Fachkenntnisse
Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Zu diesen Tätigkeiten zählen:
- das Führen folgender Krane:
- flurgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN,
- Lauf- Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane
- Dreh- und Auslegerkrane
- Fahrzeug- und Ladekrane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN bzw. einem Lastmoment von mehr als 100 kNm,
- Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil- und Schienenkrane)
- das Führen von Hubstaplern, ausgenommen Hubstapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern bzw. deichselgeführte Stapler,
- Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten,
- das selbständige Durchführung von Sprengarbeiten,
- Taucharbeiten (allgemeine Taucharbeiten, Forschungstaucharbeiten, Tätigkeit als Signalperson)
- Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV),
- bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten,
- beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
- Arbeiten als Sicherungsposten, als Sicherungsaufsicht, oder als Betriebsleiter im Eisenbahnbereich.
Für die oben genannten Tätigkeiten ist die Art und der Umfang der Ausbildung in den Arbeitsschutzbestimmungen detailliert vorgeben. Diese Ausbildungen dürfen nur durch entsprechende Ausbildungseinrichtungen vermittelt werden.
Rechtliche Bestimmungen
Rechtliche Regelungen zur Erfordernis von Fachkenntnissen, der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen:
- §62 ASchG - Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- §63 AschG - Nachweis der Fachkenntnisse
- Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V
- Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
- § 48ff EisbAV - Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
- Erläuterungen zur FK-V
Liste ermächtigter Einrichtungen
Als Serviceleistung wird eine Übersicht der ermächtigten Einrichtungen für die Ausbildung von Kranen, Hubstaplern, Sprengarbeiten, Gasrettungsdiensten, Taucharbeiten, Bühnenarbeiten und Arbeiten unter Hochspannung, bereitgestellt und laufend aktualisiert.
Spezielle Themenbereiche
Auf den Unterseiten finden Sie vertiefende Informationen zu folgenden Themen:
Letzte Änderung am: 16.06.2023