Durchführung von Lagerungen

Lagerungen in Arbeitsstätten

Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei besonders zu achten ist auf:

  • die Stabilität und Eignung der Unterlage
  • die Standfestigkeit der Lagerung
  • die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen
  • die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen
  • den Böschungswinkel von Schüttgütern
  • den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  • mögliche äußere Einwirkungen

Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden

  • die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden
  • die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter
  • die zulässige Füllhöhe von Behältern

Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

§ 10 AStV

Allgemeines über Lagerungen

Erforderlichenfalls sind für Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

§ 64 AAV

Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen

Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen sind die Bestimmungen der Grenzwerteverordnung anzuwenden, die die notwendigen Schutzmaßnahmen näher regelt.

Wenn brennbare Arbeitsstoffe wie brennbare Flüssigkeiten, Aerosolpackungen oder Flüssiggas gelagert werden, sind darüber hinaus die Bestimmungen der jeweiligen Verrodnung zu unzulässigen Lagerungen ("Lagerverboten"), Lagermengen, Lagerorten etc. zu beachten. Diese Bestimmungen ähneln sich, da die gleichen Schutzziele im Hintergrund stehen. Besonders deutlich wird, dies bei den Bestimmungen zu Lagerverboten, die in der Aersolpackungslagerungsverodnung und der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023 sogar wortident sind.

Letzte Änderung am: 12.02.2025