Evaluierung, Unterweisung und Maßregelungsverbot

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist ihre besondere Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen.

Evaluierung

Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die Präventivdienste heranzuziehen.

Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  • die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen;
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  • die Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

Näheres hierzu unter Evaluierung.

§ 23 Abs. 1 bis 1b KJBG

Unterweisung

Jugendliche sind zu unterweisen:

  • vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie die Einrichtungen und deren Benützung,
  • vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.

Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen. Falls es einen Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat gibt, ist ein Mitglied den Unterweisungen beizuziehen.

Ergänzend hierzu Unterweisung gemäß ASchG.

§ 24 KJBG 

Maßregelungsverbot

Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.

Disziplinarmaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen sind keinesfalls zulässig.

§ 22 KJBG

Letzte Änderung am: 28.04.2026