Raumklima und Lüftung in Arbeitsräumen

Das Raumklima ist ein wesentlicher Umgebungsfaktor bei der Gestaltung von Arbeitssystemen. Ein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als behaglich empfundenes Raumklima wirkt positiv auf Wohlbefinden, Gesundheit und Produktivität. 

Raumklima

Das Raumklima ist ein wesentlicher Umgebungsfaktor bei der Gestaltung von Arbeitssystemen. Ein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als behaglich empfundenes Raumklima wirkt positiv auf Wohlbefinden, Gesundheit und Produktivität. Wird das Raumklima von den Beschäftigten hingegen als unbehaglich empfunden, tritt genau das Gegenteil ein – Wohlbefinden und Leistung lassen nach. Dabei kann eine Raumtemperatur von 12 °C durchaus optimal sein, wenn Kleidung und Arbeit darauf abgestimmt sind, während dies für Büroräume nicht akzeptabel ist. Erst das komplexe Zusammenspiel vieler Parameter charakterisiert einen Klimazustand bzw. man kann mit deren Kenntnis diesen objektiv einschätzen.

Die wichtigsten Klimaparameter um sich am Arbeitsplatz wohl zu fühlen:

Grafik mit Klimaparametern

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in Arbeitsräumen raumklimatische Verhältnisse vorherrschen, welche dem menschlichen Organismus angemessen sind.

Grundsätzlich sind alle Räume einer Arbeitsstätte entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend lüftbar einzurichten.

Detailinformationen und weiter Bezugsquellen:

Merkblatt M910 "Lüftung am Arbeitsplatz (AUVA)

Das Raumklima und seine Parameter - Informationen zu physikalischen Kenngrößen, personenbezogenen Faktoren und Luftqualität der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)

Lufttemperatur

Die Lufttemperatur im Arbeitsraum soll während der kalten Jahreszeit im Zusammenhang mit der maximale Luftgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit folgende Werte nicht über bzw. unterschreiten:

  • Raumtemperatur 19° bis 25° C, max. Luftgeschwindigkeit 0,10 m/s, geringe körperliche Belastung
  • Raumtemperatur 18° bis 24° C, max. Luftgeschwindigkeit 0,20 m/s, normale körperliche Belastung
  • Raumtemperatur mind. 12° C, max. Luftgeschwindigkeit 0,35 m/s, hohe körperliche Belastung

§ 28 AStV

Ausnahmen und Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV

In einem Erlass der Arbeitsinspektion werden folgende Spezialfälle behandelt:

  • Berücksichtigung der Strahlungstemperatur (Ausnahme von § 28 Abs. 1 AStV)
  • Obergrenzen der Luftgeschwindigkeit bei geringer und normaler körperlicher Belastung (Ausnahme von § 28 Abs. 3 AStV)
  • zulässige maximale Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit in Küchen (Konkretisierung von § 28 Abs. 4 AStV)
  • zulässige maximale Luftgeschwindigkeit in Spritzlackieranlagen (Ausnahme von § 28 Abs. 3 Z 2 AStV

Ausnahmen/Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV

Lüftung von Arbeitsräumen

Die Lüftung eines Arbeitsraumes kann durch Fenster und Wandöffnungen (natürliche Lüftungen) sowie durch eine mechanische Lüftungsanlage erfolgen.

Die frische Luft soll möglichst frei von Verunreinigungen sein.

Die Lüftung soll folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft
  • wirksamer Lüftungsquerschnitt mindestens 2 % der Bodenfläche
  • Querlüftung bei Raumtiefen von mehr als 10 m
  • Lüftungsaufsätze am Dach bei eingeschoßigen Gebäuden mit mehr als 500 m² Bodenfläche
  • von einem festen Standplatz aus zu öffnen
  • Türen ins Freie nur, wenn sie tatsächlich zum Lüften offengehalten werden können

Lüftungsanlagen (mechanische Be- und Entlüftung)

Erforderlich wenn natürliche Lüftung nicht ausreicht:

  • Lüftungsquerschnitt zu gering
  • Luftqualität zu schlecht (Rauch, Dampf, Wärme, gefährliche Stoffe)
  • Lärmbelästigung durch Fenster unzulässig

Anforderungen:

