Sonderfälle

Für bestimmte Sonderfälle wurden von der Arbeitsinspektion Klarstellungen und Regelungen für mögliche Ausnahmen oder erforderliche zusätzliche Maßnahmen von der Arbeitsstättenverordnung getroffen.

Schutzhütten in Extremlage

Die in Österreich tätigen Alpinen Vereine haben um Überarbeitung der Regelung für Schutzhütten „Berghütten in Extremlage, Ausnahmen und Auflagen“ ersucht. Die Regelung ist nur auf Schutzhütten anzuwenden, die nach der Definition des Österreichischen Alpenvereines in die Kategorie I fallen.

Der typische Charakter der Schutzhütten soll bewahrt werden können und gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sein.

Kategorie I ist insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Nicht (nur in Ausnahmefällen!) mit mechanischen Hilfsmitteln erreichbar
  • Aufstieg mindestens eine Gehstunde
  • schlichte Ausstattung, einfache Verköstigung

Die Anforderungen an diese Schutzhütten enthält der Erlass Schutzhütten in Extremlage (PDF, 0,2 MB)  

Vollbetreute Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Auf vollbetreute Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist grundsätzlich die Arbeitsstättenverordnung (AStV) anzuwenden.

Bei vollbetreuten Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung handelt es sich um Räumlichkeiten, die von einem Verein (oder sonstigen juristischen Person) angemietet werden (und nicht von der zu betreuenden Person bzw. deren Sachwalter/in) und in denen dann Menschen mit Behinderung rundum betreut und gepflegt werden. Arbeitgeberin und Arbeitgebers des Betreuungspersonals ist ebenfalls der Verein.

Nähere Erläuterungen enthält der Erlass Vollbetreute Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen (PDF, 0,2 MB)

Sicherungen gegen unbeabsichtigten Absturz von RollstuhlfahrerInnen in Treppenanlagen von Geriatriezentren

In Geriatriezentren kam es in der Vergangenheit öfters zu kritischen Situationen. Patientinnen und Patienten im Rollstuhl liefen Gefahr aus Unachtsamkeit mit dem Rollstuhl über Fluchtstiegen abzustürzen. Diese Situationen stellen einerseits eine Verletzungsgefahr für die Patientinnen und Patienten dar, könnten aber auch für sich zu diesem Zeitpunkt auf den Treppen befindliche Personen – Besucherinnen/Besucher und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – gefährliche Situationen hervorrufen.

Absturzsicherungen, die vor Treppen im Verlauf von Fluchtwegen angebracht werden, können aber eine Beeinträchtigung der Flucht im Gefahrenfall bewirken, weil entweder der Fluchtweg eingeengt oder erst eine Sperre überwunden werden muss. Ausgehend von einem Projekt mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund wurde eine Lösung mit Pollern (definierte technische Anforderungen, Evakuierungskonzept) entwickelt und mit Gutachten bestätigt, dass keine gefahrbringenden Auswirkungen auf die Flucht im Gefahrenfall bestehen, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden (Ausnahmen im Einzelfall).

Alternativ zu den Pollern dazu sind aber auch Schwenkbügelsysteme möglich (z.B. bei Treppen unter 120 cm Breite), wobei hier gewährleistet sein muss, dass die horizontale Kraft zum Öffnen des Schwenkbügels in  Fluchtrichtung, also hier treppenabwärts, 100 N nicht übersteigt.

Nähere Informationen zur Ausführung der Poller und zu weiteren Voraussetzungen enthält der Erlass: Sicherungen gegen unbeabsichtigten Absturz von RollstuhlfahrerInnen in Treppenanlagen von Geriatriezentren (PDF, 1,4 MB)  .

Ausnahmen/Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV

Strahlungstemperatur und operative Temperatur- Ausnahme im Einzelfall

Die Arbeitsstättenverordnung enthält in § 28 Abs. 1 zulässige Bereiche für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, die Strahlungstemperatur am Arbeitsplatz wird hier nicht berücksichtigt. Nach dem Stand der Technik in Form der ÖNORM EN ISO 7730 ist aber die den Wärmeaustausch des menschlichen Körpers mit seiner Umgebung (und damit auch den Grad der Behaglichkeit) bestimmende thermische Größe die operative Temperatur, die sowohl von der Luft- als auch von der Strahlungstemperatur abhängt. Bei Einhaltung der Temperaturwerte des 28 Abs. 1 für die Operativtemperatur, ist davon auszugehen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind. Eine Ausnahme im Ausnahme im Einzelfall ist daher möglich.

Die operative Temperatur ist bis zu einer mittleren Luftgeschwindigkeit von max. 0,2 m/s als arithmetisches Mittel aus Lufttemperatur und Strahlungstemperatur zu berechnen:

To = 0,5 x (Tl + Tr)

To … operative Temperatur
Tl … Lufttemperatur
Tr … Strahlungstemperatur

Bei einer Luftgeschwindigkeit von über 0,2 m/s ist die operative Temperatur aus folgender Formel zu berechnen:

To = 0,6 x Tl + 0,4 x Tr

Die operative Temperatur ist dann an Stelle der in der AStV angegebenen Lufttemperatur zu verwenden, wenn die Strahlungstemperatur am Arbeitsplatz von der Lufttemperatur abweicht. Dies kann der Fall sein, wenn sich eine oder mehrere Strahlungsquellen in einem gut durchlüfteten Arbeitsraum befinden und der Arbeitsplatz nahe den Quellen liegt. Liegt im Einzelfall aufgrund von Strahlungswärme/-kälte die operative Temperatur nicht im Bereich der nach AStV erlaubten Werte der Lufttemperatur, so sind bei der Arbeitsplatzevaluierung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin Maßnahmen (z. B. Abschirmung, Erhöhung des Abstands, Änderung der Strahlungstemperatur) zu treffen, die die Einhaltung der erlaubten Werte gewährleisten.

