Arbeitsverfahren
Die Bauarbeiterschutzverordnung enthält Bestimmungen über die erforderlichen Schutzmaßnahmen von Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden, die in der Praxis auf Baustellen häufig anzutreffen sind.
Erd- und Felsarbeiten
Bei der Durchführung von Erdarbeiten kommt es immer wieder zu schweren Arbeitsunfällen. Bei der Einhaltung der folgenden Sicherheitsbestimmungen können die Gefahren bei Erdarbeiten minimiert werden.
Bauen mit Fertigteilen
Fertigteile sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, die für die Bemessungszustände Herstellung, Transport und Montage ausgelegt sein müssen. Durch die Verwendung von Fertigteilen können Bauwerke rasch errichtet werden.
Arbeiten auf Dächern
Bei Arbeiten auf Dächern dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, abweichend von § 7, Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen , bis zu einer Absturzhöhe von 3 Meter entfallen. Somit sind, bei Arbeiten auf Dächern, spätestens bei Absturzhöhen von mehr als 3 Metern, Sicherungsmaßnahmen gegen ein mögliches Abstürzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zun treffen.
Dacharbeiten - Verwendung von "Anseilschutz" (PDF, 0,2 MB)
Schornsteinreinigung
Für die Durchführung dieser Arbeiten sind technische Mindestanforderungen zu erfüllen, die nunmehr auch in der Unterlage für spätere Arbeiten laut BauKG angeführt werden müssen.
Wasserbauarbeiten
Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr des ertrinkens hintanzuhalten.
Abbrucharbeiten
Die Durchführung von Abbrucharbeiten umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen dazu. Die Wahl der Abbruchart ist geprägt vom Bauwerk und von der Möglichkeit des Einsatzes von Maschinen.
Arbeiten mit Flüssiggas
Arbeiten mit Flüssiggas - Allgemeine Bestimmungen
Flüssiggas ist ein oft verwendeter Arbeitsstoff auf Baustellen. Es ist schwerer als Luft. Bei unsachgemäßer Verwendung oder technischen Defekten kann sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Der fachgerechte Umgang damit ist lebenswichtig.
§ 127 BauV
§ 128 BauV
§ 129 BauV
Flüssiggas - Betriebsbedingungen
Diese Rahmenbedingungen gelten für das Betreiben von Flüssiggasanlagen mit den nötigen Brandschutzmaßnahmen und Überprüfungen.
§ 131 BauV
§ 132 BauV
§ 133 BauV
Flüssiggas - Verwendung unter Erdgleiche
An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden. Abweichend davon dürfen Versandbehälter in Ausnahmefällen, sofern besondere Schutzmaßnahmen eingehalten werden, unter Erdgleiche verwendet werden.
Untertagebauarbeiten
Diese Arbeiten dienen dem Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen, Tunnel- und Schächten. Dabei ist der Einsatz von fachkundigem Personal für die Planung, Vorarbeit und Überwachung zwingend erforderlich.
Spezialthemen
Verkehrswege im Tunnelbau, Ausnahmen § 99 Abs. 2 BauV (PDF, 0,2 MB)
Mindestquerschnitte von befahrbaren Kanälen mit Eiprofilen (PDF, 0,2 MB)
Letzte Änderung am: 10.03.2020