Prüfung von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.

Überblick

Arbeitsmittel und Anlagen in Arbeitsstätten werden bei ihrer Verwendung belastet, abgenutzt und manchmal beschädigt. Dies kann zu einer Unfallgefahr oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen. Durch regelmäßige Prüfungen von Schutzeinrichtungen, Bremsen und Lenkung von Fahrzeugen, Federbruchsicherungen von Sektionaltoren, Sensoren, Kontaktleisten und Lichtschranken von Maschinen, der Schließkraft von kraftbetriebenen Türen usw. wird nicht nur eine sichere Benutzung von Maschinen, Arbeitsmitteln und Anlagen gewährleistet, sondern auch die Lebensdauer und Zuverlässigkeit von Maschinen, Arbeitsmitteln und Anlagen erhöht.

Die erforderliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ergibt sich aus der Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfung und der Gefährlichkeit des Arbeitsmittels. Für alle Arten von Prüfungen sind die Mindestanforderungen für den Inhalt festgelegt. Prüfungen sind bis auf wenige Ausnahmen zu dokumentieren (Prüfbefunde).

Weitere Informationen zur Prüfung von Arbeitsmitteln:

Folder Prüfpflichtige Arbeitsmittel (PDF, 0,1 MB)  

Eine Liste mit den wichtigsten zu prüfenden Arbeitsmitteln können Sie als pdf-Datei herunterladen. In der Liste finden Sie die zugelassenen Personen für die Prüfung und weitere Anmerkungen und Erläuterungen:

Übersicht prüfpflichtige Arbeitsmittel (PDF, 0,6 MB)  

Die häufigsten prüfpflichtigen Arbeitsmittel auf Baustellen (PDF, 0,2 MB)

Prüftool

Im Prüftool können Sie nachsehen, ob für bestimmte Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen Prüfungen vorgesehen sind.

Neben der Bezeichnung des Arbeitsmittels, Gerätes oder der  Anlage in der Verordnung können Sie auch in der Praxis gebräuchliche Begriffe in das Suchfeld eintragen. Wir haben alle uns bekannten Bezeichnungen zusammengetragen und in das Prüftool eingetragen.

Prüftool

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

Vor der ersten Inbetriebnahme sind Schutzeinrichtungen von stationären Arbeitsmitteln (Maschinen und Anlagen) auf einwandfreie Funktion zu überprüfen (z.B. durch Ausprobieren).

Überblick Prüfungen - Beratungsinitiative der Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion führte 2019 eine Beratungsinitiative zum Thema Prüfungen durch, in dem die wichtigsten Grundlagen zum Tema direkt im Betrieb thematisiert wurden. Zur Unterstützung des Beratungsschwerpunktes wurde mit AUVA und VÖSI ein Merkblatt entwickelt:

Beratungsoffensive - Prüfungen von Maschinen, Arbeitsmitteln und Anlagen in Arbeitsstätten (PDF, 0,1 MB)

Beratungsoffensive - Prüfungen von Maschinen, Arbeitsmitttel und Anlagen auf Baustellen (PDF, 0,1 MB)

Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen

Abnahmeprüfungen

Bestimmte Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

Die Ergebnisse von Abnahmeprüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten.

Vor der ersten Inbetriebnahme ist zu prüfen

  • der ordnungsgemäße Zustand, die korrekte Montage und die Stabilität
  • die Steuer- und Kontrolleinrichtungen
  • die Funktion mit und ohne Belastung
  • die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen
  • die sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien
  • die Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken (z.B. Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen)

Bei Verwendung von Arbeitskörben, die der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht vorgesehen hat, auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben werden soll.

Prüferinnen und Prüfer:

  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
  • Prüf- und Überwachungsstellen
  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

§ 7 AM-VO

Wiederkehrende Prüfungen

  • Bestimmte Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind einmal im Kalenderjahr (Jänner bis Dezember), längstens aber nach 15 Monaten vorzunehmen. Die Ergebnisse von wiederkehrenden Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten.