Temperatur und Luftgeschwindigkeit allgemein

Aus der EN ISO 7730 geht hervor, dass bei geringer körperlicher Belastung bei einer operativen Temperatur von 25°C eine Luftgeschwindigkeit von 0,2 m/s noch zulässig ist, ohne den Bereich der Behaglichkeit zu verlassen, ebenso bei normaler körperlicher Belastung bei 24°C ein Wert von 0,3 m/s. Die Luftgeschwindigkeitswerte für Temperaturen, die zwischen den in § 28 Abs. 1 AStV angegebenen Grenzen liegen, können durch lineare Interpolation bestimmt werden, wobei bei den unteren Grenztemperaturen (19°C bei geringer körperlicher Belastung und 18°C bei normaler körperlicher Belastung) die entsprechenden Grenzwerte für die Luftgeschwindigkeit aus § 28 Abs. 3 AStV jedenfalls einzuhalten sind. Eine Ausnahme im Einzelfall ist daher möglich.

Danach ergeben sich folgende zulässige Bereiche von Luftgeschwindigkeiten:

1)     bei geringer körperlicher Belastung von 0,1 m/s (bei 19°C) bis 0,2 m/s (bei 25°C)

2)     bei normaler körperlicher Belastung von 0,2 m/s (bei 18°C) bis 0,3 m/s (bei 24°C)

Beispiel:

An einem Arbeitsplatz beträgt die Lufttemperatur 20°C und die Strahlungstemperatur 25°C. Es werden Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung verrichtet. Welche mittlere Luftgeschwindigkeit ist noch zulässig?

To = 0,6 x Tl + 0,4 x Tr = 22°C

Einer Differenz der Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s entspricht eine Temperaturdifferenz von 6°C. Bei normaler körperlicher Belastung gehen wir von einem Wert von 18°C aus, um 22°C zu erreichen, müssen 4°C addiert werden. Diesen 4°C entspricht dann eine Luftgeschwindigkeit von 4/6 x 0,1 m/s = 0,07 m/s. Dieser Wert wird zum Ausgangswert der Luftgeschwindigkeit (0,2 m/s) addiert, daraus ergibt sich eine zulässige mittlere Luftgeschwindigkeit von 0,27 m/s.

Für ganzzahlige Temperaturwerte ergibt sich durch obige Interpolation folgender Zusammenhang (Werte für die Luftgeschwindigkeit auf zwei Kommastellen gerundet):

Operative Temperatur in °C

18

19

20

21

22

23

24

25

zulässige mittlere Luftgeschwindigkeit

bei geringer körperlicher Belastung in m/s

-

0,1

0,12

0,13

0,15

0,17

0,18

0,2

zulässige mittlere Luftgeschwindigkeit

bei normaler körperlicher Belastung in m/s

0,2

0,22

0,23

0,25

0,27

0,28

0,3

-

 Temperatur und Luftgeschwindigkeit in Küchen

In Küchen ist es zumeist aufgrund der Arbeitsvorgänge und verwendeter Wärme abgebender Geräte nicht möglich, die Vorgaben von § 28 Abs. 1 und 3 AStV bezüglich Lufttemperatur und mittlerer Luftgeschwindigkeit einzuhalten. Hier erlaubt § 28 Abs. 4 AStV ex lege eine Abweichung von diesen Vorgaben, wobei die ÖNORM H 6030 als Stand der Technik zur Beurteilung herangezogen werden kann, um zu bestimmen, wie groß die Abweichungen sein dürfen.

Daraus ergeben sich folgende Anforderungen:

Im Aufenthaltsbereich darf die Lufttemperatur 28°C nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Temperatur der Außenluft beträgt maximal 19°C. Eine höhere Außentemperatur bedingt einen entsprechenden Temperaturanstieg auch im Innenbereich, aus dem resultiert, dass in Zusammenwirken mit den Wärmequellen in einer Küche obiger Grenzwert für die Lufttemperatur nicht mehr einhaltbar ist.  Falls jedoch eine Anlage zur Luftkühlung vorgesehen ist, ist diese so auszuführen, dass bei Auslegungsbedingungen eine Lufttemperatur von 28°C jedenfalls nicht überschritten wird.
Eine kurzzeitige Überschreitung der Lufttemperatur um 3°C ist zulässig.
Im Aufenthaltsbereich darf die mittlere Luftgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen, im Umkreis von 1 m um die Küchengeräte ist ein Wert von 0,5 m/s einzuhalten. 

Bereiche innerhalb eines Abstands von 1 m von Wärme abgebenden Küchengeräten zählen nicht zum Aufenthaltsbereich. Die Definition des Aufenthaltsbereichs findet sich in ÖNORM EN 13779.

Luftgeschwindigkeit in Spritzlackieranlagen

Im Fall von Räumen, in denen Spritzlackierarbeiten durchgeführt werden, sind mehrere Schutzziele zu erreichen, die gegensätzliche Maßnahmen erfordern:

Einerseits darf die Luftgeschwindigkeit der Lüftung einen gewissen Mindestwert nicht unterschreiten, um Stäube und Gase in ausreichendem Maß abzuführen, so dass gesundheitsschädliche oder explosive Atmosphäre vermieden wird, was laut ÖNORM EN 12215 in Spritzlackierkabinen nur mit einer Lüftung mit einer durchschnittlichen Luftgeschwindigkeit von zumindest 0,3 m/s möglich ist.  Andererseits ist eine Gesundheitsgefährdung durch übermäßige Zugluft auszuschließen, was bei einer solchen Luftgeschwindigkeit durch Verwendung von Ganzkörper-Schutzkleidung mit Nackenschutz, die auch vor Zugluft schützt, nach EN ISO 7730 erreicht werden kann. Der Isolationswert der Bekleidung muss der tatsächlichen Lufttemperatur angepasst sein (clo = 1,2 bis 1,8 - siehe Anhang C der EN ISO 7730).

Lüftung bei Einsatz von Dieselfahrzeugen in Räumen

Partikel in Dieselabgasen sind krebserzeugend, daher ist der Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen - wie Dieselstaplern - in Räumen problematisch. Nicht immer können Dieselstapler aber durch andere Flurförderfahrzeuge ersetzt werden. Die Voraussetzungen dass dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, sind in folgendem Erlass und den zugehörigen Anhängen zusammengefasst.

