BauV
§ 72 BauV
§ 7 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 19.07.2024