Bäckereiarbeiter:innen

Das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) gilt für Beschäftigte, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben arbeiten und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind.

Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe, die Brot oder sonstige Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugen.

Das BäckAG gilt nicht nur für Bäckereien, sondern grundsätzlich auch für Konditoreien.

Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben. Wenn in Betrieben oder Betriebsteilen ohne räumliche oder organisatorische Trennung neben dem Bäckerei- oder Konditoreigewerbe gleichzeitig auch das Gastgewerbe ausgeübt wird, gilt dieses Gesetz für den gesamten Betrieb bzw. Betriebsteil nicht.

Das BäckAG gilt auch nicht für die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Nebenrechte der Konditoreien (Verabreichung von kleinen kalten und warmen Speisen und Getränken) ausgeübt werden.

Für erwachsene Beschäftigte, für die das BäckAG gilt, gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG) (ausgenommen die §§ 19c, 19d und 19g AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) nicht. Für Jugendliche (Personen unter 18) gelten hingegen nur Teile des BäckAG und Teile des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG). Welche Bestimmungen für Jugendliche gelten, lässt sich § 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG entnehmen.

Für Beschäftigte, die nicht überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind, sondern z.B. beim Verkauf oder bei der Auslieferung, gilt das BäckAG nicht. Für sie gelten das AZG und das ARG bzw. das KJBG.

§ 1 BäckAG

§ 1 KJBG

Informationen zur richtigen Arbeitsweise und zu technischen Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Bäckereien:

Letzte Änderung am: 24.03.2026