 Erlass Flurförderzeuge in Räumen (PDF, 6,7 MB)

 Flurförderzeuge in Räumen: Informationsblatt (PDF, 0,2 MB)

Pflegeheime: Raumhöhe, Lüftung

Bei Tätigkeiten in Pflegeheimen liegt normale bis hohe körperliche Belastung vor. Normale körperliche Belastung kann angenommen werden, wenn die schweren manuellen Lasthandhabungen gezielt durch den Einsatz von Lasthandhabungs­mittel gemindert oder ersetzt sind. Sonst liegt hohe körperliche Belastung vor.

Die Raumhöhe in Pflegeheimen sollte grundsätzlich 3 m oder mehr betragen. Eine geringere Raumhöhe als 2,8 m (Ausnahme im Einzelfall) kann jedenfalls nicht empfohlen werden, da hier Probleme sowohl bei natürlicher als auch mechanischer Lüftung zu erwarten sind.

Eine Reduktion der Raumhöhe in Pflegehei­men auf weniger als 3 m kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die geringere Raumhöhe durch verstärkte Lüftung (natürlich oder mechanisch) kompensiert wird. Für eine funktionierende natürliche Lüftung darf die Raumtiefe allerdings nicht zu groß ein, damit ein ausreichender  Luftaustausch noch möglich, darüber hinaus müssen auch die Lüftungsquerschnitte  erhöht werden. Wenn die Möglichkeit der Querlüftung eines Raumes (Lüftung durch Fenster an gegenüberliegenden Außenwänden) besteht, wirkt sich das jedenfalls positiv auf den Luftaustausch aus. 

Sollte mit natürlicher Lüftung nicht das Auslangen gefunden werden können, kann eine mechanische Lüftung einen Ausweg darstellen. Zu bedenken ist allerdings auch hier, dass bei geringeren Raum­höhen es zunehmend schwierig wird, die zulässige Luftge­schwindigkeit nach § 28 AStV einhalten zu können.

Grill- und Würstelstände bis 15 kW Anschlussleistung der Küchengeräte

Für kleinere Grill- und Würstelstände sind bestimmte Erleichterungen im Vergleich zur übrigen Gastronomie zulässig.

Bei frei aufgestellte Grill- und Würstelstände (z.B. Container), wenn die absaugrelevante Anschlussleistung der Küchengeräte nur bis rund 15 kW beträgt, reicht die Zuluft aufgrund natürlicher Nachströmung aus, um eine ausreichend gute Luftqualität zu erreichen, sofern diese natürliche Lüftung dem § 26 Arbeitsstättenverordnung (AStV) entspricht.

Bei der Bestimmung des erforderlichen Mindestluftvolumenstroms ist § 27 Abs. 3 Z 1 lit. b AStV (normale körperliche Belastung) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Z 3 AStV (erschwerende Bedingungen, wie Wärmeeinwirkung etc.) anzuwenden. Der Luftvolumenstrom je Person muss daher zumindest 70 m³/h betragen.

Ergänzend dazu sind bei Neugenehmigungen folgende Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik vorzuschreiben, sofern sie in den Unterlagen zur Genehmigung nicht bereits berücksichtigt wurden:

  • Im oberen Bereich des Standes ist eine Lüftungsklappe zur Abführung von warmer Stauluft anzubringen.
  • Die Leistung der Abluftgeräte muss zumindest in zwei Stufen schaltbar sein, wobei die erste Stufe den Mindestluftvolumenstrom gewährleisten muss, und eine weitere Stufe die Leistung um den Faktor 2 erhöht. Die Abluft ist entweder über Prallfilter zur Fettabscheidung oder über Aktivkohlefilter zu führen.
  • Um in der kalten Jahreszeit im Sinne von § 28 AStV die Kälteeinwirkung reduzieren zu können, ist die Bedienseite mit Schiebeelementen verschließbar zu gestalten, und als Heizung ist zumindest entweder eine Fußbodenheizung (in die Fußbodenkonstruktion eingearbeitete Heizmatten), oder ein Infrarotstrahler (Einzelgerät bis 2000 W, an der Bedienseite angebracht und ins Standinnere gerichtet), oder ein Heizlüfter auszuführen.
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für eine Umkleidemöglichkeit und die Möglichkeit der Benutzung einer Toilette zu sorgen.

Bedienungsstiegen, -stege, Arbeitsplattformen auf maschinellen Anlagen

Bei der Anwendung der Arbeitsstättenverordnung auf große maschinelle oder verfahrenstechnische Anlagen, wie Papiermaschinen oder Anlagen der Petrochemie, treten mitunter Fragen zur Abgrenzung der Anlage bzw. Maschine zur Arbeitsstätte auf. Besonders hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen über Fluchtwege der AStV (v.a. Länge und Beschaffenheit) werfen diese Anlagen Probleme auf.

  1. Gestaltung der Verkehrswege
    Vom Hersteller an der Maschine vorgesehene Aufstiege, Podeste und Arbeitsplattformen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV). Diese Bauteile müssen den Anforderungen der MSV entsprechen (einschlägige harmonisierte ÖNORM EN ISO 14122: Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen).
  2. Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall
    Hier gelten die Anforderungen der §§ 17 bis 19 AStV. Bei maschinellen oder verfahrenstechnischen Anlagen oberhalb einer gewissen Größe ist es aber mitunter nicht möglich diese Anforderungen zu erfüllen. Die AStV enthält dafür keine adäquaten Regelungen, es werden somit Ausnahmen erforderlich sein. Bei den Ausnahmen muss die sichere Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gefahrenfall durch Ersatzmaßnahmen gewährleistet sein. Die Durchführung des Ausnahmeverfahrens erfolgt üblicherweise bei der Betriebsanlagengenehmigung nach GewO (Ausnahmen im Einzelfall).

Glasportale als Trennung zwischen Stiegenhäusern und Gängen

Glasportale (Wandbereiche neben und über Türen) in Ausführung EI-30 bzw. E 30 sind unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig (Ausnahmen im Einzelfall):

  • Geringe Brandlast zu beiden Seiten der Glasflächen,
  • Fläche des die Türen umgebenden Glasportals nicht mehr als etwa das Dreifache der Türblattfläche,
  • Brandwiderstand der Verglasung des Glasportals muss mindestens gleich derer der Glastür sein.

