Arbeitsverfahren

Die Bauarbeiterschutzverordnung enthält Bestimmungen über die erforderlichen Schutzmaßnahmen von Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden, die in der Praxis auf Baustellen häufig anzutreffen sind.

Erd- und Felsarbeiten

Bei der Durchführung von Erdarbeiten kommt es immer wieder zu schweren Arbeitsunfällen. Bei der Einhaltung der folgenden Sicherheitsbestimmungen können die Gefahren bei Erdarbeiten minimiert werden.

§§ 48 – 54 BauV

Bauen mit Fertigteilen

Fertigteile sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, die für die Bemessungszustände Herstellung, Transport und Montage ausgelegt sein müssen. Durch die Verwendung von Fertigteilen können Bauwerke rasch errichtet werden.

§ 85 BauV
§ 86 BauV

Arbeiten auf Dächern

Bei Arbeiten auf Dächern dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, abweichend von § 7, Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen , bis  zu einer Absturzhöhe von 3 Meter entfallen. Somit sind, bei Arbeiten auf Dächern, spätestens bei Absturzhöhen von mehr als 3 Metern, Sicherungsmaßnahmen gegen ein mögliches Abstürzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zun treffen.

Dacharbeiten - Verwendung von "Anseilschutz" (PDF, 0,2 MB)

§ 87 BauV
§ 88 BauV
§ 89 BauV

Schornsteinreinigung

Für die Durchführung dieser Arbeiten sind technische Mindestanforderungen zu erfüllen, die nunmehr auch in der Unterlage für spätere Arbeiten laut BauKG angeführt werden müssen.

§ 91 BauV
§ 92 BauV
§ 93 BauV

Wasserbauarbeiten

Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr des ertrinkens hintanzuhalten.

§ 106 BauV
§ 107 BauV

Abbrucharbeiten

Die Durchführung von Abbrucharbeiten umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen dazu. Die Wahl der Abbruchart ist geprägt vom Bauwerk und von der Möglichkeit des Einsatzes von Maschinen.

§§ 110 – 119 BauV

Arbeiten mit Flüssiggas

Arbeiten mit Flüssiggas - Allgemeine Bestimmungen

Flüssiggas ist ein oft verwendeter Arbeitsstoff auf Baustellen. Es ist schwerer als Luft. Bei unsachgemäßer Verwendung oder technischen Defekten kann sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Der fachgerechte Umgang damit ist lebenswichtig.

§ 127 BauV
§ 128 BauV
§ 129 BauV

Flüssiggas - Betriebsbedingungen

Diese Rahmenbedingungen gelten für das Betreiben von Flüssiggasanlagen mit den nötigen Brandschutzmaßnahmen und Überprüfungen.

§ 131 BauV
§ 132 BauV
§ 133 BauV

Flüssiggas - Verwendung unter Erdgleiche

An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden. Abweichend davon dürfen Versandbehälter in Ausnahmefällen, sofern besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden, unter Erdgleiche verwendet werden.

§ 130 BauV

Untertagebauarbeiten

Diese Arbeiten dienen dem Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen, Tunnel- und Schächten. Dabei ist der Einsatz von fachkundigem Personal für die Planung, Vorarbeit und Überwachung zwingend erforderlich.

Spezialthemen

Verkehrswege im Tunnelbau, Ausnahmen § 99 Abs. 2 BauV (PDF, 0,2 MB)

Mindestquerschnitte von befahrbaren Kanälen mit Eiprofilen (PDF, 0,2 MB)

§§ 94 – 105 BauV

Letzte Änderung am: 10.03.2020