  • frische Luft, möglichst frei von Verunreinigungen, keine Geruchsbelästigung
  • möglichst gleichmäßig, keine schädliche Zugluft
  • jederzeit funktionsfähig
  • erforderlichenfalls wärmen oder kühlen
  • regelmäßig kontrollieren und reinigen, Prüfung jährlich

Frischluftmenge

Außenluftvolumen pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Stunde in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit):

  • 35 m³ Außenluftvolumen bei geringer körperlicher Belastung
  • 50 m³ Außenluftvolumen bei normaler körperlicher Belastung
  • 70 m³ Außenluftvolumen bei hoher körperlicher Belastung
  • ein Drittel zusätzlich bei erschwerenden Arbeitsbedingungen (z.B. Wärme, Rauch, Dampf)

§ 13 AStV

§ 26 AStV

§ 27 AStV

Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen

Klima- oder Lüftungsanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch alle 15 Monate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen (Prüfbefund) zu führen und mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Die Prüfungen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden, wie z. B.

  • befugte Gewerbetreibende
  • akkredierte Überwachungsstellen
  • ZiviltechnikerInnen
  • Ingenieurbüros
  • qualifizierte Betriebsangehörige

§ 13 AStV

Die Prüfungen sind nach den Regeln der Technik (z.B. Normen) durchzuführen.

Sollte bei weitläufigen Lüftungsanlagen eine optische Prüfung aller Rohrleitungen nicht möglich sein, so kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat auch eine Luftgütemessung entsprechend VDI 6022 als Regel der Technik (Keimzahlen in der Zuluft) durchgeführt werden.

Prüfbefund - Mindeststandard

Die Aufzeichnungen über den ordnungsgemäßen Zustand einer Klima- oder Lüftungsanlage müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • Anlagenbezeichnung und –ort, Anlagenbeschreibung: z.B. Luftvolumenströme, Art der Luftbefeuchtung wenn vorhanden, Filter
  • Datum der Prüfung, Prüferin bzw. Prüfer
  • Festgestellte Mängel mit Angabe der Frist zur Mängelbehebung

Weiters sind die Ergebnisse nachstehender Kontrollen anzuführen:

  • Sichtkontrolle auf augenscheinliche Mängel: Filter, repräsentative Stelle im Lüftungsrohr, erforderlichenfalls Zuluftöffnung, Abluftöffnung
  • Funktionskontrolle Lüftungsfunktionen: Ventile, Stellklappen, Regelung etc. 
  • Kontrolle, ob Wartungen durchgeführt wurden (entsprechend Herstellerangaben, ev. Angaben in  Genehmigungsbescheid)
  • Kontrolle auf Verunreinigungen z. B.: Fettablagerungen, Korrosion,
    Schimmelbildung usw.

 

Bestimmungen zum Raumklima und praktische Maßnahmen

Lufttemperatur

Die Verpflichtung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Maßnahmen gegen Hitze am Arbeitsplatz zu treffen, ist in § 28 AStV  festgelegt. Bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung besteht eine Obergrenze der zulässigen Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 25°C, bei normaler körperlicher Belastung von 24°C. Wenn diese Temperaturen aufgrund der Witterungsbedingungen nicht eingehalten werden können, verlangt § 28 Abs. 2 Z 2 AStV, dass in der warmen Jahreszeit Maßnahmen durchzuführen sind, um eine Temperaturabsenkung zu erreichen. 
Mögliche Maßnahmen sind:

  • Den Arbeitsbeginn nach Möglichkeit in die kühleren Morgenstunden vorverlegen,
  • am Morgen und Abend, wenn möglich auch während der Nachtstunden gut durchlüften,
  • während des Tages den Innenraum, vor allem die Arbeitsbereiche, z. B. durch Vorhänge, Rollos, Jalousien beschatten (nach § 8 Abs. 1 Z 2 AStV); dadurch wird eine weitere Wärmebelastung (zusätzlich zur witterungsbedingt hohen Lufttemperatur) durch die Wirkung der von der Sonne abgegebenen Wärmestrahlung reduziert,
  • nicht benötigte Elektrogeräte, die Wärme abgeben, abschalten,
  • in zusätzlichen Pausen Abkühlung ermöglichen, z. B. durch Kühlung der Handgelenke mit Wasser, kühlende Dusche,
  • Ventilatoren zur Verfügung stellen,
  • entsprechende luftige Kleidung,
  • Bereitstellen geeigneter Getränke; regelmäßiges, ausreichendes Trinken.