Hintergrund:

Türen sind unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei geringer Brandlast zu beiden Seiten der Türen) in brandhemmender Ausführung bzw. in Ausführung als Rauchabschluss (EI 2 30-C bzw. E 30-C, nach alter Normung T 30 bzw. R 30) zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen kann diese Bestimmung auch für Glasflächen im unmittelbaren, flächenmäßig eingeschränkten Umgebungsbereich der Türen (nicht mehr als etwa das Dreifache der Türblattfläche) zugelassen werden. Dafür muss die Verglasung des Portals der der Tür entsprechen, also EI 30 bzw. E 30, nach alter Normung Verglasung in F 30 bzw. G 30.

Photovoltaikanlagen mit Wechselrichtern am Dach

Die bisher übliche Bauweise und Ausstattung von auf bestehenden Dächern montierten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) war auf wartungsfreien Betrieb ausgerichtet. Dies bezog sich vor allem auf die einzelnen Paneele der PV-Anlagen. Die zu den Anlagen gehörenden Wechselrichter werden aber nunmehr aufgrund brandschutztechnischer Vorgaben vermehrt auch auf den Dachflächen montiert.

An den Wechselrichtern sind Schalt- und Überwachungseinrichtungen ein- bzw. angebaut, weshalb im Störfall jedenfalls eine Begehung erforderlich sein wird. Darüber hinaus ist es notwendig, bei gewissen Anlagen regelmäßige Kontrollen über mögliche Anzeigen des Betriebszustandes an den Wechselrichtern durchzuführen.

PV-Anlagen mit Wechselrichtern am Dach sind daher wie andere nicht wartungsfreie Anlagen auf Dächern, wie z.B. Klima- und Lüftungsanlagen, zu betrachten. Wenn Arbeiten an diesen Anlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen durchgeführt werden (z.B. durch ein Wartungsunternehmen) sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern daher die Regelungen zur Sicherung gegen Absturz der Bauarbeiterschutzverordnung (§§ 6 bis 10 sowie 87 bis 93 BauV) zu beachten.

Die ÖNORM B 3417:2016 - Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern - gibt in diesem Zusammenhang Hilfestellung für:

  • Planung und Ausführung sowie die Nutzung, Wartung und Prüfung der ständigen Sicherheitsausstattung für die spätere Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Dächern (siehe dazu Anhang A der Norm).
  • Festlegungen zur Planung von temporären Maßnahmen.
  • Informativer Anhang B: Mögliche Klassifizierung von Dachflächen hinsichtlich der Sicherheitsausstattung in Abhängigkeit von der Nutzung und den Personengruppen.

Im Einzelfall – also dem sich aus betrieblichen Gründen ergebenden Erfordernis ein Dach zu betreten – ist zu beurteilen, welche Maßnahmen gegen Absturz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ergreifen sind. Der Systematik des Arbeitsschutzes folgend, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) anhand der Häufigkeit und Dauer der Arbeiten entsprechende Maßnahmen festzulegen. Eine Hilfestellung dazu bietet der nichtnormative Anhang B (Empfehlung zur Klassifizierung von Dachflächen) der Norm.

Vorgehängte Fassadenteile, bedruckte Glasflächen als Sonnenschutz

Zur Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung und auch aus architektonischen Überlegungen heraus, werden mitunter Glasflächen bedruckt bzw. den Fassaden Bauteile vorgehängt.

Bedruckte Glasflächen und vorgehängte Fassadenteile können eine Beeinträchtigung der Qualität der Sichtverbindung und des Lichteintritts bewirken. Da es für die Bewertung der Qualität von Sichtverbindung keine messbaren Parameter gibt, wurde von der Arbeitsinspektion eine Sammlung von Beispielen aus der Praxis erstellt. Für diese Sammlung wurden Sonnen- und Sichtschutzsysteme hinsichtlich der Eignung als Sichtverbindungsfläche bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen angeführt.

Weitere Informationen und Beispielsammlung

Panikbeschläge nach EN 179 und EN 1125

In der Einleitung zur Norm ÖNORM EN 1125 wird ausgeführt, dass es für öffentliche Gebäude und Orte mit Publikumsverkehr, Geschäften usw. wünschenswert erscheint, dass Notausgänge aus diesen Gebäuden mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange ausgerüstet werden.

Die Beurteilung, ob für Gebäude mit großen Menschenansammlungen (Veranstaltungshallen, Kinos usw.) besondere Vorkehrungen für die Flucht im Gefahrenfall zu treffen sind, berührt in erster Linie den Kunden- bzw. Publikumsschutz. Sowohl die Notausgangsverschlüsse mit Drücker und Stoßplatte (ÖNORM EN 179) als auch die Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange (ÖNORM EN 1125) erfüllen die Anforderung des § 20 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.

Anmerkung:
Die Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich.

Bestehende Notausgangstüren in Arbeitsstätten

Eine Nachrüstung bestehender Notausgänge mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange ist aus der Sicht des Arbeitsschutzes nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Neu zu bewilligende Arbeitsstätten

Bei neu zu bewilligenden Arbeitsstätten ist im Einzelfall durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob durch flüchtende Personen (z.B. Kundinnen und Kunden) eine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Blockieren von Notausgängen (im Panikfall) entstehen könnte. In solchen Fällen könnten Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange erforderlich sein.

Notausgang - Sicherungssysteme

Entsprechend den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können.

Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge sind nicht als "fremdes Hilfsmittel" anzusehen, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen, die die jederzeitige Benutzung des Notausganges sicherstellen.

Elektrische Sicherungssysteme von Notausgängen bewirken ein „Zuhalten" von Türen. Wird der Strom unterbrochen, so ist die Tür in entriegeltem Zustand und kann konventionell durch Betätigen eines Türgriffs geöffnet werden. Die Unterbrechung des Stroms kann auf mehrere in sicherheitstechnischer Sicht bedeutsame Weisen erfolgen:

  • Taster (Notauslösung) wird betätigt
  • Strom fällt aus (Ruhestromprinzip)
  • Brandmeldeanlage unterbricht Strom.

