Arbeitsvorgänge - Allgemeines

Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen erreicht wird.

Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im 6. Abschnitt des ASchG

Im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung müssen die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden. Dabei ist die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge besonders zu berücksichtigen.

§ 60 ASchG

Letzte Änderung am: 03.04.2026