Es besteht keine Verpflichtung, eine Klimaanlage zu errichten oder Klimageräte zur Verfügung zu stellen.

Ist die Einhaltung der maximal zulässigen Lufttemperatur auf Grund der Nutzungsart der Arbeitsräume (künstliche Wärmequellen, z. B. Maschinen, Öfen) nicht möglich, müssen nach § 28 Abs. 4 Z 1 AStV zumindest im Bereich von ortsgebundenen Arbeitsplätzen entsprechende Temperaturen herrschen. Wenn auch dies nicht möglich ist, müssen ArbeitgeberInnen nach § 28 Abs. 4 Z 2 AStV andere technische oder organisatorische Maßnahmen zur Senkung der Belastung treffen, wie z. B.:

  • Klimatisierung oder Luftkühlung des Arbeitsplatzes, Veränderung der Luftführung am Arbeitsplatz, rascherer Luftaustausch, erhöhte Luftgeschwindigkeit,
  • Schutzmaßnahmen gegen Wärmestrahlung, wie Isolierung, Wasserkühlung von Oberflächen, Schutzvorhänge, Hitzeschutzschirme, Schutzgläser (hitzereflektierende/-absorbierende Gläser), Abschirmwände
  • Reduzierung der Aufenthaltsdauer im Hitzebereich; Tätigkeiten, die nicht den Verbleib in der Hitze erfordern, in kühleren Bereichen durchführen,
  • ausreichende Pausen in kühlen Bereichen (Arbeitszeit/Pausen-Verhältnis),
  • genügend Zeit für Gewöhnung an Hitzearbeit (Akklimatisation),
  • Tragen von den Temperaturen entsprechende Arbeitskleidung,
  • Bereitstellen geeigneter Getränke; regelmäßiges, ausreichendes Trinken

Nähere Informationen zum Thema Hitze am Arbeitsplatz enthält das Merkblatt M 086 der AUVA.

Luftfeuchtigkeit

Grenzwerte für die Luftfeuchtigkeit sind lediglich für Räume mit Klimaanlagen festgelegt, da in diesem Fall die Möglichkeit einer technische Einflussnahme auf die Höhe der Luftfeuchtigkeit bereits besteht (§ 28 Abs. 5 AStV).

In nicht klimatisierten Arbeitsräumen schreibt das Arbeitsschutzrecht keine Grenzwerte für den zulässigen Bereich der relativen Luftfeuchtigkeit vor, der arbeitsmedizinisch empfohlene Luftfeuchtigkeitsbereich liegt zwischen 40% und 70%. Die AStV verlangt aber keine technischen Maßnahmen, um die Luftfeuchtigkeit entsprechend regulieren zu können. Somit sind die Grenzwerte nach § 28 Abs. 5 AStV zwar anzustreben, jedoch sind keine technischen Einrichtungen (wie z. B. Klimaanlagen) gefordert, die die Einhaltung der Grenzwerte garantieren.

Evaluierung

Besteht jedoch nach Beurteilung durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner eine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber laut § 4 ASchG, verpflichtet, im Zuge einer Ermittlung und Beurteilung der Gefahren entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.

§ 28 AStV

Kachelöfen - Oberflächentemperatur

Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennung bei Kachelöfen

Die Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker hat in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Kachelofenverband und dem Zentralen Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz ein Informationsblatt zum Thema „Heiße Oberflächen – Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennung bei Kachelöfen“ herausgegeben, welches sehr kurz und prägnant wesentliche Informationen zu den folgenden Inhalten vermitteln soll: 

  • Welche Gefahren können für die Haut auftreten?
  • Welche Schutzmaßnahmen werden diesbezüglich empfohlen?
  • Welche weiteren Informationen stehen derzeit zur Verfügung?

#heading_Klimaanlagen___gesundheitliche_Auswirkungen

Klimaanlagen - gesundheitliche Auswirkungen

Keime in Klimaanlagen können die menschliche Gesundheit beeinflussen.

"Es zieht zu viel!", "Es riecht muffig!", "Mir ist kalt!", "Mir ist heiß!", "Es ist zu laut!", "Die macht mich krank!".