Elektrische Sicherungssysteme von Notausgängen müssen folgende Anforderungen erfüllen

  • Es muss zwingend das „Ruhestromprinzip" angewendet werden, das bewirkt, dass bei Unterbrechung der Stromversorgung die Verriegelung selbsttätig gelöst ist.
  • Unmittelbar nach Betätigen der Notauslösung muss die Tür entriegelt sein.
  • Der Taster für die Notauslösung (Öffnung) der Tür muss gut sichtbar, gekennzeichnet und in unmittelbarer Nähe des Drückers der Tür angebracht sein: Höhe zwischen 85 und 120 cm über dem Fußboden und
    horizontaler Abstand zwischen Türdrücker und Taster für die Notauslösung so, dass mit der einen Hand der Drücker und gleichzeitig mit der anderen Hand der Taster für die Notauslösung betätigt werden kann.
  • Bei Vorhandensein einer Gefahrenmeldeanlage (insbesonders Brandmeldeanlage) muss diese mit der Steuerung der Verriegelung so verbunden sein, dass bei Auslösen eines Alarms die Verriegelung gelöst wird.
  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf einen so gesicherten Notausgang im Fluchtfall angewiesen sind, sind in der Funktionsweise der Entriegelung des Notausganges zu unterweisen.
  • Für neu montierte elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine fachkundige Person durchzuführen. Diese Prüfung hat zu umfassen:
    • Ordnungsgemäße Montage der Betätigungseinrichtung für die Notauslösung (Anordnung, Kennzeichnung)
    • Funktion der Entriegelung bei Betätigung der Notauslösung
    • Ruhestromprinzip
    • Anschluss und Funktion bei Vorhandensein einer Gefahrenmeldeanlage

Für die Fachkunde der Prüferinnen und Prüfer ist ein Nachweis zu erbringen über Kenntnisse und Erfahrungen über Funktion, Montage und Inbetriebnahme von elektrischen Sicherungssystemen für Notausgänge. Üblicherweise wird dies durch einen Nachweis über eine Schulung der PrüferInnen bei den Herstellern von elektrischen Sicherungssystemen für Notausgänge erfolgen können. Bei MitarbeiterInnen von Herstellern von elektrischen Sicherungssystemen für Notausgänge ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

Einsatz dieser Systeme

In Bereichen mit sehr großen Menschenansammlungen (z.B. Kinos, Diskotheken) sind derartige Systeme aus Sicht des Arbeitsschutzes nicht geeignet. In anderen Bereichen (ohne sehr große Menschenansammlungen) können diese Notausgang-Sicherungssysteme verwendet werden. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen zu legen.


Lichttransmissionsgrad von Lichteintrittsflächen nach § 25 Abs. 1 AStV

  • Bis zu einem Lichttransmissionsgrad der Verglasung von 0,65 ist die Größe der Lichteintrittsfläche von in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes ausreichend (§ 25 Abs. 1 Z 1 AStV).
  • Bei Lichttransmissionsgraden unter 0,65 ist die Lichteintrittsfläche ent­sprechend zu vergrößern.
  • Lichteintrittsfläche ist die Netto-Glasfläche eines Fensters, ohne Rahmen und Sprossen.
    Der Transmissionsgrad beschreibt den Anteil des einfallenden Strahlungsflusses oder Lichtstroms, der ein transparentes Bauteil komplett durchdringt.

Anlass für die Entscheidung sind die im zunehmenden Ausmaß eingebauten Glas­flächen (Fenster und Geschäftsportale) mit Wärmeisolierung und Sonnenschutz mit der damit einhergehenden Frage nach der Lichtdurchlässigkeit (Transmission) von Bauteilen aus Glas. Die bautechnische Grundlage dazu enthält OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ Punkt 5 „Anforderungen an wärmeüber­tragende Bauteile“. Allgemein ist für vertikale transparente Bauteile, Fenster und ver­glaste Außentüren gegen Außenluft ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von mindestens 1,70 W/m²K gefordert.

Um diese U-Werte erreichen zu können, muss ein besonderer Glasflächenaufbau erfolgen. Wärmeschutz-Isolierverglasung besteht aus (mindestens) zwei Floatglas­scheiben, die durch einen Rahmen verbunden sind. In diesem Randverbund befindet sich ein hermetisch abgeschlossenes Gasvolumen. Dieser besondere Aufbau be­wirkt eine Reduktion des Lichttransmissionsgrads. Bis zu einem Lichttransmissions­grad der Verglasung von 0,65 ist die Größe der Lichteintrittsfläche von in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes ausreichend.

Beklebungen von Lichteintrittsflächen sind entsprechend ihres Lichttransmissions­grads einzurechnen. Wenn die Gesamt-Lichteintrittsfläche, also höherwertiges Glas mit Beklebungen in Summe das gleiche Transmissionsergebnis wie bei Standard­verglasung (Transmissionsgrad 0,65) ergibt, entspricht das den Anforderungen des § 25 Abs. 1 AStV. Eine entsprechende Bestätigung bzw. Berechnung ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern vorzulegen (entweder Bestandteil der Einreichunterlagen oder Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes). Rechenbeispiel für Beklebun­gen siehe Anlage.

Höherwertige Gläser („klares Floatglas“, höhere Transparenz, wenig Farbbeeinflus­sung) erreichen Transmissionsgrade von etwa 0,90 im Unterschied zu normalem Floatglas von etwa 0,75 bis 0,80. Höherwertige Verglasungen liegen somit im Licht­transmissionsgrad um 0,10 bis 0,15 günstiger als Standard-Verglasungen, allerdings bei deutlich höheren Kosten.

Es kann also den Verwenderinnen und Verwendern höherwertiger Gläser im Einzelfall auch zugestanden werden, die Belichtungsfläche entsprechend zu verkleinern, da dann die gleiche Lichtmenge wie bei Standardverglasung (Lichttransmissionsgrad 0,65) in den Ar­beitsraum eintritt. Dafür sind allerdings Ausnahmeverfahren erforderlich, da vom vor­gegebenen Wert von 10 % der Bodenfläche des § 25 Abs.1 AStV abgewichen wird. Für das Ausnahmeverfahren ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ebenfalls eine entsprechende Be­stätigung bzw. Berechnung vorzulegen.

