Arbeitsschutzausschuss

Viele Arbeitsschutz-Bestimmungen legen Kommunikationsverpflichtungen (Information, Beratung, Berichte usw.) für die Arbeitsschutz-Akteure eines Betriebes im Rahmen ihrer Aufgaben fest. Trotzdem ist es erfahrungsgemäß insbesondere in größeren Betrieben notwendig, alle für den Arbeitsschutz zuständigen Personen in bestimmten Zeitintervallen „an einen Tisch zu bringen".

Diesem Faktum trägt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines ArbeitnehmerInnenschutzausschusses (ASA) Rechnung, und zwar in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als

  • 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  • 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden
    wenn mindestens ¾ der Arbeitsplätze nur die Gefährdung von Büroarbeitsplätzen aufweisen.

Dem ASA gehören als Mitglieder an:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den ASA nach Erfordernis, mindestens jedoch 1mal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen ASA-Mitgliedern zu übermitteln ist.

Für Unternehmen mit mehreren Arbeitstätten sind die Bestimmungen über den zentralen ASA zu beachten.

§ 88 und § 88a ASchG

Letzte Änderung am: 19.02.2020