Augenuntersuchung und Bildschirmbrille

Die gesetzlichen Grundlagen für die Augenuntersuchung und die Sehhilfen sind in den

  • §§ 1 und 2 der Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-BS-V) sowie
  • §§ 11 und 12 der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

zu finden.

Bildschirmarbeit liegt vor wenn, durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird.

medizinische Augenuntersuchung

Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfung der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) kann die Bedienstete und der Bedienstete einen Arzt (Augenärztin/Augenarzt oder Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner) oder für die Überprüfung der Sehschärfe auch eine Person, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt hat, vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren in Anspruch nehmen.
Vorrangig soll das vom Dienstgeber bestellte arbeitsmedizinische Zentrum, sofern dieses dazu eingerichtet ist, die Untersuchungen durchführen.

Sehhilfe "Bildschirmbrille"

Die Dienstgerberin/Der Dienstgeber hat den Bediensteten spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Augenuntersuchungen ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
Diese Sehhilfen sind nur für Bildschirmarbeiten verwendbar, da sie für eine Sehdistanz zwischen 40 und 80 cm eingestellt sind.

Für die Anschaffung dieser Sehhilfe kommt wahlweise ein Ersatz der Kosten der Sehhilfe oder die Direktbeschaffung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber in Betracht.

Der Kostenersatz wird sich auf die notwendigen medizinischen Anforderungen der Sehhilfe beschränken, Sonderwünsche sind nicht durch den Kostenersatz abgedeckt.

Letzte Änderung am: 11.02.2020