Solche oder ähnliche Beschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche den Großteil ihrer Arbeitszeit in der Nähe von Lüftungs- und Klimaanlagen verbringen, steigen kontinuierlich an. Für die Arbeitsinspektion und die AUVA war dies der Anlass dafür, diese Probleme etwas genauer unter die Lupe zu nehmen.

Diese Beschwerden sind einerseits durch Luftzug, trockene Luft bzw. Geräusche und Gerüche bedingt. Sie können sich durch Erkrankungen der oberen Atemwege, Kopfschmerzen, Nebenhöhlenentzündungen, Übelkeit, Infektanfälligkeit, Augentrockenheit, nervöse oder psychische Störungen äußern. In mikrobiell kontaminierten Lüftungsanlagen bergen Bakterien, Pilze und deren Bestandteile zusätzliche Gefährdungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Arbeitsinspektion hat gemeinsam mit der AUVA eine Studie über Klimaanlagen durchgeführt und die Messergebnisse analysiert.

Mikrobiologische Überprüfungen Lüftungs und Klimaanlagen (PDF, 0,2 MB)

Einsatz von Luftreinigern

Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Der Betrieb von Luftreinigern kann allerdings eine ausreichende hygienische Lüftung nicht ersetzen.

Grundlagen

Die Arbeitsinspektion zieht zu Fragstellungen der Lufthygiene, der Lüftung bzw. zu Verunreinigungen der Raumluft die Positionspapiere des Arbeitskreis Innenraumluft im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, heran.

Zur Rolle von Aersolopartikeln siehe auch Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen.

Im Positionspapier Luftreiniger und Einbringung von Wirkstoffen (Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe) (PDF, 338 KB) (Jänner 2022) wird ausgeführt, dass die Zahl und die Durchmesser der von einem Menschen erzeugten, potenziell virushaltigen Partikel stark von der Atemfrequenz und der Aktivität abhängt. Das Infektionsrisiko wird durch gleichzeitige Aktivitäten vieler Personen im Gebäude bzw. durch den Aufenthalt vieler Personen auf engem Raum erhöht. Zu den Aktivitäten, die vermehrt Partikel freisetzen, gehören lautes Sprechen, Rufen, Singen, sportliche Aktivität oder auch lautstarke Unterstützung der Akteure bei Sportveranstaltungen.

Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen, lüftungstechnische Anlagen sind daher in Zeiten der Pandemie als Vorsorge gegen Infektionen anzusehen, wobei natürlich festzuhalten bleibt, dass die meisten Arbeitsräume in den österreichischen Betrieben natürlich belüftet werden. Hier ist, um das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 zu reduzieren, eine zusätzliche häufigere intensive Lüftung (Öffnen von Fenstern) erforderlich.

Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass erhöhte Kohlendioxidkonzentrationen in Innenräumen generell hygienisch inakzeptabel und der Leistungsfähigkeit abträglich sind. Laut der Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft des BMK ist in Räumen, in denen geistige Tätigkeiten verrichtet werden oder die zur Regeneration dienen, ein mittlerer CO2-Wert von 1000 ppm einzuhalten. Lüftungskonzepte und -techniken sowie ggf. der Einsatz von Luftreinigern ersetzen nicht die allgemein bekannten Schutzmaßnahmen gegen Infektionen. Sie bieten zudem keinen wirksamen Schutz gegenüber einer Exposition durch direkten Kontakt bzw. Tröpfcheninfektion auf kurzer Distanz. Die Einhaltung der „AHA-Regeln“ (Abstand, Hygiene/Händewaschen, „Alltags“ Mund-/Nasenschutz) sind daher unabhängig von den obigen Maßnahmen weiterhin zu beachten. Hinzuweisen ist auch noch auf Schallemissionen dieser Geräte: Diese sind auf einen möglichst niedrigen Wert zu beschränken.

