Sanitär- und Sozialbereiche

Toiletten

Toiletten sind in hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten und regelmäßig zu reinigen.

  • Mindestens eine verschließbare Toilettzelle für je 15 Personen
  • nach Geschlecht getrennte Anlagen, wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens 5 Frauen und mindestens 5 Männer anwesend sind
  • bei Toilettanlagen für Männer: etwa 50% der Toilettzellen durch Pissstände ersetzen
  • müssen in der Nähe der Arbeitsplätze und von Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräumen sein
  • keine direkte Verbindung zu Arbeits-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen
  • Vorräume: direkt ins Freie lüftbar, Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe
  • Raumhöhe mindestens 2,0 m
  • Türbreite der Toilettzelle mindestens 0,6 m
  • in hygienischem Zustand, entsprechend den sanitären Anforderungen
  • lüftbar und beleuchtbar
  • ohne Erkältungsgefahr benutzbar
  • Wasserspülung und Toilettpapier
  • Toiletten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen von Kunden (Patienten u.ä.) nicht benutzt werden, wenn Kundentoiletten vorgesehen sind

§ 33 AStV

Toiletten müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern leicht erreicht werden können. § 27 Abs. 3 ASchG fordert daher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der „Nähe der Arbeitsplätze" geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind. „In der Nähe“ sind Toiletten dann, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.

§ 27 Abs. 3 ASchG

Waschgelegenheiten, Waschräume und Duschen

Waschgelegenheiten

  • Mindestens 1 Waschplatz für je 5 ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden
  • ausreichend bemessen
  • fließendes Kalt- und Warmwasser, hygienisch unbedenklich
  • in hygienischem Zustand, falls erforderlich desinfizieren
  • geeignete Mittel zur Körperreinigung
  • Einweghandtücher, Händetrockner oder eigenes Handtuch

§ 34 AStV

Waschräume und Duschen

  • Waschräume mit Waschplätzen - wenn regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden
  • Waschräume mit Duschen - wenn umfassendere Reinigung als die der Hände, Arme und Gesicht erforderlich, z.B. wegen Schmutz, Staub, Hitze, körperliche Belastung, Kontakt mit gefährlichen Stoffen
  • Waschräume mit Duschen sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten
  • nach Geschlecht getrennte Räume - wenn gleichzeitig mindestens 5 Frauen und mindestens 5 Männer auf die Räume angewiesen sind
  • mindestens 1 Dusche für je 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden und die Dusche benötigen
  • Raumhöhe mindestens 2,0 m
  • beleuchtbar und lüftbar
  • Raumtemperatur mindestens:
    • 24° C in Waschräumen mit Duschen
    • 21° C in Waschräumen ohne Duschen
  • Waschräume mit Duschen und Umkleideräume untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar
  • keine Fußroste aus Holz

§ 34 AStV 

Kleiderkästen, Umkleideräume

Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten oder eine sonstige versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Kleiderkasten ist erforderlich:

  • 1 Kasten pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer für Kleidung und persönliche Gegenstände,
  • zum Schutz vor Wegnahme, Rauch, Staub, Nässe, Gerüche usw.
  • ausreichend groß, luftig und versperrbar.

Kleiderkasten ist nicht erforderlich:

  • wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend auf auswärtigen Arbeitsstellen arbeiten und dort entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen
  • in Büros und im Verkauf (ohne besondere/bestimmte Arbeitskleidung) wenn dafür eine gemeinsame versperrbare Garderobe für Kleidung vorhanden ist, und
  • für persönliche Gegenstände, eine versperrbare Einrichtung für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer zur Verfügung steht

Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit:

Einige gesetzliche Bestimmungen (z.B. VbA und GKV 2011) regeln, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine besondere/bestimmte Arbeitskleidung eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenkleidung einerseits und die Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstung andererseits zur Verfügung zu stellen ist.
Dieser Forderung kann durch einen Kleiderkasten für die Straßenkleidung sowie einer Hängegarderobe für die Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstung nachgekommen werden.

