Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Kennzeichnungsverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sind einheitlich und entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV) durchzuführen. 

Damit durch eine gleichartige Systematik Verständlichkeit und Sicherheit überhaupt möglich sind, klärt die Kennzeichnungsverordnung, wie Kennzeichnungen durchzuführen sind.

Die Kennzeichnungsverordnung (KennV) gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

  • Anhang 1 der KennV enthält Schilder (PDF)   
  • Anhang 2 der KennV enthält Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
  • Anhang 3 der KennV enthält Handzeichen (PDF)  

Eine Kennzeichnung ist erforderlich ...

Soweit nach ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.

Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (Evaluierung) angegeben werden.

Kein Missbrauch ...

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

Wissen bedeutet Sicherheit ...

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen informieren.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen unterweisen.

Handzeichen ...

Einweiser müssen die genaue Bedeutung der Handzeichen kennen, um gefährliche Fehler zu vermeiden. Ein Merkblatt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt informiert mit Grafiken.

Kennzeichnung von Arbeitsstoffen...

Gefährliche Arbeitsstoffe müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Näheres zu diesem Thema: Siehe Arbeitsstoffe/Kennzeichnung.

Siehe auch die Informationen zur KennV-Novelle 2015, Arbeitsstoff-Kennzeichnung (PDF, 0,5 MB)

Explosionsgefährliche Bereiche ...

Explosionsgefährliche Bereiche, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sind, sind zumindest mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären" und dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen, wenn Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

ÖNORM EN ISO 7010

Mit ÖNORM EN ISO 7010 " Graphische Symbole — Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen — Registrierte Sicherheitszeichen", Ausgabe 2012-10-01, wurden international verwendete Symbole für die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, von Hinweis- und Gebotsschildern in eine österreichische Norm übernommen.

Gemäß § 3 Abs. 2 KennV sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 KennV insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

Kennzeichnungen entsprechend der ÖNORM EN ISO 7010 sind zulässig, da allfällig bestehende Abweichungen der Piktogramme und Schilder von den Darstellungen in Anhang 1 KennV die Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändern oder vermindern.

Bestehende, dem Anhang der KennV entsprechende Schilder und Piktogramme dürfen selbstverständlich weiter verwendet werden. Ein Austausch auf Schilder gemäß ÖNORM EN ISO 7010 ist nicht erforderlich.

Von der Europäischen Kommission wurde eine unverbindliche Leitlinie  über die Sicherheitskennzeichnung veröffentlicht, die das Verhältnis der EU-Richtlinie 92/58/EWG zur EN ISO 7010 klarstellt. Die Klarstellung deckt sich mit der österreichischen Auslegung der Richtlinie bzw. der Kennzeichnungsverordnung.

Letzte Änderung am: 05.07.2024