Geräte mit Filtern

Durch mobile oder fest installierte Luftreiniger können grundsätzlich nicht alle Verunreinigungen aus der Raumluft entfernt werden, wie dies bei Zufuhr von Außenluft stattfindet. Dies trifft vor allem für Kohlendioxid, aber auch für eine Reihe chemischer Stoffe in der Raumluft zu, die nicht von allen Luftreinigern erfasst werden. Auch erhöhte Luftfeuchte (die unter bestimmten Umständen zur Gefahr von Schimmelbildung führen kann) kann auf diese Weise nicht abgeführt werden. Geräte, die keine Gewebefilter oder wirksame elektrostatische Filter verwenden, entfernen zudem keine Partikel aus der Raumluft. Mobile oder auch fest installierte Geräte dieser Art wälzen die Raumluft lediglich um und ersetzen nicht die Zufuhr von Außenluft. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Luftreinigern eine ausreichende hygienische Lüftung nicht ersetzen kann. Es sind folgende Prioritäten zu setzen:

  • Intensiveres Lüften über Fenster oder durch Einsatz von zentral oder etagenweise eingebauten raumlufttechnischen Anlagen.
  • Durch eine Verbesserung der Außenluft- bzw. Frischluftzufuhr über Fensterlüftung und bedarfsgeregelte Lüftungsanlagen mit Wärme- und ggf. Feuchterückgewinnung ist eine energiesparende, langfristige Prävention in Bezug auf Erkrankungen durch virenbeladene Aerosole möglich.
  • Wenn der Einbau von raumlufttechnischen Anlagen nicht realisierbar ist, sollte durch Verringerung der Anzahl der Nutzer des Raumes die Risikosituation verbessert werden.
  • Nur wenn die vorher genannten Punkte nicht realisierbar sind, können Luftreiniger eingesetzt werden, die das eingeschränkte Lüften in Bezug auf eine Risikominimierung in Pandemiezeiten ergänzen, jedoch keinesfalls ersetzen.

Geräte mit Vernebelung von Chemikalien oder Einsatz von Kaltplasmaverfahren bzw. Strahlung

Seit Beginn der SARS-CoV-2 Pandemie werden laufend unterschiedliche Methoden zur effizienten Neutralisierung oder Entfernung von Mikroorganismen aus der Atemluft und von Oberflächen entwickelt und untersucht. Das Angebot an verschiedenen Geräten, welche durch Vernebelung von Chemikalien (z.B. Wasserstoffperoxid, Natriumhypochlorit) oder Einsatz von Kaltplasmaverfahren bzw. Strahlung eine signifikante Reduktion der Keimbelastung oder eine „Reinigung“ der Atemluft von Krankheitserregern versprechen, hat sich dadurch massiv vergrößert. Trotz der Zusicherung der Unschädlichkeit dieser Geräte und Verfahren seitens der Hersteller haben Fachexpertinnen und -experten in diesem Punkt massive Bedenken.

  • Eine Einbringung von Chemikalien in die Atemluft am Arbeitsplatz bzw. die Erzeugung von Radikalen sowie von Reaktions- oder Spaltprodukten durch den Einsatz on Kaltplasmaverfahren oder Strahlung kann grundsätzlich eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von Beschäftigten darstellen. Das widerspricht § 22 Abs. 3 ASchG.
  • Für die Verwendung dieser Geräte am Arbeitsplatz ist ein vollständiger und detaillierter Nachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, durch den jede mögliche nachteilige Beeinträchtigung - sowohl durch die eigentlich eingesetzten und vernebelten Chemikalien als auch durch sämtliche möglicherweise entstehenden weiteren Reaktionsprodukte – mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Arbeitsplatzevaluierung). Unter realistischen Bedingungen ist eine vollständige Erfassung aller möglichen Risiken und Auswirkungen auf die Gesundheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur schwer möglich und der Einsatz der Geräte insofern zu unterlassen.
  • Wenn jedoch die Behandlung der angesaugten Luft in einem hinreichend abgeschlossenen Gehäuse (damit wäre auch eine Strahlenquelle abgeschirmt) erfolgt und die danach wieder in den Raum eingebrachte Luft nur sehr geringe Mengen an Luftionen und Ozon enthält (im Bereich der Hintergrundkonzentration, dies bedeutet weniger als einige 1000 Ionen/cc und die nicht mehr als 10 µg/m³ Ozon emittieren (gemessen direkt im Auslassbereich des Luftreinigers), sind keine potentiell gesundheitsschädlichen Folgereaktionen denkbar. Verursacht der Betrieb des Gerätes zudem auch keinen unzulässigen Lärm, spricht an sich nichts gegen dessen Einsatz am Arbeitsplatz. 

Details und Begründung siehe Erlass.

Sonderfälle Klima, Lüftung

- siehe Seite "Sonderfälle"


Letzte Änderung am: 19.07.2024