Alarmeinrichtungen

Bei besonderen Verhältnissen könnte im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben. Die zuständige Behörde hat daher Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Solche Verhältnisse können begründet sein in

  • der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  • der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  • den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
  • der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  • der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

Maßnahmen

  • Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  • Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 12 AStV

Prüfungen

  • Mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten sind Alarmeinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
  • Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind diese ebenfalls zu überprüfen.
  • Die Prüfungen sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
  • Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

§ 13 AStV

Letzte Änderung am: 15.03.2024