Es ist zu prüfen:

  • Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln),
  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen),
  • Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen),

Bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

Prüferinnen und Prüfer

  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
  • Prüf- und Überwachungsstellen
  • Ingenieurbüros, beratende Ingenieure
  • sonstige fachkundige Personen (außer Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen)

Vier-Jahres-Regelung

Für bestimmte Arbeitsmittel gilt eine Sonderregelung für den Fall, dass die wiederkehrende Prüfung durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt wird. In diesen Fällen ist zumindest jedes vierte Jahr ein externer Prüfer beizuziehen:

  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
  • Prüf- und Überwachungsstellen
  • Ingenieurbüros, beratende Ingenieure

Der externe Prüfer hat dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

Arbeitsmittel mit Vier-Jahres-Regelung

  • Krane
  • kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
  • Winden und Zuggeräte
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    Fahrzeughebebühnen
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • mechanische Leitern

§ 8 AM-VO

Prüfung von Kranen - Leitfaden

Der Leitfaden (Doc 1598_01) bietet Mindestnormen, um die Kompetenz (und Unparteilichkeit) von Personen sicherzustellen, die wiederkehrende Prüfungen und Montagekontrollen bei Turmdrehkranen und großen Mobilkranen durchführen.

Laut der konsolidierten Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Anmerkung: in Österreich umgesetzt durch den 3. Abschnitt des ASchG und die Arbeitsmittelverodnung) ist die Prüfung von Turmdrehkranen und mobilen Kranen vorgeschrieben.

In zahlreichen Mitgliedstaaten sind die Registrierung von Prüfern und die Anforderungen für die Überprüfung ihrer Kompetenz durch anerkannte oder akkreditierte Dritte gesetzlich geregelt. Dieser Leitfaden ist nicht dazu gedacht, diese Anforderungen zu ersetzen, sondern soll Hilfestellung bei der Bewertung der Kompetenz von Kranprüfern leisten.

Der Zweck dieser Prüfungen besteht darin, tatsächliche und potenzielle Mängel/Schwachstellen festzustellen und diese zu melden/zu beheben, um den sicheren Betrieb von Kranen zu gewährleisten.

Der Leitfaden bietet Mindestnormen, um die Kompetenz (und Unparteilichkeit) von Personen sicherzustellen, die wiederkehrende Prüfungen und Montagekontrollen bei Turmdrehkranen und großen Mobilkranen durchführen. Die darin enthaltenen Informationen können auch für die Prüfung kleinerer Kranen relevant sein, diese sind jedoch nicht ausdrücklich Gegenstand dieses Dokuments. Der Leitfaden enthält ferner Einzelheiten zu einem Verwaltungsrahmen, der von Organisationen benutzt werden kann, um die Kompetenz von Kranprüfern sicherzustellen und nachzuweisen.

Prüfung von Kranen - Leitfaden

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Nach schädigenden Ereignissen müssen Arbeitsmittel, für die wiederkehrende Prüfungen vorgesehen sind, vor der Weiterverwendung einer Prüfung unterzogen werden.

Solche schädigenden Ereignisse sind insbesondere

  • Absturz von Lasten
  • Umstürzen des Arbeitsmittels
  • Kollisionen
  • Überlastung
  • Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden
  • wesentliche Änderungen
  • größere Instandsetzungen

Prüferinnen und Prüfer

  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
  • Prüf- und Überwachungsstellen
  • Ingenieurbüros

Die Ergebnisse von Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten.

§ 9 AM-VO

Prüfung nach Aufstellung

Bestimmte ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an jedem neuen Einsatzort zu unterziehen:

  • Krane
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
  • Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben
  • Befahr- und Rettungseinrichtungen
  • mechanische Leitern
  • fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
  • Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
    mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte)
  • sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden

Bei einigen der Arbeitsmitteln sind die Ergebnisse von Prüfungen nach Aufstellung schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten.