Rechenbeispiel für Beklebungen:

Erforderliche Lichteintrittsfläche 14 m ², Anstelle von Standardglas wird höherwertiges klares Floatglas mit einem Lichttransmissionsgrad von 0,90 verwendet. Weiters ist eine Beschichtung mit Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden, die eine Reduktion des Lichttransmissionsgrads um 0,15 bewirkt. Gesamt liegt also ein Lichttransmissionsgrad von 0,75 vor (zur Erinnerung: Standardwert 0,65).

4 m² der Lichteintrittsfläche sollen nun mit transparenter Folie mit einem Lichttransmissionsgrad von 0,60 beklebt werden. Ist dies ohne Ausnahme zulässig?

Berechnung:
(Anmerkung: Zweckmäßigerweise führt man die Berechnung mit Flächenanteilen durch.)
Schritt 1: Referenzfläche festlegen
Die Referenzfläche ergibt sich aus der Lichteintrittsfläche und dem minimal zulässigen Lichttransmissionsgrad (0,65). Ergebnis: 14 • 0,65 = 9,1
Schritt 2: Freie Flächenteile und beklebte Flächenteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Lichttransmissionsgrade berechnen.
Glas: (14 - 4) • 0,75 = 7,5
beklebtes Glas: 4 • 0,75 • 0,60 = 1,8 (die Lichttransmissionsgrade für das Glas und die Klebefolie sind zu multiplizieren).
Schritt 3: Überprüfung, ob die in Schritt 2 ermittelten Flächenteile zusammen entweder größer oder zumindest gleich groß wie die Referenzfläche sind:
7,5 + 1,8 = 9,3
Dies ist der Fall, da 9,3 ≥ 9,1 ist.
Ergebnis: Eine Lichteintrittsfläche bestehend aus 14 m² Glas mit Lichttransmissionsgrad 0,75, von der 4 m² mit transparenter Folie mit Lichttransmissionsgrad 0,60 beklebt ist, lässt in Summe mehr Licht durch als eine (unbeklebte) Glasfläche mit dem Referenzwert des Lichttransmissionsgrads von 0,65. D.h. die Lichteintrittsfläche ist zulässig.

Mathematische Zusammenhänge in Formeln ausgedrückt:
AL … Lichteintrittsfläche (Netto-Glasfläche eines Fensters, ohne Rahmen und Sprossen)
AK … mit Folie beklebter Flächenteil der Lichteintrittsfläche AL
τref … Referenzwert Lichttransmissionsgrad von Lichteintrittsflächen (0,65)
τG … Lichttransmissionsgrad des Glases
τK … Lichttransmissionsgrad der aufgeklebten Folie
(AL – AK) • τG + AK • (τG • τK ) ≥ AL • τref

(14 – 4) • 0,75 + 4 • (0,75 • 0,60)
≥ 14 • 0,65

7,5 + 1,8 ≥ 9,1 … Bedingung erfüllt.

Aus der Beziehung lässt sich bei gegebenem Lichttransmissionsgrad der Klebefolie die maximal zulässige Größe der beklebten Fläche AK ermitteln:

AK ≤ AL • (τG - τref) / τG • (1 - τK )
AK ≤ 14 • (0,75 - 0,65) / 0,75 • (1 - 0,60)
AK ≤ 1,4 / 0,30  AK ≤ 4,67 m²

Bis zu 4,67 m² eines Glases mit 14 m² und einem Lichttransmissionsgrad von 0,75 können mit einer transparenten Folie mit Lichttransmissionsgrad 0,60 beklebt werden.

Fluchtwege über Außenstiegen - § 19 Abs. 5 AStV

  • Für außen liegende Stiegen, über die ein Fluchtweg führt, kommt § 19 Abs. 5 AStV zur Anwendung. Ein allfällig vorhandener Witterungsschutz ändert daran nichts.
  • Nicht zur Anwendung kommen § 19 Abs. 3 AStV (Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen) und § 21 AStV (Gesichertere Fluchtbereiche).

Nähere Informationen:

Für außen liegende Stiegen, über die ein Fluchtweg führt, sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 AStV einzuhalten (Stiege nicht brennbar, Türen zu dieser brandhemmend und brandbeständige Wandscheibe, Fenster brandhemmend, Witterungsschutz).

Türen vom Gebäude zur Außenstiege gelten als Endausgänge, da sie in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen (§ 17 Abs. 3 AStV). Ein allfällig vorhandener Witterungsschutz ändert nichts daran.

Da außen liegende Stiegen bereits das „Freie“ darstellen, sind § 21 AStV (Gesicherte Fluchtbereiche) und § 19 Abs. 3 AStV (Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen) nicht anzuwenden.

Weiters ist auch die Anwendung der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz berührt. In dieser ist für Außenstiegen ähnliches geregelt, wie in § 19 Abs. 5 AStV, also unbrennbare Bauweise, Witterungsschutz, Schutz gegen Brandübergriff bzw. Hitze auf die Stiege durch 3m-Wandscheibe und EI-30 Verglasung. Die OIB-Richtlinie ist noch etwas genauer, da auf durch Wände gebildete Winkel eingegangen wird. In Bezug auf die Regelung in der AStV ist das allerdings nicht wesentlich, da dies ohnehin auch eine zulässige Abweichung von der AStV wäre.

