Information und Unterweisung
Information und Unterweisung sollen sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen über ausreichende Kenntnisse zur Notwendigkeit und Benutzung der PSA verfügen.
Folgende Grundsätze sind bei der Information und Unterweisung (§ 7 PSA-V) einzuhalten
- vor der erstmaligen Verwendung
- danach mindestens einmal jährlich
- kürzer wenn im 2. Abschnitt bestimmt, oder die Bewertung dies ergeben hat
- nachweislich
- Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen (die sind entweder im 2. Abschnitt vorgesehen oder müssen erforderlichenfalls bei der Bewertung festgelegt werden)
- Verwenderinformationen beachten
Für „regelmäßig getragene PSA" (z.B. wöchentlich) enthält § 7 Abs. 7 eine Ausnahme von der Jahresfrist. In der Arbeitsplatzevaluierung können längere Intervalle festgelegt werden (maximal drei Jahre), wenn besondere Maßnahmen für wirksamen Schutz der AN vorgesehen wurden:
- Sicherheitsaudits
- integrierte Managementsysteme
- Sicherheitszirkel
- Kontrollsysteme
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen über ausreichende Kenntnisse zur Notwendigkeit und Benutzung der PSA verfügen.
Inhalt der Information
- Gefahren, gegen die die PSA schützt
- Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen
- Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
- Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung
- Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken
- Alle Inhalte bei der ersten Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Ziffern 1, 4 und 5 bei den wiederkehrenden Informationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Nähe arbeiten oder den „PSA-Bereich" betreten
Inhalt der Unterweisung
- bestimmungsgemäße Benutzung, Verwendungsbeschränkungen
- ordnungsgemäße Lagerung vor der Verwendung
- ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den Verwendungen
- Reinigung und Pflege
- sachgerechte Entsorgung
- Erkennen von Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung)
- Vorgehen bei Beschädigungen und Mängeln
- sonstigen Maßnahmen (aus Arbeitsplatzevaluierung bzw. Bewertung)
Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.
Letzte Änderung am: 14.04.2020