Zu prüfen ist

  • nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle
  • nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung
  • bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage

Prüferinnen und Prüfer

  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
  • Prüf- und Überwachungsstellen
  • Ingenieurbüros
  • sonstige fachkundige Personen

§ 10 AM-VO

Prüfbefunde

Die Ergebnisse von Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten. Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über einige Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein. Die Prüfbefunde müssen am Einsatzort des Arbeitsmittels nicht aufbewahrt werden, wenn für Arbeitsmittel nur wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind, und an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel eine unverwischbare, gut lesbar beschriftete Prüfplakette mit dem Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung angebracht ist. Eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels muss möglich sein.

Elektronische Archivierung von Prüfbefunden

Die elektronische Archivierung von Prüfbefunden ist möglich, sofern eine unverfälschte und vollständige Übereinstimmung mit dem Original sowie gute Lesbarkeit besteht, die Archivierung systematisch und dauerhaft erfolgt und die gesetzlichen Einsichtsrechte für Betriebsrat, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst und allenfalls sonstige berechtigte Personen (etwa Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen) wie auch die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben der Arbeitsinspektion ausreichend gewährleistet sind.
Der angeführte Grundsatz geht von der elektronischen Archivierung eines auf Papier vorliegenden Prüfbefundes aus (Scan). Wenn die vollständige elektronische Führung des Prüfbefundes die Absicht ist, muss allerdings auch die Frage der Unterschrift durch den/die Prüfer/Prüferin auf dem Prüfbefund beantwortet werden. Zunehmend werden allerdings auch in der Unternehmenspraxis elektronische Signaturen eingesetzt, um die Echtheit elektronischer Dokumente darzustellen, was sich auch hier empfiehlt.

Übersicht prüfpflichtige Arbeitsmittel (PDF, 0,6 MB)

§ 11 AM-VO

Inhalt der Prüfbefunde

  • Prüfdatum
  • Name und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle
  • Unterschrift des Prüfers
  • Ergebnis der Prüfung
  • Angaben über die Prüfinhalte

Prüfinhalte

Abnahmeprüfung

  • der ordnungsgemäße Zustand, die korrekte Montage und die Stabilität
  • die Steuer- und Kontrolleinrichtungen
  • die Funktion mit und ohne Belastung
  • die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen
  • die sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien
  • die Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken (z.B. Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen)

Bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird

Wiederkehrende Prüfung

  • Zustand von verschleißbehafteten Komponenten (z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)
  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
  • Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen)

Bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird

Prüfung nach Aufstellung

  • Nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle
  • nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung
  • bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

Beispiel: Wiederkehrende Prüfung von Kranen

Für die einzelnen Prüfungen haben die Prüfer die geprüften Bauteile (Baugruppen) bzw. Sicherheitsbauteile anzugeben.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie

  • Hubbremsen
  • Katz- u. Kranfahrbremsen
  • Katz- u. Kranlaufräder
  • Seilrollen
  • Tragmitteln (Hubseil,Lastkette)
  • Seiltrommel

Prüfung der Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie

  • Zusammenfahrsicherungen
  • Endschaltereinstellung des Lasthaken (oben-unten)
  • Bewegungsbegrenzungen
  • Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Bremswirkung aller Bremsen
  • Not-Aus-Taster
  • Überlastsicherung (Schaltungstechnisch ohne Last)
  • Lichtschranken
  • Kreuzendschalter am Kranbahnende
  • Warn- und Signaleinrichtungen
  • Windsicherungen

Prüfbefunde für ortsveränderlich eingesetzte Arbeitsmittel

Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

Wenn Arbeitsmittel nur wiederkehrend zu prüfen sind, wie z.B. selbstfahrende Arbeitsmitttel, kann am Arbeitsmittel eine Prüfplakette über die letzte erfolgte wiederkehrende Prüfung angebracht werden. In diesem Fall muss der Prüfbefund dann nicht mit dem Arbeitsmittel mitgeführt werden. Die Plakette muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweisen.
  • Sie muss eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweisen (z.B. durch eine Identnummer auf der Prüfplakette, die auf dem Pürfbefund eingetragen wird, oder durch eine Identnummer des Arbeitsmittels).
  • Sie muss unverwischbar und gut lesbar beschriftet sein und an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht sein.

Letzte Änderung am: 15.03.2024