Holztreppen bei Baustellencontainern

Für die Unterbringung von Arbeits- und Aufenthaltsräumen werden bei Großbaustellen mehrgeschossige aus Containern errichtete Bauwerke verwendet. Für die Erschließung dieser Räume werden oftmals Holzkonstruktionen für Stiegen und Verkehrswege eingesetzt. Für die Sicherstellung der Flucht im Brandfall sind folgende Sicherheitsanforderungen dafür erforderlich:

  • Eine maximale Fluchtwegslänge von 20 m auf der Holzkonstruktion, bis zum Erreichen eines Stiegenabganges, darf nicht überschritten werden (= Reihe mit 8 Containern á 2,5 m). Über 20 m Fluchtwegslänge (ab dem 9. Container) ist ein zusätzlicher Stiegenabgang erforderlich.
  • Bei Containerbauwerken ist zu gewährleisten, dass der Fluchtweg nach 40 m im Freien bzw. in einem gesicherten Freibereich endet. Der Fluchtweg beginnt jeweils bei der Containertür.
  • Unter den Holztreppen dürfen keinerlei Brandlasten, wie z.B. Treibstoffe, Papier, Schalöle usw., gelagert werden.
  • Feuerlöschhilfen sind in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Zur Bestimmung der entsprechenden Anzahl empfiehlt sich die Einhaltung der TRVB F 124. Diese sieht für eine „Normale Brandgefährdung“ je angefangene 200 m² Nutzfläche einen Feuerlöscher folgender Typen zu: N10, S10, G6 oder G12. 

§ 46 Abs. 3 Z 10 AStV bestimmt für Fluchtwege und Notausgänge, dass lediglich § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 AStV für Gebäude mit Arbeitsräumen auf Baustellen anzuwenden sind. Hinsichtlich Brennbarkeit und Verhalten im Brandfall besteht somit nur die Anforderung, dass Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen müssen. Die üblicherweise eingesetzten Konstruktionen aus massiven Holzbauteilen erfüllen die Anforderung des § 19 Abs. 1 Z 5 AStV hinsichtlich dieser Brennbarkeit und dieses Brandverhaltens.

Raumhöhen von Arbeitsräumen in ausgebauten Dachgeschoßen - § 23 Abs. 3 AStV

Für die Berechnung der durchschnittlichen Raumhöhe von Arbeitsräumen gemäß § 23 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, in ausgebauten Dachgeschoßen kann folgendes Berechnungsverfahren angewendet werden:

  • In einer durch den Ausbau eines Daches entstanden Fläche können fiktiv „Arbeitsräume“ definiert und für diese die durchschnittliche Raumhöhe berechnet werden.
  • Für diese so gebildeten Bereiche müssen die Anforderungen des § 23 AStV (Raumhöhe) und § 24 AStV (Bodenfläche und Luftraum) erfüllt sein.

Erläuterung:

Konkret geht es um die Berechnung der durchschnittlichen Raumhöhe bei Dachgeschoßausbauten mit geringer Kniestockhöhe von theoretisch 0 bis etwa 150 cm. Eine Durchschnittsbildung über die gesamte Bodenfläche eines Dachraumes ergäbe zwar eine dem § 23 Abs. 2 AStV zahlenmäßig entsprechende Raumhöhe, je nach Steilheit des Daches könnte dies aber den Sinn der Bestimmung über die Raumhöhen verfehlen und auch aus bautechnischer Sicht nicht sinnvoll sein. 

Der durch den Ausbau des Dachgeschoßes entstandene Raum kann fiktiv unterteilt werden. Es können Arbeitsbereiche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als fiktive Arbeitsräume definiert werden anhand des erforderlichen Mindestausmaßes von Bodenfläche und Luftraum gemäß § 24 AStV. Für diese Bereiche ist die durchschnittliche Raumhöhe zu berechnen und muss selbstverständlich dem § 23 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AStV entsprechen. Weiters muss die „freie zusammenhängende Bodenfläche“ von 2 m² pro Arbeitnehmer/in gemäß § 24 Abs. 2 AStV gewährleistet sein. Die Mindestraumhöhe über dieser Bodenfläche muss 2,0 m betragen, der erforderliche Luftraum muss vorhanden sein (§ 23 Abs. 3 AStV). Verkehrswege müssen im ausgebauten Dachgeschoß so verlaufen, dass gemäß § 2 Abs. 4  AStV eine Mindesthöhe von 2,0 m vorhanden ist. 

Großflächige Drahtglasscheiben

Drahtglasscheiben, sofern es sich nicht um Verbundglas handelt, sind nicht als Sicher­heitsmaterial im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 7 AStV, anzusehen. Diese Art von Gläsern wird in der Folge kurz als "Drahtglas" bezeichnet. 

Typische Beispiele für solche Glasflächen sind:

  • Türfüllungen (insbesondere von Brandschutztüren)
  • Teile von Stiegengeländern
  • Glaswände 

Drahtglasscheiben stellen dann eine Gefahr dar, wenn sie im Bereich von Verkehrs­wegen oder Arbeitsplätzen unterhalb einer Höhe von 2 m über dem Fußboden ange­bracht sind. Die Erfahrung zeigt überdies eine Zunahme von Verletzungsrisiko und Unfall­gefahr durch folgende Faktoren: 

  • Mit zunehmendem Drahtabstand steigt die Splittergröße und somit auch das Ver­letzungsrisiko, welches durch die Gefahr des Drehens der Glassplitter um den Draht noch verstärkt wird.
  • Ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht bei Scheiben, die auf Grund ihrer Größe und Art der Verankerung das Risiko einer Durchschlagung durch unwillkürliche direkte Körpereinwirkung in sich bergen.

Generell ist zu berücksichtigen, dass die Unfallgefahr in Bereichen erhöhter Sturz-, Stolper- oder Rutschgefahr zunimmt. Maßnahmen zur Beseitigung der genannten Gefahren sind:

  1. Austausch der Scheibe gegen Sicherheitsmaterial (Sicherheitsglas) oder
  2. beidseitige Anbringung einer Splitterschutzfolie bis zumindest auf 2 m Höhe oder
  3. beidseitige Anbringung von Schutzgittern, die zumindest bis auf 2 m Höhe die Scheibenfläche bewehren, um ein Eindrücken der Scheibe zu verhindern.
  4. Abschirmung gegen Berührung, gilt nur für Glaswände

Diese Maßnahmen verringern entweder die Gefahr des Scheibenbruches oder bei Bruch die Verletzungsgefahr durch scharfkantige, aus der Scheibenebene ragende Splitter. 

