Unterweisung und Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Allgemeine Grundsätze

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend zu unterweisen.

Dies gilt ganz allgemein nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Ergänzungen dieser allgemeinen Inhalte sind auch in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu finden (z.B. Arbeitsmittelverordnung)

Die Information soll allgemeines Wissen über die Gefahrenverhütung bieten und sich auf die gesamte Arbeitsstätte beziehen. Sie soll die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes auf betrieblicher Ebene fördern.

§ 12 ASchG

Die Unterweisung ist als Schulung zu sehen und bezieht sich im Gegensatz zur Information auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 14 ASchG

Unterweisung

Eine ausreichende und verständliche Unterweisung stellt eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Im Gegensatz zur Information kann die Unterweisung nicht stellvertretend (Sicherheitsvertrauensperson, Betriebsrat) durchgeführt werden. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und die Erfahrung und den Wissensstand der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angepasst sein muss.

Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterweisen, nicht nur die Arbeitnehmervertreter! Die Unterweisung muss alle für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevanten Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abdecken.

 Umfang und Inhalt der Unterweisung hängen einerseits von den bestehenden Gefahren und andererseits von der Ausbildung und Erfahrung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. 

Tipps zur wirkungsorientierten Unterweisung

Um eine sachgemäße, wirkungsvolle Umsetzung der unterwiesenen Inhalte bestmöglich zu unterstützen kann es u.a. sinnvoll sein die Unterweisung interdisziplinär im Team zu organisieren und/oder durchzuführen. Durch Zusammenarbeit der Präventivdienste mit den Zielgruppen können Themenkomplexe aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und zielgruppengerecht unterwiesen werden. Weitere Tipps zur Umsetzungsoptimierung unterwiesener Inhalte im Dokument „Arbeitspsychologie und Unterweisung – interdisziplinäres Fachwissen und arbeitspsychologische Themen (PDF, 0.1 MB).

Für jede Unterweisung gilt

  • Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit und vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen 
  • Die Unterweisung muss nachweislich durchgeführt werden (Aufzeichnungen führen, z.B. Protokolle über eine Instruktion samt Teilnehmerliste) und kann mündlich oder schritlich erfolgen
  • Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und an den Erfahrungsstand der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angepasst sein und
  • in verständlicher Form, eventuell in  der Muttersprache, erfolgen.  

Die Unterweisung kann durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben, oder durch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder geeignete externe Personen. Jedenfalls hat die Arbeitgeber/der Arbeitgeber sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstanden wurde. 

Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftliche Anweisungen bzw. Betriebsanweisungen (z.B. entsprechend der AM-VO) und sonstige Anweisungen (wenn notwendig in Muttersprache) zur Verfügung zu stellen. Bei der Evaluierung ist auch zu klären, für welche Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge schriftliche Anweisungen erforderlich sind.

Durchführung der Unterweisung

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

  • vor Aufnahme der Tätigkeit, weiters
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint).

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z.B. entsprechend der Festlegung in der Evaluierung oder wenn dies in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).

Eine zumindest jährliche Unterweisung ist jedenfalls durchzuführen

  • bei der Beschäftigung von Jugendlichen (§ 24 Abs. 3 KJBG) bei Unterweisungen mit Beiziehung Jugendvertrauensrat
  • bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren (§ 26 Abs. 4 AM-VO),
  • über die Vermeidung von Verletzungsgefahren, wenn eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen möglich ist (§ 43 Abs. 6 AM-VO)
  • bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten (§ 29 Abs. 1 AM-VO)
  • für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in explosionsgefährdeten Bereichen (§ 6 Abs. 2 Vexat)
  • bei Entfall der Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sowie bei Entfall der Kennzeichnung von Arbeitsstoffen (§ 1a Abs. 5 und Abs. 6 KennV) falls keine andere geeignete, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme umgesetzt wird
  • im Rahmen von Sicherheitsübungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen sind (§ 6 Abs. 3 TAV)
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Tagbau (§ 17 Abs. 3 TAV)
  • für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen (§ 7 Abs. 1 PSA-VO)
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Bauarbeiten (§ 154 Abs. 7 BauV)
  • bei Sprenggehilfinnen und -gehilfen über die sichere Durchführung bei bestimmten Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Z 5 SprengV).

Bei Bohrarbeiten im Rahmen von Sicherheitsübungen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, im Abstand von längstens einem Monat zu unterweisen.  

Bei der Organisation der Unterweisung und der Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner zu beteiligen.

Elektronische Unterweisung

Bei der Planung und Organisation der Unterweisung sind der Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen. Wenn keine solchen Arbeitnehmervertreter bestehen, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beteiligen!
Die Unterweisung kann auch unter Heranziehung geeigneter Fachleute erfolgen. Jedenfalls hat der/die Arbeitgeberin und Arbeitgeber sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstanden wurde.

Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein, dabei müssen auch zu treffende Maßnahmen beispielsweise bei absehbaren Betriebsstörungen, Wartung oder Reinigung sowie das Verhalten im Brandfall umfasst sein.

Besondere Unterweisungspflichten bestehen zu folgenden Bereichen

  • Zugang zu Gefahrenbereichen
  • Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
  • Handhabung von Lasten, Persönliche Schutzausrüstung, Bildschirmarbeit
  • Bauarbeiten
  • explosionsfähige Atmosphäre
  • Lärm und Vibrationen.

AUVA Merkblatt M 070 "Unterweisung"

Information

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Gefahen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren.

Die Information verfolgt das Ziel, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der bestehenden Gefahren bewusst werden, die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennen und sich deren Notwendigkeit bewusst sind. Der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

Die Information

  • hat während der Arbeitszeit,
  • vor Aufnahme der Tätigkeit und
  • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, zu erfolgen.

Die Information ist regelmäßig zu wiederholen, insbesondere

  • bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten,
  • bei Änderung maßgeblicher Arbeitsschutzvorschriften und
  • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Auf manchen Gebieten reicht eine mündliche Information nicht aus oder ist nicht zweckmäßig. Anstelle einer mündlichen Information oder zusätzlich können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind jedenfalls Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter für Arbeitsstoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind, wenn notwendig, am Arbeitsplatz auszuhängen.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern haben sich zu vergewissern, dass die Information von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstanden wurde.

Durch entsprechend aufbereitete Unterlagen können auch Verständigungsschwierigkeiten verringert werden.
Bei entsprechender Gefährdungssituation ist eine Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erforderlich.  

Die Information von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann entfallen, wenn

  • Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder
  • ein Betriebsrat eingerichtet ist und diese ausreichend informiert werden (dies gilt für Bereiche mit geringer Gefährdung). 

Sollte eine Situation eintreten, die unmittelbar zu einer Gesundheitsgefahr von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen kann, so sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über diese Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. des Betriebsrates reicht in diesem Falle nicht aus.

Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet, so sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu informieren (z.B. über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Vorschreibungen der Behörde die den Arbeitsschutz betreffen usw.)

Besondere Informationspflichten bestehen zu folgenden Bereichen:

  • Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Gesundheitsüberwachung
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Arbeitsstoffe und Grenzwerte (MAK, TRK
  • explosionsfähige Atmosphären
  • Arbeitsstätten
  • Arbeitsmittel
  • Bildschirmarbeit, Lärm und Vibrationen, Handhabung von Lasten, Persönliche Schutzausrüstung und Sprengarbeiten
  • Präventivdienste
Die Verpflichtung zur Information ergibt sich auch bei Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Fremdunternehmen und bei überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Leiharbeit).

Letzte Änderung am: 19.11.2024