 
Umkleideräume sind erforderlich:

  • Wenn Duschen erforderlich sind oder
  • regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen (besondere/bestimmte Arbeitskleidung) oder
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich umkleiden müssen (auch Dienstkleidung) und kein anderer (hygienisch, sittlich) geeigneter Raum vorhanden ist (auch in Büros und im Verkauf)

Anforderungen

  • nach Geschlecht getrennte Räume, wenn gleichzeitig mindestens 5 Frauen und mindestens 5 Männer auf die Räume angewiesen sind
  • Raumhöhe mindestens 2,0 m
  • mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Person
  • Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl
  • beleuchtbar und lüftbar
  • Raumtemperatur mindestens 21° C
  • Einrichtungen zum Trocknen nasser Arbeitskleidung

§ 35 AStV

Aufenthaltsbereiche, Aufenthaltsräume, Bereitschaftsräume

Aufenthaltsbereiche

Aufenthaltsbereiche sind zur Verfügung zu stellen, wenn Aufenthaltsräume nicht gesetzlich vorgeschrieben sind - in der Regel bei nicht mehr als 12 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Sind in einer Arbeitsstätte nicht mehr als 12 ArbeitnehmerInnen gleichzeitig beschäftigt, so sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem geeigneten Platz (= Aufenthaltsbereich) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten, sowie Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

§ 28 ASchG

Die Gestaltung von Aufenthaltsbereichen soll sich an den Bestimmungen für Aufenthaltsräume orientieren:

  • Lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m
  • Raumtemperatur mindestens 21°C
  • mindestens 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person
  • mindestens 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person
  • ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen
  • keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u.ä.

Aufenthaltsbereiche reichen nicht aus, wenn:

  • aufgrund der gleichzeitig anwesenden Anzahl von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (mehr als 12) ein Aufenthaltsraum erforderlich ist oder
  • bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe oder
  • bei Lärm am Arbeitsplatz oder
  • bei Erschütterungen bzw. gesundheitsgefährdender Einwirkungen oder
  • bei Arbeiten im Freien (mehr als 2 Stunden/täglich) oder
  • bei Arbeitsbereitschaft

Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind bei erschwerenden Arbeitsbedingungen oder wenn regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt werden zur Verfügung zu stellen.

Anforderungen

  • Lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m
  • Raumtemperatur mindestens 21°C
  • mindestens 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person
  • mindestens 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person
  • ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen
  • keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u.ä.
  • Ablage für schmutzige oder nasse Arbeitskleidung
  • je eine Liege für jene Personen, die Nachtbereitschaft haben
  • natürlich belichtet, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allem in Räumen ohne Tageslicht arbeiten
  • der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
  • die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen

Aufenthaltsräume sind erforderlich wenn:

  • regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
  • zur Erholung und zum Essen kein gleichwertiger Raum zur Verfügung steht und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien arbeiten oder
  • die Arbeitsräume wegen Lärm, Schmutz, Hitze, Nässe u.ä. nicht geeignet sind.

Bereitschaftsräume

Bereitschaftsräume sind erforderlich wenn:

  • in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
  • sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen aufhalten können und
    Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern. 

§ 36 AStV
§ 28 ASchG

Wohnräume

Definition: Räume, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m
  • freier Luftraum mindestens 10 m³ pro untergebrachter Person
  • lüftbar, beheizbar, beleuchtbar und versperrbar
  • ein ins Freie führendes Fenster
  • ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen
  • Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken
  • Schlafräume versperrbar, nach Geschlechtern getrennt benutzbar und gesonderte Zugänge
  • ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
  • Einrichtungen zum Trocknen der Kleidung
  • Trinkwasser, Toiletten, Waschgelegenheiten und Duschen in ausreichender Zahl
  • Mittel für die Erste Hilfe Leistung
  • bei gemeinsamer Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern: Rauchverbot
  • der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
  • die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen

§ 37 AStV
§ 28 ASchG

Trinkwasser, Wärmen und Kühlen von Speisen

Den ArbeitnehmerInnen einer Arbeitsstätte ist Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.

  • in jeder Arbeitsstätte
  • kühl und von entsprechender Qualität
  • oder ein anderes alkoholfreies Getränk
  • Entnahmestelle und Trinkgefäße: hygienisch einwandfrei
  • Entnahmestellen für "kein Trinkwasser" entsprechend kennzeichnen

§ 32 AStV
§ 27 ASchG

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem geeigneten Platz (= Aufenthaltsbereich) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten, sowie Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

§ 28 ASchG

Letzte Änderung am: 10.02.2020