Für Drahtglasscheiben, die im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen unter einer Höhe von 2 m angebracht sind, ist jedenfalls dann eine nicht mehr tolerierbare Gefahr anzunehmen, wenn

der Drahtabstand mehr als 1/2 Zoll ( =  ca. 12,7 mm) beträgt und

eine Seitenkante einer Drahtglasscheibe eine Länge von 300 mm übersteigt oder

eine Länge von max. 300 mm aufweist, und die Drahtglasscheibe nicht in einem gegen Körpereinwirkung stabilen Rahmen, der den gesamten Kanten­umfang umschließt, verankert ist.

Tiefkühlzellen

In Filialen von Einzelhandelsketten und vermehrt auch in Tankstellen werden kleine Tiefkühlzellen (begehbare Kühlschränke) für die Zwischenlagerung von Tiefkühlprodukten (insbes. Backwaren und Fleisch) verwendet. Die Größe dieser Tiefkühlzellen bewegt sich im Bereich von wenigen m² Bodenfläche.

Diese Tiefkühlzellen sind nicht als Arbeitsraum im Sinne der AStV aufzufassen, sondern als Arbeitsmittel (bzw. als Maschine entspr. der MSV). Diese Geräte werden in betriebsfertigem Zustand (Tiefkühlzelle inklusive Kälteanlage) angeliefert oder sind aus wenigen Baugruppen montiert. (Im Gegensatz zu klassischen Tiefkühlräumen, die Räume im engeren Sinn sind und bei denen die Kälteanlage auch vom Raum getrennt sein kann.)

Diese Geräte sind im Regelfall mit einer Unterdruckklappe und einer Türfalzheizung ausgestattet, die gewährleisten, dass die Tür auch von immer leicht öffenbar ist. Für diese Geräte ist zufolge der Größe und der Erfahrung der Praxis, dass die Türe bei der Entnahme von Waren offen bleibt, keine Sicherheits- oder Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung erforderlich.

Die Größe des Zuganges (Höhe und Breite) muss nicht der AStV entsprechen

Handläufe für Stiegen zu Montagegruben

§ 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist auch auf Montagegruben anzuwenden. Stiegen, die in Montagegruben mit einer Tiefe ab 140 cm und einer Breite von mehr als 80 cm hinabführen, sind auf einer Seite mit einem Handlauf auszustatten, ab einer Breite von 120 cm auf beiden Seiten.

Bei Montagegruben mit einer Tiefe von weniger als 140 cm oder einer Breite unter 80 cm muss eine andere geeignete Anhaltemöglichkeit z.B. in Form einer horizontalen Anhaltestange an der Grubenoberkante vorhanden sein. Die Anhaltestange kann entfallen, wenn Radabweiser vorhanden sind. Die Radabweiser müssen in diesem Fall abgerundet und mindestens 8 cm hoch sein, um ein sicheres Festhalten durch eine Person zu ermöglichen.

Großküchen - Fußbodenoberflächen, Rutschhemmung

Rutschhemmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AStV kann nur durch ein abgestimmtes System aus Fußbodenbelag, für den Fußbodenbelag geeignetes Reinigungsverfahren und geeigneten Sicherheitsschuhen (EN ISO 20345 S1 oder S2) bzw. Berufsschuhen (EN ISO 20347) erreicht werden.
Für Großküchen werden in einem Erlass die Anforderungen näher präzisiert: 

 Großküchen: Fußbodenoberflächen, Rutschhemmung (PDF, 0.2 MB)

Mögliche Kriterien für die Zustimmung zu Ausnahmen im Zusammenhang mit Belichtung und Sichtverbindung für Lagerräume in Großmärkten

Belichtung und Sichtverbindung für den ortsgebundenen Arbeitsplatz im Bereich der Flaschenrückgabe (10 bzw. 5 %) muss gewährleistet sein, im Lagerbereich können die Belichtungsflächen oberhalb der Lagergänge und die Sichtverbindungsflächen an den Stirnseiten der Lagerzeilen angeordnet werden; der gesamte Raum würde zwar unter den 10 bzw. 5 % liegen, einer Ausnahme könnte aber dennoch zugestimmt werden, da das Schutzziel trotzdem erreicht wird, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nicht beeinträchtigt ist.

Die Situierung der Regale und der Belichtungs- und Sichtverbindungsflächen ist für die Zustimmung zur Ausnahme, festzuhalten. Wenn Regale umgestellt werden, ist der Ausnahmetatbestand nicht mehr gegeben, die Ausnahme würde nicht mehr gelten.

Anforderungen an Shisha-Lokale aus Sicht des Arbeitsschutzes

Beim Verbrennen der Wasserpfeifenkohle entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Die Arbeitsinspektion hat bei Kontrollen in Shisha-Bars feststellen müssen, dass in jedem Lokal ein erhöhter Wert von CO auftrat. Erhöhte Konzentrationen von CO wurden in den Gasträumen und in den Bereichen der Lokale gemessen, in denen die Wasserpfeifenkohle in glühender Form vorrätig gehalten und für die Gäste vorbereitet wird.

Kohlenstoffmonoxid ist ein gefährliches Atemgift, da es leicht über die Lunge aufgenommen wird. Da das Gas farb-, geruch- und geschmacklos und nicht reizend ist, wird es kaum wahrgenommen. Wenn CO über die Lunge in den Blutkreislauf gelangt, verbindet es sich mit dem Hämoglobin des Blutes und behindert so den Sauerstofftransport im Körper, was zum Tod durch Erstickung führen kann. Symptome einer leichten Vergiftung sind Kopfschmerzen, Schwindel und grippeähnliche Symptome. Höhere Dosen wirken signifikant toxisch auf das Zentralnervensystem und das Herz.

Mit einer richtig bemessenen Lüftungsanlage und dem richtigen Verhalten im Umgang mit der Wasserpfeifenkohle und den Wasserpfeifen kann dieser Gefahr jedoch begegnet werden. Die Auslegungsparameter für die Lüftung und Maßnahmen für den Umgang mit der Wasserpfeifenkohle werden im Informationsblatt erläutert. Im Informationsblatt wird darüber hinaus auch noch die Reinigung der Schläuche und Mundstücke behandelt.

 

 





Letzte Änderung am: 02.04.2024